TE Vfgh Erkenntnis 2022/9/22 G342/2020

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
BSVG §2 Abs7, §10a, §24b, §27a, §78, §107
GSVG §13a, §32a
ASVG §18, §76b
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 13a heute
  2. GSVG § 13a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  6. ASVG § 18a gültig bis 31.12.2001
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch den Ausschluss der begünstigten Versicherungsmöglichkeit für Kinder nach einer Bestimmung des BSVG bei Absolvierung einer Schul- oder Berufsausbildung während der Mitarbeit im elterlichen Betrieb; Ausschluss der Hauptberuflichkeit der Beschäftigung im elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Falle der Schul- oder Berufsausbildung im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Möglichkeit der nachträglichen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung; keine Vergleichbarkeit mit der Mitarbeit im elterlichen Betrieb in den Fällen der Heimlehre bzw Heimpraxis, die typischerweise den Hauptgegenstand der Tätigkeit bilden

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §2 Abs7 letzter Satz BSVG, BGBl 559/1978, idF BGBl I 2/2015 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. §2, §10a, §24b, §27a, §39a, §78, §107 Abs7 bis 9 und §348 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl 559/1978, idF BGBl I 142/2004 (§10a), BGBl I 111/2010 (§§27a, 107), BGBl I 2/2015 (§39a, §348), BGBl I 100/2018 (§§24b, 78) und BGBl I 104/2019 (§2) lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß §2 Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194,

b) den Buschenschank gemäß §2 Abs1 Z5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß §2 Abs1 Z7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach §5 Abs5 litg des Landarbeitsgesetzes 1984,

e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des §2 Abs3 Z4 GewO 1994

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Abs7);

3. der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach §4 ASVG pflichtversichert ist;

4. die (der) nach erfolgter Übergabe im land(forst) wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teil), wenn sie (er) hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt); für Zwecke der Sozialversicherung nach diesem Bundesgesetz bleibt das Verhältnis der Schwägerschaft auch nach dem Tod jener Person, die dieses Verhältnis begründet hat, bestehen.

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs1 Z1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. §23 Abs3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

(4) Die Pflichtversicherung besteht

a) in der Krankenversicherung für die im Abs1 Z2,

b) in der Pensionsversicherung für die im Abs1 Z1, 1a und 2

genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Im Falle des Todes einer gemäß Abs1 Z1 pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens

1. in der Kranken- und Pensionsversicherung

a) die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs1 Z2, 3 oder 4 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;

b) Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Abs1 Z2, 3 oder 4 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;

2. in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des §78 als gemäß Abs1 Z1 pflichtversichert.

(6) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß §153 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

(7) Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie

1. der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder

2. länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder

3. mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.

Für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung – mit Ausnahme einer land(forst)wirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre – ist die Hauptberuflichkeit jedenfalls ausgeschlossen.

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

§10a. (1) Personen, die eine in §107 Abs7 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.

(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§104 Abs2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.

(3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in §107 Abs7 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.

Zusatzbeitrag für Angehörige

§24b. (1) Für Angehörige (§78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung §21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs1 ist einzuheben

1. für Personen nach §78 Abs2 Z2 bis 6 sowie Abs4 und 6b;

2. wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach §78 Abs7, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach §78 Abs4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach §5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.

(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§30a Abs1 Z16 ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des §140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach §141 Abs1 lita aa nicht übersteigt.

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach §10a

§27a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach §10a beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach §45 Abs1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.

(2) Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.

(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach §10a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach §10a abweichend von Abs1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§48 GSVG) nicht übersteigt.

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§39a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach §39 bereits verjährt sind, können nach Maßgabe des Abs2 auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach §2 Abs1 Z1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des §33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§104 Abs2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(2) Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§27 Abs2 ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.

(3) Die nach Abs1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach §45 zu ergänzen.

