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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der F G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1995, Zl. 4.345.107/2-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", die am 5. September 1994 den Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl nach ihrem Gatten gemäß § 4 AsylG 1991 gestellt hat, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Mai 1995, mit welchem dieser Antrag abgewiesen worden ist, mit Berufung bekämpft.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 4 erster Satz AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - zwingend, daß eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht käme, wenn dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt worden wäre. Diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden Fall, gesteht doch die Beschwerdeführerin selbst zu, daß der Asylantrag ihres Ehegatten N G mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1995 (rechtskräftig) abgewiesen worden ist. Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend erkannt hat, ändert daran auch die von ihm dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/1220 bis 1224).
Insoweit die Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend macht, das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei deswegen mangelhaft gewesen, weil man eigene schwerwiegende Gründe der Beschwerdeführerin zur Flucht aus dem Heimatland nicht erhoben und festgestellt habe, obwohl derartige Fluchtgründe gegeben gewesen seien, ist darauf zu verweisen, daß "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG des Berufungsverfahrens lediglich der auf einen Antrag gestützte Abspruch der ersten Instanz sein kann. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war im vorliegenden Fall lediglich der Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nach dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 4 AsylG 1991, nicht jedoch ein Antrag auf Asylgewährung gemäß den §§ 1, 3 leg. cit. Unter diesem Aspekt und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Voraussetzung für die Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 AsylG 1991 lediglich die Gewährung des Asyls an einen der begünstigten Familienangehörigen ist, können die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen. Sollte die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin erfolgreich sein, wäre damit noch nicht automatisch die Asylgewährung an diesen verbunden. Es bestünde nur die Möglichkeit, daß im Rahmen der der belangten Behörde dann aufgegebenen neuen Entscheidung über dessen Berufung ihm Asyl gewährt werden und sie sodann auf Grund des geänderten Sachverhaltes einen neuerlichen Ausdehnungsantrag stellen könnte. Selbst im Falle des Vorliegens eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1 Z. 1, 3 AsylG 1991 unter Geltendmachung eigener Fluchtgründe wäre mit dem angefochtenen Bescheid darüber nicht entschieden worden.
Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, daß sie entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 1991 erfülle. Diesem Teil der Beschwerde kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil selbst ein allfälliger - im vorliegenden Fall im übrigen nicht erfolgte - Abspruch über einen Antrag auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 1991 die Beschwerdeführerin keinesfalls in dem von ihr als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Gewährung von Asyl verletzen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber eine Beschwerde nur im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes oder der geltend gemachten Beschwerdepunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu prüfen (u.a. hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A).
Da sich bereits aus der Beschwerde ergibt, daß die behaupteten Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010076.X00Im RIS seit
20.11.2000