Entscheidungsdatum
09.11.2022Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.08.2022,
Zl ***, wegen einer Übertretung nach der StVO, sowie
2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.08.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.08.2022, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschuldigte hat 20 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 320,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.08.2022, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu Spruchpunkt 1.:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit: 21.05.2022, 21:58 Uhr
Ort: **** X, im Bereich CC, Kreuzungsbereich L ** mit der
unbenannten Gemeindestraße von der B *** Straße zur L **, Höhe StrKM 0,250..
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben sich am 21.05.2022 um 21:58 Uhr in **** X, im Bereich CC, Kreuzungsbereich L ** mit der unbenannten Gemeindestraße von der B *** Straße zur L **, Höhe StrKM 0,250 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Sie haben am 21.05.2022 um 21:56 Uhr am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr.
159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. .€1.600,00
14 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1 lit. B Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr
154/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€1.760,00“
Dagegen hat Frau AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
Vollmacht beruft, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom (jeweils) 29.08.2022 GZ *** und GZ *** dem Rechtsvertreter jeweils) zugestellt am 30.08.2022, binnen offener Frist gemäß Art 130 Abs. 1 Z1 B-VG und Art. 132 Abs. 1 Z1 B-VG
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt aus wie folgt.
I. Sachverhalt, Verfahrensablauf
a.) Mit Bescheid vom 24.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz, BGBl. Nr. 120/1997 (FSG) idgF iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) für die Fahrzeuge der Klassen AM, A und B, ausgestellt von der BH Y am 18.08.2008 unter Zahl ***, mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG entzogen.
b.) Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin am 02.06.2022 rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 14.06.2022 das weitere Beweisergebnis zur Stellungnahme vorgehalten. Die Beschwerdeführerin hat hierzu mit Eingabe vom 04.07.2022 Stellung genommen und weiteres Vorbringen erstattet und Beweisanträge gestellt.
c.) Am 29.08.2022 erging der hier in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde gegen die Beschwerdeführerin.
d.) Mit Straferkenntnis vom 29.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin zudem schuldig gesprochen, § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 verletzt zu haben und wurde über diese eine Geldstrafe von EUR 1.600,00 (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 160,00 verurteilt.
II. Rechtzeitigkeit der Beschwerde(n), Zuständigkeit
Die angefochtenen Bescheide wurde dem ausgewiesenen Vertreter jeweils am 30.08.2022 zugestellt; die Beschwerden wurde am 22.09.2022 per E-Mail an bh.Y@tirol.qv.at (mail) versendet; die Beschwerden sind daher rechtzeitig.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist sachlich und örtlich zuständig (§ 3 Abs. 2 Z1 VwGVG).
III. Umfang der Beschwerden
Der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom (jeweils) 29.08.2022, GZ ***, GZ ***, werden jeweils zur Gänze angefochten.
IV. Beschwerdegründe
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.08.2022, Zl ***, verletzt die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem subjektiven Recht, dass ihr nicht der Führerschein entzogen wird; der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.08.2022, GZ ***, verletzt die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem subjektiven Recht, nicht mit der Leistung einer Geldstrafe belastet zu werden und ist die Beschwerdeführerin gemäß Art. 132 Abs. 1 Z1 B-VG daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
Der Bescheid ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin insbesondere aus nachstehenden Erwägungen rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin hat kein Verhalten gesetzt, dass dem herangezogenen Tatbild entspricht, zumal das Verweigern zunächst das Verstehen der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung voraussetzt. Das Begehren hat demnach so deutlich zu sein, dass es der Beschwerdeführerin auch als solches wahrgenommen und verstanden werden kann. Die Organe der öffentlichen Sicherheit haben die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Test am geeichten Alkomaten aufgefordert. Vielmehr weigerte sich die Beschwerdeführerin - wie für die Organe der öffentlichen Sicherheit auch leicht erkennbar - einen Vortest durchzuführen. Hätten die Organe der öffentlichen Sicherheit deren Amtshandlung gesetzeskonform wahrgenommen, indem diese die Beschwerdeführerin zum Test am geeichten Alkomaten auffordern, so hätte die Beschwerdeführerin einen solchen Alkomattest vorgenommen. Die Organe der öffentlichen Sicherheit haben der Beschwerdeführerin im Zuge der fortwährenden Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt klargemacht, dass die von diesem gegenüber der Beschwerdeführerin abgeforderte Atemluftuntersuchung eine solche mit dem Alkomatgerät und nicht mit einem Vortestgerät erfolgen soll. Die Beschwerdeführerin hat nach einem „Hin und Her“ mit den Organen der öffentlichen Sicherheit erklärt, der Aufforderung der Organe der öffentlichen Sicherheit zur Atemluftuntersuchung nachzukommen, wenngleich ihr anlässlich dieser Erklärung nicht klargemacht wurde, welche Art der Testung (Vortestgerät bzw. Alkomatgerät) vorgenommen werden soll. Die Organe der öffentlichen Sicherheit haben zu keinem Zeitpunkt das Wort „Akomat“ bzw. die Wortfolge „Test am geeichten Alkomat" verwendet. Die Organe der öffentlichen Sicherheit haben zudem zu keinem Zeitpunkt, obwohl die Amtshandlung noch fortgedauert hat und die Beschwerdeführerin erklärt hat, sich einer Atemluftuntersuchung zu unterwerfen, der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit mehr gegeben, eine Testung mit einem Vortestgerät bzw. mit einem Alkomattestgerät vorzunehmen.
