TE Vwgh Beschluss 2022/10/19 Ra 2022/13/0079

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Veröffentlicht am 19.10.2022
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Norm

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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des M S in W, vertreten durch Mag. Erich Hochauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fütterergasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. Mai 2022, Zl. RV/7103048/2021, betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2019 und Anspruchszinsen 2013 bis 2018, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 23. August 2021 wurde mit näherer Begründung ausgeführt, eine bereits zu Prüfungsbeginn festgestellte massive Lebenshaltungskostenunterdeckung habe nicht schlüssig aufgeklärt werden können. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den auf das Gesellschafterkonto der S d.o.o. (Gesellschaft in Bosnien-Herzegowina; der Revisionswerber sei nach dem Ableben seines Onkels alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer) eingezahlten Beträgen - entgegen der Behauptung des Revisionswerbers - nicht um Kredite von Familienangehörigen handle, sondern um in Österreich aus dem Verkauf von Rechnungen erwirtschaftete Schwarzgelder. Diese Einzahlungen würden daher als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in Ansatz gebracht.

2        Mit Bescheiden vom 25. August 2021 setzte das Finanzamt Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2019 sowie Anspruchszinsen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2018 fest. In der Begründung der Einkommensteuerbescheide wurde jeweils darauf verwiesen, die Veranlagung erfolge unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.

3        Der Revisionswerber erhob gegen diese Bescheide Beschwerde.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Nach Darstellung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, bei der S d.o.o. seien in den Jahren 2013 bis 2018 jeweils auf das Jahr verteilt laufend Einlagen des Revisionswerbers getätigt worden; diese Einlagen stellten zweifellos einen beim Revisionswerber eingetretenen Vermögenszuwachs dar. Der Revisionswerber habe einen nachvollziehbaren Bezug zwischen bestimmten Quellen, aus denen diese Einlagen herrühren könnten, und den jeweiligen Einzahlungen nicht hergestellt. Sein Vorbringen, die Mittel stammten aus Darlehen, die ihm Familienangehörige, Freunde und Bekannte gewährt hätten, sei nicht glaubhaft. Bereits die Vielzahl und die unterschiedliche Höhe der in unregelmäßigen Abständen auf das Gesellschafterkonto getätigten Einlagen (im Jahr 2018 seien etwa über das Jahr verteilt 91 Einzahlungen zwischen 50 € und 12.750 € erfolgt) ließen es als unwahrscheinlich erscheinen, dass diese Einlagen ihren Ursprung in jeweils zu Jahresbeginn vom Revisionswerber aufgenommenen Darlehen hätten. Zudem habe der Revisionswerber weder über die Hingabe der Darlehensbeträge noch über deren Rückzahlung Nachweise vorgelegt. Für Beträge der behaupteten Größenordnung (etwa laut Vertrag vom 4. Jänner 2017 ein Darlehen in Höhe von umgerechnet ca. 215.000 €) seien konkretere Angaben und Beweise zu erwarten. In welcher Weise bloße Aussagen der vom Revisionswerber beantragten Zeugen einen Beitrag zum Beweis der behaupteten Darlehensgewährungen leisten könnten, sei nicht ersichtlich. Es wäre auch Sache des Revisionswerbers gewesen, die im Ausland wohnhaften Zeugen stellig zu machen. Angesichts der Höhe der behaupteten Darlehen seien bar erfolgte Darlehensauszahlungen nicht glaubhaft. Es sei auch davon auszugehen, dass für Darlehen in dieser Höhe Sicherheiten verlangt worden wären. Das hiezu erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen sei anhand der vorgelegten Verträge nicht nachvollziehbar und biete im Hinblick auf die Größenordnungen keine plausible Erklärung für das Fehlen von Sicherheiten und ein unbefristetes Zuwarten auf einen Rückerhalt verliehener Gelder. Würde man tatsächlich gewährte Darlehen annehmen, wäre aber wiederum unklar, aus welchen Quellen die Mittel für die Rückzahlung der Darlehen stammten, zumal die Darlehensbeträge nach dem Vorbringen des Revisionswerbers für den Aufbau des Unternehmens gewährt worden seien, was bedeuten würde, dass die Darlehensbeträge in der S d.o.o. verblieben wären.

