TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/28 95/03/0226

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §99 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Juni 1995, Zl. 15/203-5/1994, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und es unterlassen, "trotz Sichtbehinderung und starken Schneefalls das Abblendlicht bzw. das Nebellicht oder das Fernlicht einzuschalten". Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 5 KFG 1967 begangen und es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 99 Abs. 5 KFG 1967 sind "bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen ... Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; ...".

Der Beschwerdeführer bekämpft vorrangig die Annahme der belangten Behörde, es habe eine derartige Sichtbehinderung durch Schneefall bestanden, daß die Verwendung der in § 99 Abs. 5 KFG 1967 vorgeschriebenen Beleuchtung erforderlich gewesen sei. Er wendet sich damit gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zwar nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die hiebei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Der angefochtene Bescheid leidet aber an derartigen wesentlichen Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde hat sich nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Aussage zurückgezogen, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, "daß zum damaligen Zeitpunkt Schneefall herrschte, durch welchen eine Sichtbehinderung hervorgerufen wurde". Sie hat es dabei unterlassen, obwohl der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat, Feststellungen darüber zu treffen, von welcher konkreten Sichtweite sie tatsächlich ausgegangen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1979, Zl. 2311/79, und vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0220). Ausgehend davon, daß nicht jede Sichtbehinderung bereits die Verwendung der in § 99 Abs. 5 KFG 1967 genannten Beleuchtung zwingend vorschreibt (vgl. nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1979, Zl. 2311/79), hat sie es damit unterlassen, die für den konkreten Fall gezogene Schlußfolgerung in einer Weise zu begründen, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht hätte, diese einer Überprüfung zu unterziehen.

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den - im Hinblick auf die gesetzliche Kostenpauschalierung nicht zuzuerkennenden - für Umsatzsteuer geltend gemachten Betrag.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030226.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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