Die Behörde hat es - in Verkennung der Sach- und Rechtslage es - wie hier aber geboten - unterlassen, die Beschwerdeführerin mit der erforderlichen Deutlichkeit zur Durchführung eines Alkomattests aufzufordern, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Hinsichtlich des ebenfalls in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vom 29.08.2022, mit dem eine Geldstrafe verhängt wurde, übersieht die Beschwerdeführerin zwar nicht, dass die Behörde das Strafausmaß auf Basis des Unrechtsgehaltes der Beschwerdeführerin im unteren Bereich des angedrohten Strafrahmens angesetzt hat, jedoch erachtet die Beschwerdeführerin als Ersttäterin, dass die Strafhöhe zu hoch ist. Sollte der Beschwerde gegen den Bescheid GZ *** Folge gegeben werden, ist dem Straferkenntnis vom 29.08.2022 ohnehin die Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Geldstrafe entzogen.
Beweismittel:
ZV Sicherheitsorgane mit den Dienstnummern ***, ***,*** und ***
PV
V. Beschwerdebegehren (Anträge, Anregungen)
Aus vorstehenden Erwägungen werden gestellt die
ANTRÄGE,
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
- gemäß § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und die angebotenen Beweise (Zeugen, Urkunden) aufnehmen;
- das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einstellen;
in eventu:
- die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen;
- Jedenfalls im Falle der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses dieses schriftlich auszufertigen (§ 29 Abs. 2a VwGVG)“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 23.05.2022, Zahl ***, Einsichtnahme in die Stellungnahme der Polizeiinspektion X vom 08.06.2022 sowie 09.06.2022, Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Zahl ***.
Weiters fand am 04.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Einvernahme der Meldungsleger GI DD und AI EE.
II. Sachverhalt:
Am 21.5.2022 führten die beiden Polizeibeamten GI DD und AI EE im Rahmen eines bezirksweiten Verkehrsschwerpunktes Fahrer- und Alkoholkontrollen im Bereich L *** Höhe StrkM 0,250 (Autobahnausfahrt A ** – W) durch. Gegen 21.50 Uhr hielt GI DD die Beschuldigte an und forderte sie zum Vorzeigen von Führerschein und Zulassung auf. Bei dieser Gelegenheit teilte er ihr auch mit, dass es sich auch um eine Alkoholkontrolle handelt.
In weiterer Folge forderte GI DD die Beschuldigte zum Alkomattest auf. Die Beschuldigte verweigerte diesen ausdrücklich, mit der Begründung, dass sie nichts getrunken habe.
AI EE hatte zuvor ebenfalls eine Anhaltung durchgeführt, kam aber noch so rechtzeitig zu dieser Amtshandlung dazu, dass er die Verweigerung mithörte. Nachfolgend erklärten beide Polizeibeamte der Beschuldigten die Folgen einer Verweigerung und AI EE forderte die Beschuldigte neuerlich zur Ablegung eines Alkomattests auf. Die Beschuldigte verweigerte abermals.