6        Die Frage der Deckung der Lebenshaltungskosten sei von der Außenprüfung bereits zu Prüfungsbeginn thematisiert worden. Erstmals etwa vier Jahre nach Prüfungsbeginn habe der Revisionswerber behauptet, der S d.o.o. verborgtes Geld für die Bestreitung der Haushaltsausgaben zurückerhalten zu haben. Erst nachdem die Prüferin daraufhin die Vorlage des bei der S d.o.o. für den Revisionswerber geführten Verrechnungskontos verlangt und die Einlagen festgestellt habe, habe der Revisionswerber vorgebracht, dass er sich Geld von Familienangehörigen und Freunden ausgeborgt habe. Diese Darlehensverhältnisse seien zuvor in keiner Weise nach außen in Erscheinung getreten; der Revisionswerber habe deren Existenz während des gesamten Prüfungsverfahrens nicht erwähnt, obwohl auch seine Beteiligung an der S d.o.o. Gegenstand der Ermittlungen gewesen sei. Der Verdacht, dass die Darlehensverhältnisse erst nachträglich konstruiert worden seien, dränge sich auf. Auffallend sei auch, dass die mit Anfang des jeweiligen Jahres datierten Darlehensvereinbarungen oft genau oder zumindest ungefähr auf jene Beträge lauteten, die sodann auf das Jahr verteilt auf das Verrechnungskonto eingezahlt worden seien.

7        Das Vorbringen des Revisionswerbers sei zudem uneinheitlich, wenn er zum einen behaupte, dass die Einlagen aus ihm gewährten Darlehen stammten, und er zum anderen vorbringe, es könne sich um rein zeitliche Vermögensumschichtungen handeln, weil die jeweiligen Auszahlungen auch wieder eingezahlt worden sein könnten. Letzteres sei wiederum nicht mit seiner Behauptung, die Auszahlungen hätten der Bedeckung der Lebenshaltungskosten gedient, in Einklang zu bringen.

8        Die vorliegenden Verhältnisse böten auch keine Grundlage dafür, dass die Einlagen aus dem gegenüber der Außenprüfung offen gelegten Familieneinkommen herrühren könnten. Dass bereits vor dem Streitzeitraum Vermögen vorhanden gewesen sei, welches die Einlagen erklären könnte, habe der Revisionswerber nicht dargetan und sei im Hinblick auf die Feststellungen der Außenprüfung zum Familieneinkommen von 1994 bis 2010 ausgeschlossen.

9        Die Außenprüfung habe dem Bericht eine Schätzung der Lebenshaltungskosten des Revisionswerbers und seiner Familie für die Jahre 2011 bis 2018 beigelegt und dabei eine Unterdeckung festgestellt.

10       Auch unter Berücksichtigung von - wie sodann näher dargelegt - zum Teil berechtigten Einwänden gegen die Schätzung der Lebenshaltungskosten durch die Außenprüfung ergebe sich, dass das Familieneinkommen bei Weitem nicht ausgereicht habe, die Haushaltsausgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Einfamilienhauses zu decken; dieses Einkommen sei sohin jedenfalls nicht geeignet, die Herkunft der auf das Verrechnungskonto bei der S d.o.o. einbezahlten Beträge aufzuklären.

11       Da somit die Herkunft der Einlagen auf dem Verrechnungskonto bei der S d.o.o. nicht glaubhaft dargetan habe werden können, sei der durch diese Einlagen bewirkte Vermögenszuwachs unaufgeklärt geblieben. Es sei anzunehmen, dass dieser unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften des Revisionswerbers stamme. Diese Schlussfolgerung berechtige zu einer Hinzuschätzung in Höhe des unaufgeklärten Vermögenszuwachses in jenem Bereich der Einkünfte des Revisionswerbers, in dem die Mittel am wahrscheinlichsten erwirtschaftet worden seien.

