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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling aus Syrien; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und den Länderinformationen zum Einsatz des UNRWA im LibanonSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein aus Syrien stammender staatenloser Palästinenser. Er ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 10. März 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 16. Juli 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei und setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise.
3. Mit Erkenntnis vom 9. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A) I.) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab, gab der Beschwerde jedoch in Spruchpunkt A) II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten statt und erkannte dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 17. Februar 2019 legal aus Syrien in den Libanon gereist und von dort in die Türkei weitergereist. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass Palästinenser, die in Syrien bei UNRWA registriert seien, auch im Libanon Zugang zu Leistungen des UNRWA hätten. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Libanon befunden und dort Beistand des UNRWA erhalten können. Daher sei sein Verlassen des Einsatzgebietes des UNRWA freiwillig und nicht durch von ihm nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe begründet gewesen. Aus der für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Libanon bestehenden Möglichkeit, den Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen, sei zu schließen, dass er damit auch nicht den privilegierten Schutz des Art1 Abschnitt D GFK bzw Art12 Abs1 lita Satz 1 Status-RL genieße.
Auf Grund der allgemein prekären Sicherheitslage und der schwierigen und angespannten Lage in Syrien sowie auf Grund der Mitarbeit des Beschwerdeführers bei den Vereinten Nationen müsse ihm aber subsidiärer Schutz zuerkannt werden, weil in Syrien nach wie vor Bürgerkrieg herrsche.
4. Gegen Spruchpunkt A) I.) dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht freiwillig verlassen habe, weil er auf Grund seiner Mitarbeit bei den Vereinten Nationen einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Dies korrespondiere mit der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des subsidiären Schutzes in Bezug auf Syrien. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer unter den Schutz des UNRWA stellen könne, stelle sich lediglich in Bezug auf den Libanon. Der Beschwerdeführer habe unter Vorlage des Reisepasses mit einem entsprechenden Sichtvermerk angegeben, dass er im Libanon nur wenige Stunden verbracht habe, weil er das Gebiet binnen 24 Stunden habe verlassen müssen. Von einer freiwilligen Ausreise aus dem Libanon könne also keine Rede sein. Außerdem hätten Staatenlose palästinensischer Herkunft keinen Anspruch darauf, in das Einsatzgebiet des UNRWA einzureisen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im UNRWA-Mandatsgebiet vom 25. Februar 2021 gehe hervor, dass Libanon im Mai 2015 seine Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (im Folgenden: "Palestinian Refugees from Syria – PRS") geschlossen habe. Eine Reihe von Verbotsgesetzen mache es den palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien schwer, die Einreisebestimmungen zu erfüllen. Darüber hinaus nehme Libanon keine abgelehnten PRS-Asylwerber aus einem Drittstaat auf. Der Anfragebeantwortung könne weiters entnommen werden, dass PRS im Libanon eine extrem vulnerable Gruppe seien, weil ihr fehlender Schutz zu Geldstrafen und Abschiebung führen könne. Sie erhielten ausschließlich Hilfe von UNRWA, sodass 90 % der neuen PRS unterhalb der Armutsgrenze lebten. Zudem verhinderten die Gesetze im Libanon den Zugang zu Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen, einschließlich der öffentlichen Gesundheitsversorgung. PRS ohne einen legalen Status seien vor allem wegen der drohenden Verhaftung an Kontrollpunkten mit Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit konfrontiert. Für PRS, die die Grenze nach Libanon illegal überschritten, sei die Situation weiterhin besorgniserregend.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art12 Abs1 lita Status-RL als auch §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA stehen, unterscheidet sich von jener anderer Asylwerber (VfSlg 19.777/2013; VfGH 24.9.2018, E761/2018 ua mwN):
Gemäß §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 (in Umsetzung des Art12 Abs1 lita erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind diese Personen von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art12 Abs1 lita Status-RL – dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw der GFK, wenn der Schutz oder Beistand von UNRWA "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz des UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.6.2010, Rs C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012 [GK], Rs C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art12 Abs1 lita zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65; vgl auch EuGH 25.7.2018, Rs C-585/16, Alheto, Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (EuGH 3.3.2022, Rs C-349/20, NB und AB, Rz 57). Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sind im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen, in deren Gebiet ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.1.2021, Rs C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rz 67).
3.2. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die eben zitierte Rechtsprechung zunächst zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Registrierung bei UNRWA unter dem Schutz oder Beistand einer von Art1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation der Vereinten Nationen stand und damit in den Anwendungsbereich des §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 und Art12 Abs1 lita Status-RL sowie Art1 Abschnitt D GFK fällt.
3.3. Bei der Prüfung, ob dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum Verlassen des Einsatzgebietes des UNRWA gezwungen gewesen sei, weil er auch im Libanon Leistungen des UNRWA erhalten könne und er sich bereits im Libanon befunden habe, wohin er auch wieder zurückkehren könne. Dass der Beschwerdeführer den Libanon freiwillig verlassen habe, ergebe sich aus seinen eigenen Angaben als auch aus der Situation im Libanon.
3.4. Mit dieser Begründung ignoriert das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum einen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Aufenthalt im Libanon nur für 24 Stunden gewährt worden sei und er verpflichtet gewesen sei, das Land daraufhin zu verlassen. Zum anderen lässt das Bundesverwaltungsgericht die von ihm selbst zu Feststellungen erhobenen Informationen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im UNRWA-Mandatsgebiet vom 25. Februar 2021 außer Acht. Aus dieser geht Folgendes hervor:
"Der Libanon nimmt keine abgelehnten PRS-Asylbewerber aus einem Drittland auf. Sie dürfen nicht in den Libanon einreisen, unabhängig davon, ob sie zwangsweise oder freiwillig zurückgeschickt werden. Ein früherer Aufenthalt im Libanon hat dabei keinen Einfluss auf die Möglichkeit einzureisen oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. PRS ohne legalen Status sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, vor allem aufgrund drohender Verhaftung. Sie sind im Libanon einer Quelle zufolge eine extrem vulnerable Gemeinschaft, da ihr fehlender Status zu Geldstrafen und Abschiebung führen kann. PRS erhalten im Libanon ausschließlich die Hilfe von UNRWA. Dieshat [sic] zur Folge, dass 90% der neuen PRS unterhalb der Armutsgrenze leben, verglichen mit 68% der bereits ansässigen Palästinenser. Gesetze verhindern für PRS im Libanon den Zugang zu Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen, einschließlich der öffentlichen Gesundheitsversorgung."
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher sowohl Parteivorbringen ignoriert als auch den konkreten – von ihm selbst festgestellten Sachverhalt – außer Acht gelassen. Bei seiner Beurteilung, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Möglichkeit (gehabt) hätte, in den Libanon einzureisen, um sich dort dem Schutz oder Beistand des UNRWA zu unterstellen und in Sicherheit aufzuhalten, hat das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis daher mit Willkür belastet.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E1644.2022Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022