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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1995, Zl. 106.489/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1995 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) nicht stattgegeben. In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bis zum 23. Juli 1994 erteilt worden sei. Da er seinen Verlängerungsantrag erst am 5. Juli 1994 eingebracht habe, sei die Frist des § 6 Abs. 3 leg. cit. versäumt worden. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht einzugehen gewesen, weil dieser verabsäumt habe, zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG zustellen. Damit sei auch auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht Bedacht zu nehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. in der hier anzuwendenden Fassung sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 23. Juli 1994 abgelaufen ist und daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 5. Juli 1994, somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 AufG maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß der von ihm schriftlich am 5. Juli 1994 eingebrachte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch als Wiedereinsetzungsantrag im Sinn des § 71 AVG hätte gewertet werden müssen. Da das schriftliche Anbringen vom 5. Juli 1994, in dem der Beschwerdeführer Gründe für die verspätete Einbringung seines Antrages dargelegt habe, Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungstatbestandes enthalten habe, hätte ihn die Behörde gemäß § 13a AVG zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG auch anleiten müssen. Als Grund für die Versäumung habe der Beschwerdeführer dargelegt, daß sich sein jordanischer Reisepaß bei den zuständigen Behörden in seinem Heimatland befunden habe und deshalb eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen sei. Dies stelle auch einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Folgte man dem Standpunkt des Beschwerdeführers, daß sein erstinstanzliches Ansuchen (jedenfalls auch) als Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 leg. cit. zu werten sei, so gelangte man zum Ergebnis, daß die Behörden bislang über seinen in erster Instanz gestellten Wiedereinsetzungsantrag (noch) nicht entschieden hätten. Nach der hg. Rechtsprechung ist aber die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen. Daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides lediglich der in erster Instanz behandelte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dies gilt aber unabhängig von einem (allenfalls) anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag.
Im übrigen vertritt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Auslegung des § 6 Abs. 3 erster Satz, zweiter Halbsatz, in ständiger Judikatur folgenden Standpunkt:
Der Verlängerungsantrag dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 uva.). Der Verlängerungsantrag ist darüberhinaus auch unmittelbar auf die Herbeiführung materieller Rechtswirkungen gerichtet, zumal sich für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung die Geltungsdauer der bestehenden Bewilligung - bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag vor ihrem Ablauf - bis zum Entscheidungspunkt, längstens aber um sechs Wochen verlängert. Schon aus dieser - durch die rechtzeitige Antragstellung bewirkten - Gestaltung der materiellen Rechtslage erscheint die Annahme einer bloß prozessualen Frist, geschweige denn nur einer Ordnungsfrist, nicht gerechtfertigt. Um der Behörde einen ausreichenden Spielraum zur Erlassung ihrer Entscheidung einzuräumen, wäre die - tatsächlich ausschließlich eine Ordnungsvorschrift darstellende - Frist des § 6 Abs. 3, erster Satz, erster Halbsatz AufG in der hier anzuwendenden Fassung ausreichend (vgl. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0137). Im übrigen wird der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine neuerliche Antragstellung auf das Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0390) verwiesen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210343.X00Im RIS seit
11.07.2001