12       Die Außenprüfung habe auch Feststellungen zu geschäftlichen Aktivitäten getroffen, aus denen die nicht einbekannten Einkünfte aller Wahrscheinlichkeit nach stammten. Der Revisionswerber sei im Baugewerbe tätig gewesen. Die finanzpolizeilichen Ermittlungsergebnisse gäben Grund zu der Annahme, dass der Revisionswerber im Baugewerbe auch selbständig tätig gewesen sei. Die Außenprüfung habe dazu zu Recht das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb, durch welche der Revisionswerber die Vermögenszuwächse verdient habe, angenommen.

13       Zur vom Revisionswerber eingewandten Verjährung führte das Bundesfinanzgericht aus, die angefochtenen Bescheide datierten vom 25. August 2021 und seien dem Revisionswerber am 30. August 2021 zugestellt worden. Jedenfalls für jene Jahre des Beschwerdezeitraums, für welche Einkommensteuer festgesetzt worden sei (die Jahre 2013 bis 2019; die Schätzung betreffe nur die Jahre 2013 bis 2018, für die Jahre 2011 und 2012 seien nur gesondert festgestellte Vermietungseinkünfte berücksichtigt worden, wobei sich für diese Jahre eine Einkommensteuer von jeweils Null ergeben habe), sei die allgemeine Verjährungsfrist bei Bescheiderlassung im Jahr 2021 noch nicht abgelaufen gewesen. Die dem Revisionswerber ausgefolgten Prüfungsaufträge hätten die Verjährungsfrist jeweils um ein Jahr verlängert. Sodann seien in den Jahren 2019 und 2020 näher genannte Prüfungshandlungen gesetzt worden, sodass die Festsetzung der Einkommensteuer jeweils innerhalb der verlängerten allgemeinen Verjährungsfrist erfolgt sei. Davon abgesehen komme aber nach Lage des Falles ohnehin die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zum Tragen. Der Revisionswerber habe in den Jahren 2013 bis 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht offengelegt, ebenso habe er die in den Jahren 2013 und 2014 erzielten Vermietungseinkünfte nicht offengelegt. Er habe damit die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer verkürzt. Im Hinblick auf die umfangreichen geschäftlichen Tätigkeiten des Revisionswerbers im In- und Ausland sei davon auszugehen, dass sich der Revisionswerber der steuerlichen Tragweite der entfalteten geschäftlichen Aktivitäten bewusst gewesen sei. Es könne auch unterstellt werden, dass sich der Revisionswerber der mit dieser Vorgehensweise bewirkten Verkürzung von Einkommensteuer bewusst gewesen sei und er eine solche Verkürzung zumindest in Kauf genommen habe; es sei von vorsätzlichem Handeln des Revisionswerbers auszugehen.

14       Die Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 sei ohnehin mit Null festgesetzt worden, sodass der Revisionswerber durch die Erlassung dieser Bescheide in keinen Rechten verletzt sein könne.

15       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.

16       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

18       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19       Zur Zulässigkeit wird zunächst geltend gemacht, die vom Bundefinanzgericht vorgenommene Schätzung setze einen beim Revisionswerber eingetretenen Vermögenszuwachs voraus. Grundlage für den vom Finanzamt (und vom Bundesfinanzgericht) angenommenen Vermögenszuwachs sei ein Gesellschafterverrechnungskonto der S d.o.o. Das Bundesfinanzgericht habe missachtet, dass insoweit nicht nur Einzahlungen, sondern etwa in gleicher Höhe auch Auszahlungen erfolgt seien. Ein Vermögenszuwachs liege daher nicht vor.

20       Wird in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus (vgl. z.B. VwGH 3.6.1992, 90/13/0139; 27.2.2014, 2009/15/0212, je mwN).

21       Dass die Sachverhaltsannahme, es liege ein (unaufgeklärter) Vermögenszuwachs vor, mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Verfahrensmängeln belastet sei, kann die Revision nicht aufzeigen. Insbesondere können die Darlegungen des Bundesfinanzgerichts zu diesen Auszahlungen, die Sinnhaftigkeit der insoweit vom Revisionswerber behaupteten Vermögensumschichtung sei nicht erkennbar, bei lebensnaher Betrachtung sei wahrscheinlicher, dass das Verrechnungskonto zur Verschleierung der Herkunft der Gelder zwischengeschaltet worden sei, nicht als denkgesetzwidrig oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechend (vgl. zu diesen Kriterien z.B. VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110, mwN) erkannt werden.

