TE Vwgh Beschluss 2022/10/20 Ra 2022/05/0152

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Veröffentlicht am 20.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des Ing. E W in V, vertreten durch die Holter-Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. November 2020, LVwG-151058/88/VG, betreffend eine Angelegenheit nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde X; mitbeteiligte Partei: W in V, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2018, Ra 2017/05/0073 (Vorerkenntnis), verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) auf, mit dem ein Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde X. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an den Gemeinderat zurückverwiesen worden war.

2        Dem Verfahren liegt ein Antrag der Mitbeteiligten vom 29. April 2009 an die Baubehörde der Stadtgemeinde X. zugrunde, gemäß § 15 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) zur Durchführung von Verputzarbeiten an einer Außenmauer des Gebäudes S. Platz 32 die Nachbarliegenschaft S. Platz 30 des Revisionswerbers benützen zu dürfen.

3        Im Vorerkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus (Rn. 63 ff):

„Zunächst ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass die tragenden Aufhebungsgründe des Vorstellungsbescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. August 2012 für das weitere Verfahren bindend sind. Dazu gehören aber auch die Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung der Vorstellungsbehörde, die zur Aufhebung des Bescheides der Gemeindebehörde geführt hat, vorgelagert sind (vgl. VwGH 29.6.2016, Ro 2014/05/0065, mwN).

Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass ein zulässiger Antrag gemäß § 15 BO (Anm: Oö. BauO 1994) eines dazu Berechtigten vorliegt. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die geplanten Baumaßnahmen solche sind, die § 15 BO unterliegen.

Bindend ist ferner die Rechtsansicht der Oberösterreichischen Landesregierung, dass es wesentlich ist, ob das Gebäude, dessen Mauern nun verputzt werden sollen, konsensgemäß errichtet worden ist. Damit ist allerdings nicht, wie sich aus dem - zwar inhaltlich nicht bindenden, aber zur Interpretation der Begründung der Oberösterreichischen Landesregierung heranzuziehenden - ‚obiter dictum‘ im letzten Absatz der Begründung des Vorstellungsbescheides vom 7. August 2012 ergibt, die konsensgemäße Errichtung des gesamten Gebäudes in jeder Hinsicht, sondern nur jene der zu verputzenden Mauern, und zwar hinsichtlich ihrer Lage, gemeint.

Auch wenn der Revisionswerber ins Treffen führt, dass durch den Verputz nunmehr jedenfalls die Grundgrenze überschritten würde und damit die Erfüllung des Tatbestandselementes des § 15 Abs. 1 BO, wonach ein ‚fremdes‘ Grundstück für die Durchführung der Baumaßnahmen (also der Baumaßnahmen auf einem ‚anderen‘ Grundstück) in Anspruch genommen werden muss (vgl. auch VwGH 20.9.1994, 94/05/0188, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 16 Oö. BauO 1976), in Frage stellt, ist ihm der unangefochten gebliebene Vorstellungsbescheid vom 7. August 2012 entgegenzuhalten: Als logische Voraussetzung ihrer Entscheidung ist die Vorstellungsbehörde - für das weitere Verfahren bindend - wie bereits erwähnt davon ausgegangen, dass die geplanten Baumaßnahmen § 15 BO unterliegen.

(...)

In Bezug auf die konsensgemäße Errichtung ist es ausschlaggebend, ob die zu verputzenden Mauern an jener Stelle errichtet wurden, an der sie nach den bewilligten Bauplänen zu errichten waren. Es geht bei dieser Frage also darum, wo die Mauern nach den bewilligten Bauplänen errichtet werden durften, nicht aber darum, wo tatsächlich die Grundgrenze zwischen den beiden gegenständlichen Liegenschaften verläuft. Soweit für die Lage der Baulichkeiten die Grundgrenze maßgeblich ist, kommt es somit auf jene Grenze an, die den bewilligten Einreichplänen zu entnehmen ist. Auf diese ist der Sachverständige Ing. P. in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Jänner 2012 (richtig wohl: 2013) eingegangen.“

4        Im fortgesetzten Verfahren zog das Verwaltungsgericht zur Frage der konsensgemäßen Errichtung der relevanten Mauern einen Sachverständigen für Bautechnik und auf dessen Anraten hin einen sachverständigen Geometer bei.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht bezüglich einer „dreieckigen“ Fläche der zu verputzenden Mauer der Beschwerde des Revisionswerbers statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass der Antrag der Mitbeteiligten vom 29. April 2009 auf Benützung der Liegenschaft des Revisionswerbers zur Durchführung von beabsichtigten Arbeiten an der dreieckigen Mauerfläche abgewiesen wurde. Bezüglich der „rechteckigen“ Mauerfläche wurde die Beschwerde des Revisionswerbers jedoch als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis bedeutet im Ergebnis, dass die Mitbeteiligte für Arbeiten an der dreieckigen Mauerfläche die Nachbarliegenschaft nicht benützen darf, für Arbeiten an der viereckigen Mauerfläche aber schon. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

6        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die gegenständliche unverputzte Mauer aus einer dreieckigen und einer rechteckigen Fläche bestehe. Beide Flächen würden etwa einen Meter über dem Fußbodenniveau des ersten Obergeschoßes beginnen. Mit Bescheid vom 26. Juni 2002 sei die Baubewilligung für den Um- und Ausbau sowie die Aufstockung des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses S. Platz 32 erteilt und der Einreichplan vom 8. April 2002 zum 1. Obergeschoß genehmigt worden. Die rechteckige unverputzte Mauer stimme hinsichtlich ihrer Lage mit dem genehmigten Einreichplan vom 8. April 2002 zum ersten Obergeschoß innerhalb der Bauvermessungs- und Einpasstoleranzen überein. Dies gelte auch für den Fall, dass ein Vollwärmeschutz aufgebracht werde. Die dreieckige unverputzte Mauer sei im genehmigten Einreichplan vom 8. April 2002 jedoch nicht dargestellt.

