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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der B in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in G, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 17. November 1993, Zl. IVc 7022 B-Dr. J/S, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 25. November 1992 beim Arbeitsamt Gleisdorf einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Aufgrund dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab 25. November 1992 ausbezahlt. Nach einer Mitteilung des Arbeitsamtes vom 7. Dezember 1992 sei das voraussichtliche Ende des Anspruches der 13. April 1993.
Am 14. April 1993 richtete die Beschwerdeführerin an das Arbeitsamt ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Hiermit beantrage ich die Auszahlung des mir zustehenden Arbeitslosengeldes vom 15.02.1993 bis 31.03.1993, da ich in diesem Zeitraum keine Beschäftigung ausgeübt habe, und sowohl ich als auch mein Dienstgeber, in diesem Falle mein Ehemann, nicht in Kenntnis gesetzt wurden, daß Sie sich den Stichtag 15.02.1993 als Stichtag für eine Anmeldung in unserem Betrieb fix vorgemerkt haben.
Da es aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich war, mich wieder einzustellen vor dem 01.04.1993, befand ich mich in arbeitslosem Zustand, ferner dürfte es sich mit dem fixierten Datum um Mißverständnisse handeln, darum bitte ich Sie nochmals mir das Arbeitslosengeld auszufolgen.
Hochachtungsvoll
Unterschrift"
Das Arbeitsamt teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 21. April 1993 folgendes mit:
"Anläßlich Ihrer Arbeitslosenmeldung vom 25.11.1992 wurde mit Ihnen im Beisein Ihres Gatten (der zugleich Dienstgeber ist) vereinbart, daß Sie mit 15.2.1993 die Arbeit wieder aufnehmen und somit das Arbeitslosengeld mit 14.2.1993 eingestellt wird. Dies wurde mit dem Bediensteten des Arbeitsamtes klar und eindeutig vereinbart und auch aktenkundig gemacht (Einsichtnahme jederzeit möglich).
Die Einstellung des Arbeitslosengeldes erfolgte vereinbarungsgemäß, eine neuerliche Geltendmachung des Arbeitslosengeldes Ihrerseits erfolgte nicht. Das Arbeitsamt konnte somit nicht wissen, daß Sie, entgegen der ursprünglichen Vereinbarung, nicht mit 15.2.1993 wieder im Betrieb des Gatten eingestellt wurden. ..."
In einem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters vom 4. Mai 1993 heißt es dazu wörtlich:
"Anläßlich der Antragsausgabe am 25.11.1992 wurde mit (der Beschwerdeführerin) im Beisein ihres Gatten, der gleichzeitig der Dienstgeber ist, klar vereinbart, daß sie mit 15.2.1993 wieder im Betrieb des Gatten eingestellt wird. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich damit mit letztem Bezugstag 14.2.1993 vom Bezug abmeldet und die Einstellung des ALG daher ohne weitere Meldung erfolgt.
Da bei dieser Vereinbarung ihr Dienstgeber anwesend war, hatte ich keinen Grund an der Richtigkeit dieser Vereinbarung zu zweifeln."
Mit Bescheid vom 14. Juni 1993 stellte das Arbeitsamt fest, daß der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 14. Februar bis 31. März 1993 nicht nachgezahlt werden könne. Begründet wurde dies unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen damit, daß die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 25. November 1992 bis 14. Februar 1993 Arbeitslosengeld bezogen und sich ordnungsgemäß mit 15. Februar 1993 vom Leistungsbezug wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet habe. Ein neuerlicher Antrag auf Arbeitslosengeld sei erst mit Schreiben vom 14. April 1993 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich jedoch bereits in einem Dienstverhältnis befunden. Eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 15. Februar bis 31. März 1993 könne daher nicht erfolgen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, wobei sie im wesentlichen folgendes vorbrachte: Der Betrieb ihres Arbeitgebers (und Ehemannes) sei über die Wintermonate mangels entsprechender Aufträge stillgelegt worden. Am 25. November 1992 habe sie beim Arbeitsamt um Arbeitslosengeld angesucht. Auf die Frage, wann der Betrieb voraussichtlich wieder die Arbeit aufnehmen werde, habe der Geschäftsführer des Unternehmens (gemeint: ihr Ehegatte) geantwortet, daß er dies nicht genau wisse, aber annehme, daß dies Mitte bis Ende Februar 1993 der Fall sein werde. Sie selbst habe über den Zeitpunkt einer möglichen Arbeitsaufnahme keinerlei Erklärungen abgegeben. Aufgrund