(4) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§78. (1) Anspruch auf die Leistungen besteht für Angehörige,

1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und

2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind, und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Als Angehörige gelten:

1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin

a) eines/einer nach §2 Pflichtversicherten, sofern er/sie seinen/ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet,

b) eines/einer nach §4 Z1 Pflichtversicherten und der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin eines/einer nach §8 Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Abs6,

2. die Kinder und die Wahlkinder;

5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben,

6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.

(4) Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992 betreiben;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z1 genannten Zeitraumes

a) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder

b) erwerbslos sind;

3. an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z2 litb längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z2 genannten Zeitpunkten gewahrt.

(5) Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft nach diesem und einem anderen Bundesgesetz in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.

(6) Eine im Abs2 Z1, Abs6a, 6b und 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß §5 Abs1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

b) zu den im §4 Abs2 Z2 GSVG genannten Personen gehört, oder

c) im §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl Nr 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder

d) eine Pension nach dem in litc genannten Bundesgesetz bezieht, oder

e) in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder

f) einer Berufsgruppe angehörte, die nach §5 Abs1 auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partner/Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

(6b) Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach §5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs6a.

(7) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine Person, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem nach §4 Z1 Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, den im Abs2 genannten Personen gleichgestellt ist.

(8) Eine im Abs2 und Abs4 sowie Abs6a, 6b sowie 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.

(9) Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs4 Z1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(10) Als Pflegekinder gemäß Abs2 Z6 gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten

1. bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und

2. ständig in Hausgemeinschaft leben.

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

§107. […]

(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

(8) Die in Abs7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:

1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;

2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw leistungswirksam werden.

(9) Für jeden Ersatzmonat nach Abs7, der anspruchs- bzw leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach §45 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.

[…]

Schlussbestimmungen zu Art3 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2015 (43. Novelle)

§348. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2015 in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2015 die §§2 Abs1 Z2 und 4 sowie Abs5 Z1 lita und b sowie Abs7, 11 Abs1 Z2 und Abs1a, 23 Abs1, 2, 9 und 10, 33c Abs1, 39a, 54 Abs1 Z3 sowie Abs2 und 3 sowie 134 Abs2;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§124 Abs2, 133 und 182 Z3.

(2) §2 Abs7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2015 ist nicht anzuwenden

1. auf die Anrechnung von Ersatzzeiten nach §107 Abs1 Z1;

2. auf bereits am 31. Dezember 2014 bestehende Pflichtversicherungen nach §2 Abs1 Z2, und zwar so lange, als sich der maßgebliche Sachverhalt für diese Pflichtversicherungen nicht ändert."

§2 Abs7 BSVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2/2015 angefügt, trat mit 1. Jänner 2015 in Kraft und wurde bislang nicht novelliert.

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Die Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht gaben mit Schreiben vom 26. Dezember 2019 der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – SVS) bekannt, dass ihr im Jahr 1994 geborener Sohn 40 Stunden pro Woche in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeite und den gesamten Ackerbau und die Buchhaltung erledige. An zwei Tagen pro Woche betreibe er sein im Jahr 2016 aufgenommenes Studium an der Universität für Bodenkultur in Wien.

1.2. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen stellte mit Bescheid vom 19. Februar 2020 fest, dass der Sohn der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 1. Jänner 2020 bis dato nicht gemäß §2 Abs1 Z2 BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei, weil er wegen seines Universitätsstudiums, also einer "Schul- oder Berufsausbildung" iSv §2 Abs7 BSVG, nicht hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern beschäftigt sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Studenten fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachten ua vor, dass §2 Abs7 BSVG wegen Widerspruches zu Art7 B-VG verfassungswidrig sei.

2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Antrag auf Aufhebung von §2 Abs7 letzter Satz BSVG idF BGBl I 2/2015. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, der Sache nach wie folgt dar:

§2 Abs7 letzter Satz BSVG verstoße gegen Art7 B-VG iVm Art2 StGG und Art14 EMRK, weil ähnliche Fallkonstellationen, die sich nicht wesentlich unterscheiden würden, unterschiedlich behandelt würden.

