TE Vwgh Erkenntnis 1965/10/1 1103/65

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Veröffentlicht am 01.10.1965
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15961;
yk16095;
yk16213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Jungwirth, über die Beschwerde der EG in W, vertreten durch Dr. Dr. Friedebert Kollmann, Rechtsanwalt in Wien II, Obere Donaustraße 69, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat) vom 3. Mai 1965, Zl. VI-2168/65, betreffend Einkommensteuer 1959 bis 1963, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der belangten Behörde die mit S 390,-- bestimmten Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin einer OHG, in deren Betrieb im Jahre 1964 eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde, welche die Erlassung berichtigter Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1959 bis 1963 zur Folge hatte. Es kam sodann auch zu einer Änderung der Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin für die gleichen Jahre, wobei die Feststellungen aus den Gewinnfeststellungsbescheiden auch den betreffenden Einkommensteuerbescheiden zugrunde gelegt wurden.

Die Beschwerdeführerin erhob sowohl gegen die Gewinnfeststellungsbescheide wie auch gegen die Einkommensteuerbescheide Berufung. Während das Verfahren über die gegen die Gewinnfeststellungsbescheide erhobenen Berufungen offenbar noch anhängig ist, wies die belangte Behörde die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Berufungen, die ausschließlich die den Gewinnfeststellungen zugrunde gelegten Ergebnisse der Betriebsprüfung bekämpften, mit dem angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Bestimmung des § 252 Abs. 2 BAO ab.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 252 Abs. 2 BAO kann ein Abgabenbescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den Feststellungsbescheid erhoben werden.

Es war daher auch im vorliegenden Fall nicht möglich, die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide mit Einwendungen zu bekämpfen, die sich nur gegen die Feststellungen der den Einkommensteuerbescheiden zugrunde liegenden Feststellungsbescheide richteten. Auch den unter dem Titel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgebrachten Beschwerdeausführungen, die sich ausschließlich mit den Feststellungen der Feststellungsbescheide und den diesen zugrunde liegenden Betriebsprüfungsergebnissen auseinandersetzen, konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.

Auch die Bestimmung des § 281 BAO stand - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Wege. Denn diese Gesetzesstelle behandelt die Frage der Aussetzung einer Berufungsentscheidung in jenen Fällen, in denen wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren lauft. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozeßökonomie zu vermeiden, daß die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muß. Ist aber - wie im vorliegenden Falle - ein Abgabenbescheid auf einem Feststellungsbescheid aufgebaut, so wird eine solche doppelte Erörterung derselben Sach- und Rechtslage schon durch die oben zitierte Bestimmung des § 252 Abs. 2 BAO ausgeschlossen, die gegen den Feststellungsbescheid zu erhebende Einwendungen im Berufungsverfahren gegen den abhängigen Abgabenbescheid überhaupt nicht zuläßt. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens im Sinne des § 281 BAO kommt somit in einem solchen Falle nicht in Frage. Das wechselseitige Verhältnis zwischen Feststellungsbescheid und unabhängigen Abgabenbescheid wird vielmehr prozessual durch die Bestimmungen der §§ 192 und 295 Abs. 1 BAO geregelt. Nach § 192 BAO sind aber in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen den von ihm abhängigen anderen Bescheiden zugrunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerdeführerin irrt daher, wenn sie meint, daß die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erst die Entscheidung über die Berufung gegen die gleichfalls angefochtenen Feststellungsbescheide hätte abwarten müssen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens gründet sich auf § 48 Abs. 2 VwGG 1965. Dabei waren die Kosten nur einmal zuzusprechen, da lediglich ein Bescheid der belangten Behörde Gegenstand der Beschwerde war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1965, Zl. 724/65).

Wien, am 1. Oktober 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965001103.X00

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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