TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/27 94/05/0325

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §56;
AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs7;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 §32 Abs2;
GewO 1973 §359 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. September 1994, Zl. UR - 060635/6 - 1994 Kü/St, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 32 Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. April 1994 faßte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck folgenden Spruch:

"An Herrn T, S-Straße 8, L, ergeht folgender Auftrag:

1.

In den Altautos, die auf dem Grundstück 385/3 GB. W, abgestellt sind, sind die noch vorhandenen gefährlichen Bestandteile (wie Ölfilter, ölverunreinigte Luftfilter, Benzinfilter, Starterbatterien) und die noch vorhandenen wassergefährdenden Flüssigkeiten (wie Bremsflüssigkeit, Motoröl, Getriebeöl, Scheibenwaschflüssigkeit, Kühlerflüssigkeit, Treibstoff) sachgemäß zu entfernen und in geeigneten Behältern zwischenzulagern. Um Manipulationsverluste bzw. eine Boden- und Gewässerverunreinigung zu vermeiden, sind geeignete Auffangbehälter zu verwenden.

2.

Die entfernten gefährlichen Bestandteile und Flüssigkeiten sind einer geordneten und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.

3.

Sämtliche augenscheinlich feststellbaren Bodenkontaminationen durch bereits ausgetretene Betriebsmittel im Bereich der gegenständlichen Lagerstätte sind zu entfernen. Das abgetragene Bodenmaterial ist sodann ebenfalls einer geordneten und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.

4.

Den Auflagen ist ehestens zu entsprechen und ist die Erfüllung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bis spätestens zum 31. Mai 1994 unter Vorlage der geforderten Nachweise schriftlich anzuzeigen."

Gestützt auf § 32 Abfallwirtschaftsgesetz wurde in der Begründung hiezu ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze einen Gewerbeschein für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Handel mit Altwaren. Im Rahmen dieses Gewerbes werde auf dem Grundstück Nr. 385/3 KG W ein Abstellplatz für Altautos betrieben und es werden verwertbare Autobestandteile verkauft. Die ausgeschlachteten Autos würden dort gelagert und teilweise zur Entsorgung weggebracht. Für diesen KFZ-Abstellplatz liege keine gewerbebehördliche Genehmigung vor. Derzeit lagerten ca. 350 Schrottautos, davon seien in ca. 100 bis 150 Altautos gefährliche Bestandteile und wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten. Sämtliche gelagerten Altautos befänden sich auf unbefestigtem, zum Teil schottrigem Boden. Anläßlich des durchgeführten Lokalaugenscheines seien oberflächlich lokale Verunreinigungen des Bodens durch ausgetretene Betriebsmittel festgestellt worden. Die vorgefundenen Altautos, welche noch gefährliche Bestandteile und wassergefährliche Flüssigkeiten enthielten, stellten gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes dar.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. September 1994 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid "mit der Maßgabe bestätigt", daß dem Beschwerdeführer folgender Auftrag erteilt wurde:

"1.

Die auf dem Grundstück Nr. 385/3, KG W, auf unbefestigtem Grund abgestellten und im folgenden näher bezeichneten Altautos, die alle noch Betriebsmittel wie z.B. Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit, etc. enthalten und deshalb gefährlichen Abfall darstellen, sind umgehend, längstens jedoch bis zum 31.10.1994 nach dem Stand der Technik zu entfernen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen:"

(in der Folge werden die Autos nach Type, Farbe und Fahrgestellnummer bzw. sonstiger Kennzeichnung detailliert angeführt).

"2.

Sämtliche auf dem Grundstück Nr. 385/3, KG W, auf unbefestigtem Grund abgelagerten Motorblöcke, Motorenteile, Getriebeteile und sonstige noch mit Betriebsmitteln wie z.B. Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit, etc. verschmutzte Autoteile sowie die in Altautos (z.B. VW-Bus-orange) gelagerten Autobatterien sind umgehend, längstens jedoch bis zum 31.10.1994, zu entfernen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

3.

Sämtliche augenscheinlich feststellbaren Bodenkontaminationen durch bereits ausgetretene Betriebsmittel im Bereich der gegenständlichen Lagerstätte auf Grundstück Nr. 385/3, KG W, sind umgehend, längstens jedoch bis zum 30.11.1994, zu entfernen. Das abgetragene Bodenmaterial ist umgehend einer geordneten und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.