Da die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Fahrzeug im Kreuzungsbereich auf der Fahrbahn stand, stellte sie dieses auf die andere Kreuzungsseite in eine Ausweiche neben der Fahrbahn. Als die Beschuldigte anschließend den Ort der Amtshandlung verlassen wollte, teilten ihr beide Polizeibeamten mit, dass sie nicht mehr weiterfahren dürfe und dass ihr der Führerschein abgenommen werde.
Dies setzten die beiden Polizeibeamten dann auch durch.
Während der Abnahme des Führerscheins und der Untersagung der Weiterfahrt erklärte die Beschuldigte, dass sie nunmehr einen Alkomattest machen würde. Dies wurde zu diesem Zeitpunkt von den Polizeibeamten unter Hinweis darauf, dass die Verweigerung bereits vollendet sei, abgelehnt.
III. Beweiswürdigung:
Dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ihren PKW gelenkt hat ist unstrittig. Die Beschuldigte gab auch selbst an, dass sie den Alkomattest zweimal ausdrücklich verweigert hat.
Dass die Beschwerdeführerin zweimal zum Alkomattest aufgefordert wurde und sie dieser Aufforderung jeweils nicht nachgekommen ist, ergibt sich insbesondere aus ihrer eigenen Aussage sowie den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Ebenfalls übereinstimmend ist allen drei Aussagen zu entnehmen, dass die Beschuldigte als ihr die Weiterfahrt untersagt wurde, dann doch einen Alkomattest machen wollte.
Ausdrücklich nicht feststellbar ist, dass die Beschuldigte zu einem an sich sanktionslosen Vortest aufgefordert wurde. Zum einen ist hier auf die Aussage des AI EE zu verweisen, der angab, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle der Beschuldigten GI DD gar nicht im Besitz des Vortestgerätes war, da es zu diesem Zeitpunkt an seinem Gürtel hing. Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht lebensnah anzunehmen, dass ein Polizeibeamter der kein Vortestgerät verfügbar hat, jemanden zu einem Vortest auffordert. Zum anderen ergibt sich aus der klaren Aussage des GI DD, dass er die Beschuldigte ausdrücklich zu einem Alkomattest aufforderte.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt:
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(…)
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(…)
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
…
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
V. Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin Vorsatz anzulasten. Bei dieser Beurteilung ist von der ständigen Rechtsprechung des VwGH auszugehen, nach der es nicht erforderlich ist, eine geprüfte Fahrzeuglenkerin über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, da ihr die Bestimmungen der StVO 1960 bekannt sein müssen (vgl. VwGH 23.5.2006, 2006/02/0039)
Insoweit die Beschuldigte vorbringt, dass sie noch während der Amtshandlung bereit gewesen sei einen Alkomattest zu machen und dies auch den Polizeibeamten gesagt habe, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Ende der Amtshandlung eindeutig daraus ersichtlich war, dass der Beamte, nach der von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Weigerung, die Weiterfahrt verboten hat (siehe bspw VwGH 28.4.2002, 2003/03/0252).
VI. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die Beschuldigte hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von durch Alkohol beeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend war nichts zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 99 Abs 1 lit a StVO von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe, dies ist die gesetzliche Mindeststrafe, schuld- und tatangemessen ist und bei den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Beschwerdeführerin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen war deren Verhängung notwendig, um auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der übertretenen Verwaltungsnormen aufzuzeigen.
Zu Spruchpunkt 2.:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.08.2022, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, A und B für die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und verfügt, dass gemäß § 3 Abs 2 FSG dem Beschwerdeführer für dieselbe Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet und verfügt, dass die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Weiters wurde sie aufgefordert, bis zum Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme.
II. Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(…)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(…)
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(…)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
(…)
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
(…)
III. Rechtliche Erwägungen:
Zu Zahl LVwG-2022/23/2522 (vorstehender Spruchpunkt 1.) führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde der Beschuldigten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.08.2022, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).
§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO innerhalb von 5 Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen.
Mit Verweis auf die im Verfahren zu LVwG-2022/23/2522 ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist. Der - seit dem das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigenden Erkenntnis des VwG - rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 kommt überdies Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG 1997 zu.
Es war somit nach § 26 Abs 2 Z 2 FSG die 6-monatige Entziehung der Lenkberechtigung durch die belangte Behörde rechtmäßig.
Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden allesamt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
Schlagworte
Verweigerung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.23.2521.3Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022