22       Der Revisionswerber macht sodann geltend, das Bundesfinanzgericht habe vom Revisionswerber beantragte Beweise nicht aufgenommen. Die beantragten Zeugen waren aber - wie in den Beweisanträgen jeweils angeführt - im Ausland aufhältig; es wäre daher (wie auch vom Bundesfinanzgericht dargelegt) Aufgabe des Revisionswerbers gewesen, diese Zeugen stellig zu machen (vgl. z.B. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099). Soweit gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe den in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen nicht vernommen, so wurde zu diesem Zeugen darüber hinaus aber auch kein Beweisthema genannt (vgl. zum Erfordernis eines Beweisthemas z.B. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006, mwN). Ein relevanter Verfahrensmangel kann sohin nicht aufgezeigt werden.

23       Weiters wird in der Revision geltend gemacht, im Rahmen der Ermittlung des Haushaltseinkommens (zur Prüfung der Deckung der Lebenshaltungskosten) seien Einkünfte der Ehefrau des Revisionswerbers aus gewerblichem Grundstückshandel und der Immobilienertragsteuer unterworfene Einkünfte nur teilweise berücksichtigt worden. Diesem Vorbringen, wozu auf die Beschwerden des Revisionswerbers und seiner Ehefrau verwiesen wird, ist zu entgegnen, dass das Bundesfinanzgericht ohnehin Einkünfte aus Grundstücksverkäufen in den Jahren 2013, 2014 und 2017 berücksichtigte. Dass darüber hinaus weitere Einkünfte vorgelegen wären, wird in der Revision nicht konkret dargelegt.

24       Die Revision rügt sodann die Beweiswürdigung. Es seien zum einen Einkünfte aus Bosnien von monatlich mindestens 1.000 € mehrfach nachgewiesen, aber weder im Rahmen der Haushaltsrechnung noch des Vermögenszuwachses berücksichtigt worden. Auch seien Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit von österreichischen Dienstgebern nicht berücksichtigt worden, wenn diese Dienstgeber es verabsäumt hätten, Jahreslohnzettel bei der Abgabenbehörde einzureichen. Diese Einkünfte seien am Bankkonto, das der Abgabenbehörde bekannt sei, zugeflossen.

25       Eine Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesfinanzgerichts zu diesem Thema erfolgt in der Revision nicht. Das Bundesfinanzgericht hatte dazu ausgeführt, zu Einnahmen aus der S d.o.o. habe der Revisionswerber nur vage Angaben („glaublich 1.000 €“) gemacht; in seiner eigenen Berechnung der Deckung der Kosten der Lebenshaltung (Beilage 20 zur Beschwerde) habe er selbst keine derartigen Einnahmen angeführt. Die für die Jahre 2011 bis 2013 behaupteten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei österreichischen Dienstgebern seien nicht nachgewiesen; der Revisionswerber habe dazu keine Unterlagen präsentiert, anhand derer der Erhalt der Beträge nachvollzogen werden könnte. Mit allgemeinen Hinweisen auf Bankkonten werde der Zufluss dieser Beträge nicht dargetan. Zu einer der Gesellschaften, von welcher der Revisionswerber nach seinen Behauptungen in den Jahren 2011 und 2012 Einkünfte bezogen habe, sei festzustellen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine Betrugsfirma gehandelt habe, über deren Vermögen im November 2011 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, welches im April 2012 mangels Kostendeckung wieder aufgehoben worden sei. Im Hinblick auf diese Darlegungen und mangels konkreten Bestreitungsvorbringens in der Revision kann eine die Zulässigkeit der Revision begründende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung zu diesem Thema nicht erkannt werden.

26       Der Revisionswerber behauptet sodann eine Verletzung des Parteiengehörs. Dem Revisionswerber sei nicht vorgehalten worden, dass die Einzahlungen auf das Verrechnungskonto als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als Bauunternehmer anzusehen seien, obwohl in ungefähr gleicher Höhe entsprechende Auszahlungen erfolgt seien. Die monierte Einzahlung von Kleinbeträgen sei damit begründet, dass der Revisionswerber aus eigenem privatem Einkommen jeweils kleinere Beträge eingezahlt habe.