Es werde zwischen im Betrieb der Eltern hauptberuflich mitarbeitenden Kindern mit und ohne aufrechte Schul- oder Berufsausbildung (wie hier einem Studium) unterschieden. Es sei fraglich, ob es sich bei dem Ausschluss der aufrechten Schul- oder Berufsausbildung von der begünstigten Versicherungsmöglichkeit des BSVG "um ein wesentliches, und somit verfassungsrechtlich zulässiges, Unterscheidungsmerkmal" handle, das eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur hauptberuflichen Mitarbeit eines Kindes im Betrieb der Eltern ohne aufrechte Schul- oder Berufsausbildung rechtfertige.

Auch die Ungleichbehandlung im Vergleich mit der land- oder forstwirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre begegne Bedenken. Die Ausnahme werde damit gerechtfertigt, dass die Beschäftigung als Lehrling mit der Beschäftigung als mittätiger Angehöriger identisch sei. Es werde also örtlich danach unterschieden, wo die aufrechte Ausbildung erfolge. Es sei zweifelhaft, ob die Ungleichbehandlung auf Grund des Ortes zulässig sei.

Ginge es, wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 321 BlgNR 25. GP, 12 f.) angegeben, um die Pflichtversicherung [gemeint wohl: für Heimpraktikanten], so würde auch mit einer Versicherung nach dem ASVG das Auslangen gefunden werden, eine Ausnahme wäre nicht notwendig. Falls es jedoch um die "Kombination Beschäftigung im 'Familienbetrieb' plus Ausbildung" gehe, müsse auch der vorliegende Sachverhalt unter die begünstigte Versicherungsmöglichkeit des BSVG fallen, zumal die Heimlehre als Ausbildungsverhältnis wie ein normales Lehrverhältnis anzusehen sei.

Der generelle Ausschluss der aufrechten Schul- oder Berufsausbildung von der begünstigten Versicherungsmöglichkeit des BSVG, insbesondere in Verbindung mit der Ausnahme von Heimlehre und Heimpraxis von diesem Ausschluss, erscheine überschießend und nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit des Antrages als gegeben erachtet und den im Antrag erhobenen Bedenken in der Sache wie folgt entgegentritt:

"[…]

2. Das antragstellende Gericht äußert gleichheitsrechtliche Bedenken auf Grund des generellen Ausschlusses von (im bäuerlichen Familienbetrieb) mittätigen Angehörigen von der begünstigten Versicherungsmöglichkeit nach dem BSVG, wenn diese gleichzeitig einer Schul- oder Berufsausbildung nachgehen. Es sei zweifelhaft, ob ein aufrechtes Ausbildungsverhältnis ein zulässiges Kriterium darstelle, um die versicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen am Betrieb der Eltern hauptberuflich mitarbeitenden Kindern mit und ohne aufrechter Schul- bzw Berufsausbildung zu rechtfertigen. Die Zweifel würden noch dadurch verstärkt, dass die Gesetzgebung eine Ausnahme für die land(forst)wirtschaftliche Heimpraxis und Heimlehre geschaffen habe und dies damit begründe, dass die Beschäftigung als Lehrling mit der Beschäftigung als mittätiger Angehöriger identisch sei. Es werde sohin auf Grund des Ortes an dem die Ausbildung erfolge differenziert, was nach Ansicht des antragstellenden Gerichts kein taugliches Unterscheidungsmerkmal darstelle.

3. Wie sich bereits aus den Erläuterungen zur 43. BSVG-Novelle ergibt, hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Hauptberuflichkeit der Mitarbeit Angehöriger im land- und forstwirtschaftlichen Familienbetrieb während eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses zu versicherungsrechtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten geführt, als einerseits die Anspruchsberechtigung als Angehöriger in der Krankenversicherung (vom 18. Lebensjahr bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres gemäß §78 Abs4 Z1 BSVG) als auch die pensionsrechtliche Qualifikation von Ausbildungszeiten als Ersatzzeiten (§107 Abs7 BSVG) voraussetzt, dass die jeweilige Schul- bzw Berufsausbildung den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht, andererseits aber auch die Ausübung einer Beschäftigung als hauptberuflich ein entsprechendes zeitliches Überwiegen dieser Beschäftigung indiziert.

