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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §51 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der B zuletzt in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. November 1995, Zl. UVS 25.14-7/95-4, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. September 1995 über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 26. September 1995 wurde die Beschwerdeführerin abgeschoben.
In ihrer am 12. Oktober 1995 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, mit der Formulierung "II. Gleichzeitig ordnet die Bundespolizeidirektion Graz gegen die Genannte gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Beendigung der gerichtlichen Haft an", sei die Festnahme der Beschwerdeführerin an eine Bedingung geknüpft worden, die nie eintreten habe können, weil sich die Beschwerdeführerin nie in gerichtlicher Haft befunden habe. Dahe sei von keinem ordnungsgemäßen Schubhaftbescheid auszugehen und die gesamte Haft rechtswidrig gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, daß der Spruchteil II.) des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. September 1995, GZ: FR 3839/94, und die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft vom 24. September 1995, 19.05 Uhr bis zu ihrer Abschiebung am 26. September 1995, 11.00 Uhr rechtmäßig gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Nach dieser Bestimmung hat sohin das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder. Einem noch in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Beschwerderecht ebensowenig zu wie dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr in Schubhaft befindlichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Beschwerdeführerin am 26. September 1995 nach Ungarn abgeschoben, die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde jedoch erst am 12. Oktober 1995 eingebracht. Daraus folgt, daß die belangte Behörde diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte, weil sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat. Dadurch, daß die belangte Behörde die Beschwerde statt dessen einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, hat sie die Beschwerdeführerin allerdings in keinem Recht verletzt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 4. März 1994, Zl. 94/02/0059, vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0126).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020026.X00Im RIS seit
11.07.2001