27       Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht ohnehin (wie bereits oben ausgeführt) davon ausgeht, dass den Einzahlungen auch Auszahlungen gegenüberstehen. Was den Umstand der Einzahlung von kleineren Beträgen betrifft, so hat aber das Bundesfinanzgericht dazu erwogen, dass diese kleineren Einzahlungen die Behauptung des Revisionswerbers als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass diese Einlagen ihren Ursprung in jeweils zu Jahresbeginn aufgenommenen Darlehen hätten. Wenn der Revisionswerber nunmehr hievon abweichend behauptet, diese Zahlungen stammten aus eigenem, privatem Einkommen des Revisionswerbers, so ist aber wieder nicht erkennbar, aus welcher Quelle diese Einkünfte resultieren sollen. Eine relevante Verletzung des Parteiengehörs ist damit nicht erkennbar.

28       Die Revision macht weiters geltend, das Bundesfinanzgericht sei abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die hiezu sodann behaupteten Rechtsfragen gehen aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. VwGH 6.4.2022, Ra 2022/13/0018, mwN). So stellt sich nicht die Rechtsfrage, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich nach Maßgabe von Lohnzetteln zu berücksichtigen sind; das Bundesfinanzgericht geht - wie bereits dargelegt - mit näherer Begründung davon aus, dass diese Einkünfte nicht nachgewiesen sind. Gleiches gilt für die vom Revisionswerber behaupteten Einkünfte in Höhe von 1.000 € monatlich von der S d.o.o. Soweit auf einen Eingang am privaten Bankkonto am 4. Juli 2016 verwiesen wird (welcher ebenfalls im Rahmen der Prüfung der Deckung der Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen sei), so ist aber auf die eigene Aussage des Revisionswerbers zu verweisen, wonach er diesen Betrag (aus dem Verkauf einer Liegenschaft) zur „teilweisen“ (gemeint wohl: „großteils“; einen nicht näher bezeichneten Teil habe er für sich „einbehalten“) Rückzahlung eines Darlehens im Zusammenhang mit dem Ankauf der Liegenschaft verwendet habe. Dass insoweit ein relevanter Mangel des Schätzungsverfahrens vorliege, ist damit nicht erkennbar.

29       Weiters rügt die Revision, im Zusammenhang mit der Verjährung seien Hemmungs- und Unterbrechungshandlungen nicht nachgewiesen worden. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht auch davon ausgegangen ist, dass hinterzogene Abgaben (§ 207 Abs. 2 BAO) vorliegen; dies wird im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht gerügt. Auch dass eine Verletzung in Rechten im Hinblick auf die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 jeweils mit 0 € nicht vorliege, wird nicht bestritten. Beruht das angefochtene Erkenntnis aber (auch) auf einer tragfähigen Alternativbegründung, zu der sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellt, so hängt die Revision nicht von der Lösung der vorgebrachten Rechtsfrage ab (vgl. z.B. VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0090, mwN). Darauf, ob Hemmungs- und Unterbrechungshandlungen vorliegen, kommt es demnach hier nicht an.

30       Die Revision rügt sodann - zum Teil bisheriges Vorbringen wiederholend - Mängel betreffend die Ermittlung der Unterdeckung der Lebenshaltungskosten. Wie aus dem angefochtenen Erkenntnis und den vorgelegten Verfahrensakten hervorgeht, wurden - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - bei Ermittlung der Unterdeckung vom Bundesfinanzgericht (zum Teil auch in Abweichung von den Annahmen des Finanzamts) Gewinne aus dem gewerblichen Grundstückshandel der Ehefrau ebenso berücksichtigt wie Erlöse aus Grundstücksverkäufen; auch eine Gewinnausschüttung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Revisionswerber beteiligt war (im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Liegenschaft im Jahr 2016), wurde entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers berücksichtigt. Der Revision gelingt es nicht, insoweit die Zulässigkeit der Revision begründende Verfahrensmängel aufzuzeigen.

31       In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130079.L00

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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