der Mitteilung des Arbeitsamtes (vom 7. Dezember 1992) sei für sie klar gewesen, daß das Arbeitsamt von einem voraussichtlichen Ende des Bezuges am 13. April 1993 ausgehe. Da eine Zahlung für März 1993 nicht eingetroffen sei, sei sie Anfang April 1993 verunsichert gewesen. Sofort nach Ostern sei sie "telefonisch vorstellig" geworden. Am 14. April 1993 sei ihr dann die Bezugsbestätigung gefaxt worden, aus der sie erstmals ersehen habe, daß der Bezug mit 14. Februar eingestellt worden sei. Es sei nicht richtig, daß sie sich mit 15. Februar 1993 ordnungsgemäß abgemeldet habe; unrichtig sei auch, daß sie mit 15. April 1993 neuerlich einen Bezug beantragt habe. Richtig sei lediglich, daß sie seit 1. April 1993 wieder in einem Dienstverhältnis stehe. Da sie das erstemal arbeitslos sei, seien ihr die formalen Erfordernisse nicht so genau bekannt. Da sie im Zeitraum vom 15. Februar bis 1. April 1993 keiner Tätigkeit nachgegangen sei, könne die "Abmeldung" nur auf einem Irrtum beruhen. Als Indiz für ihre Gutgläubigkeit sei auch darauf hinzuweisen, daß sie während des besagten Zeitraumes einen Krankenschein bei der Gebietskrankenkasse behoben habe, da sie dort als Arbeitslose versichert sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsamtes bestätigt. Nach der Begründung sei anläßlich der Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin am 25. November 1992 im Beisein ihres Gatten (Dienstgeber) vereinbart worden, daß die Beschwerdeführerin mit 15. Februar 1993 die Arbeit wieder aufnehmen und somit das Arbeitslosengeld mit 14. Februar 1993 eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin habe daher Anfang März nur mehr die Hälfte des Arbeitslosengeldes für Februar erhalten. Für März sei überhaupt kein Arbeitslosengeld mehr ausbezahlt worden. Das Arbeitsamt habe ihr am 17. Februar 1993 die Familienbeihilfenkarte zugesandt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erst am 14. April 1993 mit dem Arbeitsamt Kontakt aufgenommen. Bekannt sei, daß ein Dienstnehmer im Unternehmen des Ehegatten der Beschwerdeführerin durchgearbeitet habe und zwei weitere Dienstnehmer vor dem 15. Februar 1993 die Beschäftigung wieder aufgenommen hätten. Es sei daher anzunehmen, daß die Beschwerdeführerin als Büroangestellte ihre Tätigkeit früher oder gleichzeitig, sicher aber nicht später aufgenommen habe als diese Dienstnehmer. Außerdem sei es unwahrscheinlich, daß das Arbeitsamt eine bloß allgemein gehaltene unbestimmte Erklärung als fixe Einstellungszusage verstanden hätte. Auch sei auf die Zusendung der Familienbeihilfenkarte im Februar 1993 keine Reaktion erfolgt, obwohl die Mitteilung über den Leistungsanspruch ausdrücklich darauf hinweise, daß die Familienbeihilfe gemeinsam mit der Leistung ausbezahlt werde. Auch auf die Auszahlung des "halben" Arbeitslosengeldes für Februar 1993 sei keine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgt. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich davon ausgegangen, daß sie bis 13. April 1993 das Arbeitslosengeld erhalte, so hätte sie ihre Beschäftigungsaufnahme am 1. April 1993 melden müssen. Eine solche Meldung sei aber nicht erstattet worden, sie habe diesen Umstand lediglich im Zusammenhang mit dem späteren Nachzahlungsbegehren argumentativ verwendet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Bezug des Arbeitslosengeldes bis zu ihrer Wiederbeschäftigung (ab. 1. April 1993) verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß eines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Arbeitslosen persönlich bei dem nach seinem Wohnsitz, mangels eines solchen bei dem nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Arbeitsamt geltend zu machen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der vom Arbeitsamt festgesetzten Frist beim Arbeitsamt persönlich abgegeben wurde.
Der - mit dem angefochtenen Bescheid übernommene - Spruch des erstinstanzlichen Bescheides kann in Verbindung mit der Begründung (auch der des angefochtenen Bescheides) dahin verstanden werden, daß damit festgestellt wurde, es gebühre der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. Februar 1993 bis 31. März 1993 mangels rechtzeitiger Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 1 dritter Satz AlVG kein Arbeitslosengeld. Dies trotz der Nennung des "14." Februar 1993, weil die Beschwerdeführerin nach der Begründung bis einschließlich 14. Februar 1993 Arbeitslosengeld bezogen hat.
