Entscheidungsdatum
15.06.2022Norm
GehG §169fText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lukas im Beschwerdeverfahren der I S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Gehaltsgesetz 1956 in Bindung an die im Teilerkenntnis vom 15.03.2022, LVwG-970012, 970013/3/AL, festgelegte Rechtsanschauung
zu Recht:
I. Gemäß § 169f Abs 1, Abs 2 und Abs 4 Gehaltsgesetz 1956 wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.289,3336 Tagen festgesetzt.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.03.2021, GZ: 1P-4000214858/54-2021, wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 169f Abs 1 und Abs 4 Gehaltsgesetz 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.289,3336 Tagen festgesetzt.
I.2. Mit Schriftsatz vom 16.04.2021 erhob die rechtsfreundlich vertretene Bf gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24.06.2011, mit dem der Vorrückungsstichtag mit 11.08.1972 festgesetzt wurde, bei Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Die Berücksichtigung dieses Bescheides hätte eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages um 1.480 Tage, also um 4 Jahre und 20 Tage gebracht. Auf dieser Basis hätte der nun weiters festgestellte Verbesserungszeitraum von 271 Tagen berücksichtigt und in das Besoldungsdienstalter eingerechnet werden müssen. Wäre dies geschehen, wäre als Vergleichsstichtag nicht der 22.11.1974 sondern der 11.08.1972 der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zu Grunde gelegt worden. Es werde daher der Antrag gestellt, dass bei der Verlängerung des Besoldungsdienstalters nicht der 22.11.1974 sondern der 11.08.1972 herangezogen und auf dieser Basis das Besoldungsdienstalter mit weiteren 271 Tagen festgesetzt werde.
I.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27.10.2021, LVwG-950172/3/AL, wurde dieser Bescheid aus Anlass der Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, da aufgrund der bei der belangten Behörde eingebrachten Säumnisbeschwerden die Zuständigkeit zur Entscheidung zwischenzeitig auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen ist.
I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.01.2022 wurden die Säumnisbeschwerden der Beschwerdeführerin vom 05.03.2020 sowie vom 01.03.2021 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
I.5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25.01.2022 wurde die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin über die Vorlage der Säumnisbeschwerden in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese Möglichkeit blieb ungenutzt.
I.6. Mit Teilerkenntnis vom 15.3.2022, der Bf zugestellt am 17.3.2022, wurde Folgendes ausgesprochen:
„I. Im Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird im Rahmen eines Teilerkenntnisses gemäß § 28 Abs 7 VwGVG der belangten Behörde Folgendes aufgetragen:
1. Innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Teilerkenntnisses ist mit Bescheid im Sinne des § 169f Gehaltsgesetz 1956 die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung ist nach § 169f Abs 4 leg cit der Zeitraum maßgeblich, der zwischen „Vergleichsstichtag“ (siehe Punkt 3.) und „Vorrückungsstichtag“ (siehe Punkt 2.) liegt.
2. Bei der Neufestsetzung ist nach § 169f Abs 4 Gehaltsgesetz 1956 für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde – das ist der 20.08.1975.
3. Der Vergleichsstichtag wird gem. § 169g Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 dadurch ermittelt, dass die nach § 169g leg cit maßgebenden Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen sind. Tag der Anstellung ist der 01.09.1976.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist über die Bescheiderlassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
II. Gegen dieses Teilerkenntnis ist eine Revision unzulässig.“
Gegen dieses Teilerkenntnis wurde kein außerordentliches Rechtsmittel an die Höchstgerichte erhoben.
I.7. Der versäumte Bescheid wurde von der belangten Behörde – mangels rechtswirksamer Zustellung – nicht binnen der im Teilerkenntnis des Oö. LVwG festgesetzten vierwöchigen Frist nachgeholt. Damit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung mit Fristablauf wieder ex lege auf das Oö. LVwG übergegangen. Da das Teilerkenntnis des Oö. LVwG vom 15.3.2022 in Rechtskraft erwachsen ist, ist das Oö. LVwG bei der gegenständlichen Entscheidung an die im Teilerkenntnis festgelegte Rechtsanschauung gebunden.