4.

Die Erfüllung dieses Auftrages ist der Behörde unter Vorlage der geforderten Nachweise schriftlich anzuzeigen."

Ergänzend zu den Begründungsdarlegungen im erstinstanzlichen Bescheid führte die Berufungsbehörde aus, im Berufungsverfahren sei am gegenständlichen Abstellplatz ein Lokalaugenschein zur konkreten Feststellung der abgelagerten Altautos nach Type, Vorhandensein von Betriebsmitteln und Fahrgestellnummer (soweit auf Grund des Zustandes des Altautos noch möglich) bzw. sonstigen Merkmalen abgehalten worden. In einem Großteil der ca. 330 abgestellten Altautos seien noch Motor, Getriebe und sonstige Betriebsmittel vorhanden gewesen. Im Bereich des Lagerplatzes seien weiters auf unbefestigter Fläche noch eine Anzahl weiterer Gegenstände wie z.B. Karosserieteile, Motorteile, Motorblöcke, etc., welche offensichtlich nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stünden, abgelagert worden. Der beigezogene Sachverständige für Abfallwirtschaft und KFZ-Technik habe festgestellt, daß von den vorgefundenen Altautos, welche noch gefährliche Bestandteile bzw. wassergefährdende Flüssigkeiten enthielten, eine Gefährdung für den Boden und das Grundwasser ausgehe, da die Abfälle auf unbefestigtem Untergrund ohne jegliche Sicherheitsmaßnahme abgestellt seien und daher nicht ausgeschlossen werden könne, daß diverse Betriebsmittel aus den Fahrzeugwracks austreten. Außerdem seien vom Amtssachverständigen bereits geringfügige Verunreinigungen des Bodens festgestellt worden. Die abgestellten Wracks seien als gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes anzusehen, da die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sei. Dies deshalb, da durch die gegenständlichen Fahrzeuge die Gesundheit der Menschen gefährdet sei, Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden könnten und die Umwelt durch Öl- bzw. Treibstoffverluste über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könnte; dies sei durch die bereits vorhandenen Verunreinigungen erwiesen. Zudem sei nicht auszuschließen, daß von den Gegenständen eine Brand- und/oder Explosionsgefahr ausgehe. Allein die Tatsache, daß im gegenständlichen Fall gefährliche Abfälle auf einem gewerbebehördlich nicht genehmigten Abstellplatz abgelagert würden, und auch keine Bewilligung nach anderen, insbesondere abfallrechtlichen Rechtsvorschriften bestehe, rechtfertige den beeinspruchten Auftrag, zumal das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen jedenfalls unzulässig sei. Die Neuformulierung des Spruches diene der Konkretisierung. Außerdem sei der erstinstanzliche Spruch insofern abzuändern gewesen, als mit dem angefochtenen Auftrag dem Beschwerdeführer selbst die Behandlung von gefährlichen Abfällen aufgetragen worden sei, dieser jedoch nicht im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 15 AWG zum Sammeln und Behandeln gefährlicher Abfälle sei. Die nunmehr getroffene Anordnung der Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung sei dahingehend zu verstehen, daß ein befugter Sammler und Behandler gefährlicher Abfälle die ordnungsgemäße Entsorgung durchzuführen haben werde. Die Anpassung der Frist zur Beseitigung der Abfälle sei den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen gewesen. Die festgesetzte Frist erscheine ausreichend für die Erfüllung des gegenständlichen Auftrages.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem Vorbringen zufolge in dem Recht auf Nichterteilung eines Beseitigungsauftrages der hier zu beurteilenden Art verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 AWG gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat nach § 32 Abs. 1 AWG die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Nach § 17 Abs. 1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall gemäß § 1 Abs. 3 AWG erforderlich, wenn anderenfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

4.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

5.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

6.

das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

7.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,

8.

Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 2 Abs. 5 sind gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Gemäß § 2 Abs. 7 AWG hat der Bundesminister für Umwelt mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten; dabei können gemäß § 2 Abs. 5 letzter Satz AWG ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.