Nach der Begründung habe sich die Beschwerdeführerin "ordnungsgemäß mit 15.2.1993 vom Leistungsbezug wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet", die "neuerliche Geltendmachung erfolgte (aber) erst am 14.4.1993". Die erstgenannte Feststellung stellt dabei nach der Aktenlage (mangels einer ausdrücklichen "Abmeldung"), aber auch nach der Begründung des angefochtenen Bescheides, eine Schlußfolgerung aus dem einerseits im Schreiben der Erstbehörde an die Beschwerdeführerin vom 21. April 1993 und andererseits im Aktenvermerk vom 4. Mai 1993 geschilderten Geschehen vom 25. November 1992 dar. Nach dem Schreiben vom 21. April 1993 sei am 25. November 1992 "anläßlich der Arbeitslosenmeldung" zwischen dem "Bediensteten des Arbeitsamtes" und der Beschwerdeführerin" im Beisein ihres Gatten (der zugleich Dienstgeber ist)" - was allerdings unrichtig ist, weil der Dienstgeber im Beschwerdefall eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber nur deren Geschäftsführer ist - "klar und eindeutig" "vereinbart" "und auch aktenkundig gemacht" (was jedenfalls nicht vor dem 21. April 1993 der Fall ist), "daß Sie mit 15.2.1993 die Arbeit wieder aufnehmen und somit das Arbeitslosengeld mit 14.2.1993 eingestellt wird". Nach dem Aktenvermerk vom 4. Mai 1993 wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus "darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich damit" (nämlich mit der "klaren" Vereinbarung der Einstellung mit 15. Februar 1993)" mit letzten Bezugstag 14.2.1993 vom Bezug abmeldet und die Einstellung des Arbeitslosengeldes daher ohne weitere Meldung erfolgt".
Die Deutung dieses (im Rahmen der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit als richtig vorausgesetzten) Geschehens durch die belangte Behörde ist aus folgenden Gründen allerdings unzutreffend:
1. Da nicht zwischen dem Bediensteten des Arbeitsamtes und der Beschwerdeführerin die "Wiederaufnahme" der Arbeit bei der ehemaligen Dienstgeberin vereinbart werden konnte, könnte höchstens eine schlüssige Vereinbarung zwischen der Dienstgeberin, vertreten durch deren anwesenden Geschäftsführer, und der Beschwerdeführerin im Sinne des § 863 ABGB zustande gekommen sein, und zwar (in Verbindung mit der Arbeitsbescheinigung) des Inhaltes, daß das beendete Dienstverhältnis mit 15. Februar 1993 wieder begründet werde.
2. Selbst bei der Annahme einer solchen schlüssigen Vereinbarung (im Sinne einer "fixen Einstellzusage", wie es im angefochtenen Bescheid heißt) folgt daraus aber noch nicht, daß, schon zufolge dieser Vereinbarung, der Beschwerdeführerin ab 15. Februar 1993 kein Arbeitslosengeld mehr zustand (also ein Einstellungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 1 AlVG gegeben war). Dazu wäre vielmehr nach § 12 Abs. 1, 3 lit. a und 6 lit. a AlVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 ASVG einerseits der tatsächliche Antritt der Arbeit und andererseits ein Entgeltanspruch bzw. ein tatsächliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erforderlich gewesen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0043).
3. Ausgehend von den Ausführungen im Punkt 2. durften die Erstbehörde und die belangte Behörde aber nicht schon die "fixe Einstellzusage" (im Sinne von Punkt 1.) als eine "Abmeldung" der Beschwerdeführerin "vom Leistungsbezug wegen Arbeitsaufnahme", das heißt als Zugeständnis (Meldung) des Wegfalles der Leistungsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 50 AlVG ab 15. Februar 1993 deuten (vgl. auch dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 5. September 1995). Das aber hat wiederum zur Folge, daß auch die "Vereinbarung der Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 15.2.1993" (unabhängig von der Frage der Beachtlichkeit einer solchen Vereinbarung) nicht die Deutung des Verhaltens als "Abmeldung" zu rechtfertigen vermag; dies auch nicht unter Mitberücksichtigung der Mitteilung dieser Deutung nach dem Aktenvermerk vom 4. Mai 1993.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen unrichtiger Deutung der als richtig vorausgesetzten Sachverhaltsumstände wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenenstscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080013.X00Im RIS seit
18.10.2001