I.8. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, zu Besoldungsdienstalter und Berechnung des Vergleichsstichtages eine Stellungnahme abzugeben. Diese Möglichkeit blieb ungenutzt.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Die Bf befindet sich seit September 2017 im Ruhestand und stellte einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs 2 GehG.
Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) ist der 01.09.1976.
Die Bf wurde in die Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe L2a2 ernannt.
Anlässlich der Ernennung war ein Überstellungsverlust von bis zu 2 Jahren bei den davon betroffenen Zeiten in Abzug zu bringen.
Ihre Reifeprüfung hat die Bf an einer Regelschule mit 12 Schulstufen am 28.06.1975 (vor dem 18. Geburtstag) abgelegt.
Die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat die Bf am 09.06.1976 erfüllt.
Der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 20.08.1975.
II.2. Der festgestellte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich vollständig und schlüssig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (vgl. dazu auch den Verfahrensakt protokolliert zu LVwG-950172/AL) und aus den Ausführungen in den Schriftsätzen. Weiters wurde der letzte maßgebliche Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, in Spruchpunkt I.2. des Teilerkenntnisses des Oö. LVwG vom 15.03.2022 mit 20.08.1975 sowie der Tag der Anstellung mit 01.09.1976 in Spruchpunkt I.3. dieses Teilerkenntnisses rechtlich bindend festgesetzt. In einem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegenüber bestätigt, dass sich die Bf seit 09/2017 im Ruhestand befindet und führt diese selbst dies in ihrem Antrag auf Neufestsetzung an.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine solche im Übrigen auch nicht beantragt wurde.
III. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. Maßgebliche Rechtslage:
§ 169f und § 169g Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl 54, zuletzt geändert durch BGBl I 2022/34, lauten wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
2. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.“
„Vergleichsstichtag
§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“
III.2. Rechtliche Ausführungen:
1. Da sich die Bf seit 09/2017 im Ruhestand befindet, scheidet eine amtswegige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 von vornherein aus. Dementsprechend stellte die Bf mit Schreiben vom 21.07.2019 einen Antrag nach § 169f Abs 2 leg cit.
Aufgrund der in diesem Verfahren bei der belangten Behörde eingebrachten Säumnisbeschwerden ist – unter Anwendung von § 38 AVG iVm § 17 VwGVG – die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag nach § 169f Abs 2 leg cit zwischenzeitig jedenfalls auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen.
2. Gem. § 28 Abs 7 VwGVG hat das Oö. LVwG mit Entscheidung vom 15.03.2022, LVwG-970012/3/AL, 970013/3/AL ein Teilerkenntnis erlassen. Wie bereits unter I.7. ausgeführt, wurde der versäumte Bescheid von der belangten Behörde – mangels rechtswirksamer Zustellung – nicht binnen der im Teilerkenntnis des Oö. LVwG festgesetzten vierwöchigen Frist nachgeholt. Damit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung mit Fristablauf wieder ex lege auf das Oö. LVwG übergegangen. Da das Teilerkenntnis des Oö. LVwG vom 15.03.2022 in Rechtskraft erwachsen ist, ist das Oö. LVwG bei der gegenständlichen Entscheidung an die im Teilerkenntnis festgelegte Rechtsanschauung gebunden.
Das Oö. LVwG hat demnach selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
3. Wie sich aus den Schriftsätzen der Bf ergibt, geht die beschwerdeführende Seite davon aus, dass der mit Bescheid im Jahr 2011 festgesetzte Vorrückungsstichtag (11.08.1972) bei der gegenständlichen Neufestsetzung berücksichtigt werden muss. Mit diesem Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24.06.2011 wurde der Vorrückungsstichtag auf Antrag der Bf mit 11.08.1972 festgesetzt. Dabei wurden auch Zeiten vor dem 18. Lebensjahr angerechnet.
Nach § 169f Abs 4 letzter Satz GehG 1956 ist für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Demnach hat der mit Bescheid vom 24.06.2011 festgesetzte Vorrückungsstichtag (11.08.1972) für die Neufestsetzung außer Betracht zu bleiben. Vielmehr ist der gegenständlich beantragten Neufestsetzung als letzter noch unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten festgesetzter Vorrückungsstichtag der 20.08.1975 zugrundezulegen.