Der Beschwerdeführer meint, die Entfernung der auf seiner Liegenschaft befindlichen Fahrzeuge sei allein schon deshalb nicht möglich, weil diese Fahrzeuge zum Teil nicht in seinem Eigentum stünden. Durch die allfällige Entfernung von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen von seinem Grundstück würde er in das Eigentumsrecht Dritter eingreifen; dies würde nicht unerhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß die Behörde einen Auftrag gemäß § 32 Abs. 1 AWG dem Verpflichteten bei Vorliegen der in diesem Paragraphen näher umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen zu erteilen hat. Selbst ein Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle widerrechtlich zurückgelassen wurden, kommt als Verpflichteter im Sinne des § 32 Abs. 2 AWG unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen in Betracht, wenn davon auszugehen ist, daß die den Gegenstand des Auftrages bildenden Abfälle mit seiner Zustimmung oder freiwilligen Duldung auf der Liegenschaft abgelagert worden sind, und überdies nachgewiesen ist, daß der Liegenschaftseigentümer diesbezügliche zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0055). Ob der Verpflichtete Eigentümer der Abfälle ist, ist für die Erteilung eines Auftrages nach § 32 Abs. 1 AWG ohne Belang. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls Verursacher und damit verpflichtet im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 93/05/0137).

Das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist jedenfalls unzulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 92/05/0162). Die Errichtung und der Betrieb solcher Anlagen sind - wie auch gewerbliche Betriebsanlagen - mit Bescheid zu genehmigen (vgl. § 29 Abs. 7 AWG bzw. § 359 Abs. 1 GewO 1992). Erforderliche behördliche Rechtsakte können nicht - wie der Beschwerdeführer meint - durch "konkludentes Handeln" der Behörde ersetzt werden.

In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, der angefochtene Bescheid weiche vom Bescheid erster Instanz vollkommen ab. Der erstinstanzliche Bescheid sei nicht bestätigt worden, vielmehr sei ein vollkommen neuer Bescheid durch die Berufungsbehörde erlassen worden. Auf Grund der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers erhebe sich die Frage, ob nun der Bescheid erster Instanz oder der Bescheid zweiter Instanz rechtswirksam sei, zumal der Bescheid erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben worden sei.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer den im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Befugnis der Berufungsbehörde, in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1980, Slg. Nr. 10305/A). Die Grenzen des § 66 Abs. 4 AVG werden jedoch nicht überschritten, wenn die Berufungsbehörde einen fehlerhaften Ausspruch der ersten Instanz in ihrem Abspruch zur Vermeidung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit richtig stellt und konkretisiert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1986, Zl. 85/03/0171). Dem hat die belangte Behörde mit der "Maßgabebestätigung" des erstinstanzlichen Bescheides entsprochen. Sie hat damit ihre Befugnis, in der Sache zu entscheiden, nicht überschritten, weshalb von einem mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Berufungsbescheid auszugehen ist.

Mit dem Vorbringen, die auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers abgelagerten Autowracks seien nicht als Abfall im Sinne des AWG anzusehen, zumal diese zur Weiterbehandlung und Verwertung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers unter Vorkehrung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gelagert worden seien, und aus dieser Lagerung der Fahrzeugwracks könne keine Gefahr für Menschen, Natur und Umwelt entstehen, ist der Beschwerdeführer auf die gemäß § 2 Abs. 7 AWG erlassene Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle (BGBl. Nr. 49/1991) und die damit für verbindlich erklärte ÖNORM S 2101 zu verweisen, aus der sich die Gefährlichkeit der vom angefochtenen Auftrag umfaßten Stoffe eindeutig ergibt (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1992). Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz AWG auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache eine Entgelt erzielt werden kann. Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), so gilt sie gemäß § 2 Abs. 3 AWG solange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/04/0241). Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Zusammenhang mit den Ermittlungsergebnissen und den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der obzitierten Verordnung keine Bedenken, daß die vom Spruch umfaßten Problemstoffe und Altöle gefährlicher Abfall im Sinne des AWG sind (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 93/05/0137, und vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/05/0058). Auch ist die im angefochtenen Bescheid enthaltene Umschreibung der vom Auftrag gemäß § 32 Abs. 1 AWG umfaßten Sachen hinreichend konkretisiert. Mit seinen gegenteiligen, unbegründet gebliebenen Beschwerdeausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Daß der Beschwerdeführer bei Lagerung der hier in Rede stehenden Stoffe die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hat, ergibt sich insbesondere auch aus dem Gutachten des von der Berufungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, welches auch Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet. Die Richtigkeit dieses nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachtens wurde vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050325.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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