Mit den beabsichtigten Arbeiten solle der vorgesehene Vollwärmeschutz auf die oberhalb bestehende Fassadenoberfläche angepasst werden. Die Abwicklung der Arbeiten mittels Gerüst unter Inanspruchnahme der Liegenschaft des Revisionswerbers sei als die geeignetste Lösung einzustufen; die Beschickung der Baustelle über das Grundstück des Revisionswerbers sei aus technischer Sicht auch die einzig vertretbare Lösung. Der Gebrauch des Grundstückes bzw. des Gebäudes des Revisionswerbers erfahre dadurch keine unverhältnismäßige Behinderung, weil nur ein Teil des Flachdaches kurzfristig (bis zu vier Wochen) in Anspruch genommen werden müsste.

7        Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das eingeholte Gutachten eines sachverständigen Geometers, welcher schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass die Lage der rechteckigen Mauer dem genehmigten Einreichplan zum Obergeschoß vom 8. April 2002 entspreche. Dass die dreieckige Mauer nicht im genehmigten Einreichplan eingezeichnet sei, sei auch vom Planverfasser eingeräumt worden.

8        Rechtlich verwies das Verwaltungsgericht auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem zulässigen Antrag gemäß § 15 Oö. BauO 1994 auszugehen sei. Daher sei nur noch zu prüfen gewesen, ob die Mauern konsensmäßig anhand des genehmigten Einreichplanes vom 8. April 2002 errichtet worden seien. Das Vorbringen des Revisionswerbers zu umfangreichen Abweichungen vom Baukonsens sei nicht relevant, weil nicht die konsensmäßige Errichtung des gesamten Gebäudes, sondern- - nach dem Vorerkenntnis - nur der relevanten Mauern zu prüfen sei. Auch allfällige zivilrechtliche Vereinbarungen zur Bauführung entlang der Grundgrenze seien vor diesem Hintergrund irrelevant. Eine Isolierung an der Innenwand komme deshalb nicht als gelinderes Mittel in Frage, weil es darum gehe, die noch unverputzte Außenmauer zu verschließen.

9        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 29. April 2022, E 4492/2020-5, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

10       Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, die sich ausdrücklich nur gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der rechteckigen Mauerfläche wendet.

11       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14       Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2021/05/0022, 0023).

15       Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht hätte den Prüfungsgegenstand nicht auf den Baubewilligungsbescheid vom 26. Juni 2002 und das Plankonvolut Nr. 42 vom 8. April 2002 beschränken dürfen.

16       Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet nur der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/05/0153, mwN). Weder den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, noch jenen des Revisionswerbers ist zu entnehmen, dass eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten wäre.

17       Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, war - in Entsprechung des Vorerkenntnisses - im fortgesetzten Verfahren die Konsensmäßigkeit der Lage der zu verputzenden Mauern zu prüfen (s. oben). Diesem Auftrag kam das Verwaltungsgericht unter Beiziehung von Sachverständigen nach. Das Abstellen auf den Baubewilligungsbescheid vom 26. Juni 2002, mit dem der Einreichplan vom 8. April 2002 genehmigt wurde (Plankonvolut ON 42) entspricht daher - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gemäß dem Vorerkenntnis.

18       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der zivilrechtlichen Grundgrenze auseinandergesetzt habe. Diesem Vorbringen steht wiederum das Vorerkenntnis entgegen, wonach nicht relevant ist, wo die Grundgrenze zwischen den beiden gegenständlichen Liegenschaften tatsächlich verläuft (Vorerkenntnis Rn. 69).

19       Weiters macht die Revision die Verletzung zahlreicher Verfahrensmängel geltend. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 14.7.2022, Ra 2022/06/0078, mwN). Es gelingt der Revision nicht auch nur ansatzweise aufzuzeigen, dass diese Grundsätze vom Verwaltungsgericht verletzt worden wären. Wenn die Revision dem Verwaltungsgericht etwa vorwirft, dass es eine Frage des Revisionswerbers zur Möglichkeit einer Isolierung auch an der Innenwand nicht zuließ, so handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht um eine rechtlich gebotene Ermittlung zum Thema, ob die gegenständlichen Arbeiten nicht auf andere Weise durchgeführt werden könnten: Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, dass es sich dabei um keine Frage nach einem geeigneten gelinderen Mittel handeln würde, weil bei dieser Variante die unverputzte Außenmauer unverschlossen bleiben würde, vermag die Revision nichts entgegenzusetzen.

20       Die Revision wendet sich darüber hinaus dagegen, dass das Verwaltungsgericht das Gutachten des sachverständigen Geometers seinen Feststellungen zu Grunde legte. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 1.8.2022, Ra 2020/06/0004, mwN). Die Revision geht in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf das im angefochtenen Erkenntnis dargelegte Gutachten eines sachverständigen Geometers vom 9. März 2020, das im Rahmen der Tagsatzung vom 22. Oktober 2020 auch erörtert wurde, jedoch überhaupt nicht konkret ein; sie legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht diesem Beweisergebnis nicht hätte folgen dürfen. Die Revision stellt vielmehr erneut auf die strittige Grundgrenze ab, zu der dem angefochtenen Erkenntnis jedoch klar zu entnehmen ist, dass sie nicht Grundlage des Gutachtens des Geometers war. Ebensowenig zeigen die Ausführungen zur behaupteten Nichtbeachtung des Parifizierungsgutachtens auf, weshalb das vom Gericht als überzeugend herangezogene Gutachten unvertretbar wäre.

21       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050152.L00

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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