Diesem Vorrückungsstichtag ist bei der beantragten Neufestsetzung nach § 169f Abs 4 GehG 1956 der Vergleichsstichtag gegenüberzustellen. Der Vergleichsstichtag wird gem. § 169g Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 dadurch ermittelt, dass die nach § 169g leg cit maßgebenden Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen sind. Tag der Anstellung ist der 01.09.1976.
Entsprechend diesen Ausführungen hat das Oö. LVwG mit Teilerkenntnis vom 15.3.2022 rechtlich bindend Folgendes ausgesprochen:
„Bei der Neufestsetzung ist nach § 169f Abs 4 leg cit der Zeitraum maßgeblich, der zwischen „Vergleichsstichtag“ (siehe Punkt 3.) und „Vorrückungsstichtag“ (siehe Punkt 2.) liegt.
2. Bei der Neufestsetzung ist nach § 169f Abs 4 Gehaltsgesetz 1956 für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde – das ist der 20.08.1975.
3. Der Vergleichsstichtag wird gem. § 169g Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 dadurch ermittelt, dass die nach § 169g leg cit maßgebenden Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen sind. Tag der Anstellung ist der 01.09.1976.“
Somit ist der Zeitraum maßgeblich, der zwischen „Vergleichsstichtag“ und „Vorrückungsstichtag“ 20.8.1975 liegt.
4. Berechnung des Vergleichsstichtages:
§ 169g Abs 2 GehG 1956 normiert:
„(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.“
Vom 14. Geburtstag (x) bis zum Tag vor der Anstellung (x) liegen folgende nach § 12 GehG 1956 in der oben genannten Fassung in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG 1956 zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:
Beginn
Ende
Berücksichtigung nach § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007
Im Ausmaß von
J
M
T
10.07.1969
31.08.1972
Sonstige Zeit*
3
1
22
01.09.1972
30.06.1973
Abs 2 Z 6 lit a
Studium höhere Schule
0
10
0
01.07.1973
30.06.1975
Abs 2 Z 7 lit a
Studium Päd. Ak./Berufspraxis f. L2a2*
2
0
0
01.07.1975
09.06.1976
Abs 2 Z 7 lit a
Studium Päd. Ak./Berufspraxis f. L2a2*
0
11
9
10.06.1976
31.08.1976
Sonstige Zeit*
0
2
22
*Diese Zeit ist vom Überstellungsverlust betroffen.
Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 14. Geburtstag und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 3 Jahre, 4 Monate und 14 Tage.
Diese sonstigen Zeiten sind gemäß § 169g Abs. 2 Z 3 GehG 1956 in Verbindung mit § 113 Abs. 5 GehG 1956 in der oben genannten Fassung ohne Obergrenze zur Hälfte zu berücksichtigen.
Gemäß § 169g Abs. 4 GehG 1956 sind die zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit zur Hälfte anzurechnen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Somit sind keine sonstigen Zeiten anzurechnen.
Bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags ist gemäß § 169g Abs. 5 GehG 1956 in Verbindung mit § 12a Abs. 4 GehG 1956 in der oben genannten Fassung ein Überstellungsverlust von bis zu 2 Jahren bei den davon gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GehG 1956 in der oben genannten Fassung betroffenen Zeiten in Abzug zu bringen.
Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:
J
M
T
Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten:
3
9
9
Sonstige Zeiten (bereits halbiert):
0
0
0
Abzuziehender Überstellungsverlust:
-2
-0
-0
Insgesamt dem Tag der Anstellung (01.09.1976) voranzustellen:
1
9
9
Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag: 22.11.1974
Vorrückungsstichtag:
20.08.1975
Vergleichsstichtag:
22.11.1974
Differenz in Tagen:
+271 Tage
Das Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG 1956 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf 13.018,3336 Tage (35 Jahre, 8 Monate, 0 Tage).
Dieses Besoldungsdienstalter wird daher um 271 Tage verbessert (Differenzzeitraum zwischen dem Vergleichsstichtag und dem früheren Vorrückungsstichtag).
5. Hinsichtlich allfälliger verfassungsrechtlicher Bedenken ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist und bei Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen, auch Härtefälle in Kauf zu nehmen sind (jüngst VfGH E3966/2021 vom 29.11.2021 mwN aus der Rspr).
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Teilerkenntnis; Vorrückungsstichtag; VergleichsstichtagEuropean Case Law Identifier (ECL