TE Vfgh Beschluss 1994/2/28 B1820/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
DSt 1990 §29 Abs2
DSt 1990 §47
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Rücklegungsbeschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer mangels Legitimation des Einschreiters als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragte am 20. Oktober 1993 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ergreifung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 30. November 1992, Z7 Bkd 2/92, mit dem seine "als Vorstellung bezeichnete" (Administrativ-)Beschwerde gegen den (Rechtsanwalt Dr. R I betreffenden) Rücklegungsbeschluß des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 1. Juli 1991 mangels Legitimation zurückgewiesen wurde.

2.1. Die OBDK wendete bei Prüfung der Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers das Disziplinarstatut 1990 - DSt 1990, BGBl. 474/1990, an: Gemäß §29 Abs2 Satz 2 DSt 1990 steht das Recht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Rücklegungsbeschluß nur dem Kammeranwalt zu. §47 DSt 1990 wiederum räumt das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an die OBDK gegen Beschlüsse des Disziplinarrats dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft ein, nicht mehr aber "demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint" (§53 DSt 1872).

Sollte der Beschwerdeführer (auch) den Rücklegungsbeschluß des Disziplinarrats, wovon er nach eigenen Angaben bereits am 12. Dezember 1991 Kenntnis erlangte (Tagebuch-Nr. 10), bekämpfen wollen, wäre seine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde jedenfalls unzulässig (§82 Abs1 VerfGG).

2.2. Angesichts dieser Rechtslage erscheint hier die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenkundig aussichtslos.

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war darum gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) - als unbegründet - abzuweisen.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1820.1993

Dokumentnummer

JFT_10059772_93B01820_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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