Um derartige Zuordnungsschwierigkeiten hintanzuhalten und eine klare Abgrenzung der Versicherungsverhältnisse zu ermöglichen, wurde in §2 Abs7 BSVG eine Definition der Hauptberuflichkeit vorgenommen, wobei die Gesetzgebung dabei unter Rückgriff auf eine zulässige Durchschnittsbetrachtung (vgl ua VfSlg 19.031/2010), die auf den Regelfall abstellt, davon ausgegangen ist, dass der Besuch einer Schule bzw die Absolvierung eines Studiums – sofern letzteres ernsthaft und zielstrebig betrieben wird – den überwiegenden Teil der Arbeitskraft einer Person in Anspruch nimmt und sohin eine gleichzeitige hauptberufliche Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ausschließt.

Die Gesetzgebung hatte somit nicht die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation vor Augen, in der neben der universitären Ausbildung noch umfangreiche Arbeitsleistungen (im Ausmaß von 40 Wochenstunden) im familieneigenen Betrieb erbracht werden, sondern ist einer der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Durchschnittsbetrachtung gefolgt. Dass als Folge einzelne Härtefälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, begründet nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht die Gleichheitswidrigkeit der auf einer derartigen Betrachtung beruhenden Norm (vgl ua VfSlg 15.819/2000).

Zur seitens des antragstellenden Gerichts ins Treffen geführten 'begünstigten' Versicherungsmöglichkeit nach dem BSVG, welche hauptberuflich mittägigen Angehörigen bei gleichzeitiger Schul- oder Berufsausbildung verwehrt werde, ist auszuführen, dass die Bundesregierung nicht verkennt, dass es sich bei der Pflichtversicherung mittätiger Angehöriger gemäß §2 Abs1 Z2 BSVG insofern um eine 'günstige' Versicherungsform handelt, als bei Vorliegen der Voraussetzungen ua keine Lohnnebenkosten entrichtet werden müssen. Nichtsdestotrotz ist auf die – im Hinblick auf künftige Ansprüche aus der Pensionsversicherung gleichwertige – Möglichkeit der Versicherung eines in Ausbildung befindlichen mittätigen Angehörigen als Dienstnehmer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955, hinzuweisen, da es für den jeweiligen Versicherten keinen Unterschied macht, ob dieser Versicherungszeiten nach dem ASVG oder dem BSVG erworben hat; die durch Pflichtversicherung erworbenen Versicherungsmonate werden jedenfalls im gleichen Ausmaß angerechnet.

Zur seitens des antragstellenden Gerichts gerügten Ausnahme für die sogenannte Heimlehre/Heimpraxis ist auszuführen, dass die Bundesregierung nicht in Abrede stellt, dass die Differenzierung, ob eine Versicherungspflicht nach dem ASVG oder dem BSVG vorliegt, anhand der Ausbildungsstätte, an der der 'praktische' Teil der Lehre zum Facharbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Heimlehre) bzw die Berufspraxis als Bestandteil der Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule (Heimpraxis) erfolgt. Vor dem Hintergrund aber, dass die Heimlehre bzw Heimpraxis voraussetzungsgemäß im elterlichen Betrieb stattfindet, erscheint es jedoch sachlich gerechtfertigt, diese Tätigkeit einer hauptberuflichen Mitarbeit im familieneigenen Betrieb (unabhängig von einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung) gleichzusetzen.

4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtene Bestimmung nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."

IV. Erwägungen

1.1. Der – zulässige – Antrag ist nicht begründet:

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass §2 Abs7 letzter Satz BSVG in Widerspruch zum Gleichheitssatz (Art7 B-VG; Art2 StGG) stehe.

1.4. Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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