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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan NiederösterreichNorm
BauRallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der L GmbH in W, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. April 2022, LVwG-AV-1318/001-2021, betreffend eine Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde G; mitbeteiligte Parteien: 1. G A, 2. E B, 3. J B, 4. G B, 5. G B, 6. P B, 7. MMag. K C, 8. S D, 9. Dr. H D, 10. Dr. S D, 11. M E, 12. M E, 13. Mag. T F, 14. R F, 15. M F, 16. C F, 17. M F, 18. P F, 19. U F, 20. Dr. A F, 21. D F, 22. B G, 23. M G, 24. E G, 25. Dr. G G, 26. M G, 27. L G, 28. A G, 29. H G, 30. R G, 31. B G, 32. E H, 33. B H, 34. L H, 35. B J, 36. Mag. F K, 37. M K, 38. E K, 39. W K, 40. W K, 41. J K, 42. Mag. iur. F K, 43. R K, 44. A K, 45. L K, 46. H K, 47. F K, 48. H K, 49. Ing. E L, 50. M L, 51. D M, 52. R M, 53. Dr. I M, 54. R M, 55. R M, 56. Mag. A M, 57. S M, 58. G M, 59. DI A M, 60. F M, 61. F M, 62. M M, 63. E M, 64. Dr. P M, 65. G M, 66. A M, 67. S N, 68. E O, 69. L P, 70. E P, 71. I P, 72. M P, 73. C P, 74. M P, 75. H P, 76. G P, 77. H P, 78. R R, 79. F R, 80. E R, 81. Ing. J R, 82. Mag. S R, 83. E R, 84. G R, 85. J S, 86. DI A S, 87. Ing. C S, 88. N S, 89. E S, 90. Dr. B S, 91. H S, 92. W S, 93. U S, 94. C S, 95. Ing. M S, 96. Dr. S S, 97. A S, 98. Ing. A S, 99. M S, 100. M T, 101. M T, 102. W T, 103. I T, 104. Mag. E T, 105. Mag. E T, 106. O V, 107. A V, 108. E W, 109. M W, 110. D W, 111. C W, 112. B W, 113. Mag. P W, 114. S W, 115. G W, 116. E Y, 117. T Y, 118. H Z, 119. I Z; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2021, Ra 2021/05/0018, verwiesen. Demnach ergibt sich zusammengefasst, soweit relevant, Folgendes:
2 Mit Bescheid vom 10. Jänner 2019 wies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde G. u.a. einen Baubewilligungsantrag der revisionswerbenden Partei auf Errichtung einer Badebungalow-Siedlung mit insgesamt acht Häusern samt PKW-Abstellplätzen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. wegen Widerspruchs zur Bebauungsweise und anderen baurechtlichen Bestimmungen ab.
3 Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung und legte im Zuge des Berufungsverfahrens am 21. März 2019 modifizierte Einreichunterlagen vor.
4 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 8. August 2019 gab diese der Berufung gegen die Abweisung des Baubewilligungsantrages wegen des weiterhin bestehenden Widerspruchs zu den Bebauungsbestimmungen keine Folge.
5 Mit Erkenntnis vom 10. November 2020 änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) den Berufungsbescheid aufgrund der dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde dahingehend ab, dass der Berufung der revisionswerbenden Partei insoweit Folge gegeben wurde, als die Abweisung des Baubewilligungsantrages mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Jänner 2019 ersatzlos behoben wurde. Unter einem fasste das LVwG den verfahrensrechtlichen Beschluss, dass die im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren vorgelegten geänderten Einreichunterlagen gemäß §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde G. zur Entscheidung weitergeleitet werden. Begründend ging das LVwG dabei zusammengefasst davon aus, dass durch die von der revisionswerbenden Partei im Berufungsverfahren eingereichte Projektmodifikation die Sache des Verfahrens ihrem Wesen nach geändert worden sei.
6 Die gegen die Entscheidung des LVwG vom 10. November 2020 von der revisionswerbenden Partei erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem eingangs erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2021, Ra 2021/05/0018, zurückgewiesen.
7 Im fortgesetzten Verfahren wies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde G. den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 21. März 2019 auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Badebungalow-Siedlung mit acht Wohneinheiten und acht KFZ-Stellplätzen sodann (mit undatiertem Bescheid, der revisionswerbenden Partei zugestellt am 22. Jänner 2021) gemäß § 35 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 wegen Widerspruchs zur geltenden Bausperre-Verordnung der Stadtgemeinde G. ab. Die mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde G. vom 26. März 2018 verordnete Bausperre sei am 14. April 2018 in Kraft getreten, die vom Gemeinderat am 12. Oktober 2019 beschlossene Verlängerung der Bausperre sei am 12. April 2020 in Kraft getreten und zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrecht. Das beantragte Bauvorhaben stehe dem Zweck der Bausperre diametral entgegen. Zweck der Bausperre sei der Erhalt des Erscheinungsbildes eines Badeteiches; ein großvolumiges Bauvorhaben wie das verfahrensgegenständliche mit acht Häusern in zweigeschossiger Ausführung samt KFZ-Stellplätzen und Parkliftanlage widerspreche dem Erscheinungsbild eines Badeteiches.
8 Der Berufung der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit Bescheid vom 9. April 2021, der revisionswerbenden Partei zugestellt am 12. April 2021, keine Folge. Das beantragte Bauvorhaben widerspreche dem Zweck der Bausperre sowie weiters dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes.
9 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 8. April 2022 gab das LVwG der Beschwerde der revisionswerbenden Partei Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zurück (1.); eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig (2.).
10 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, die Bausperre des Gemeinderates der Stadtgemeinde G. sei vom 14. April 2018 bis (inklusive Verlängerung) 12. April 2021 in Kraft gestanden. In seiner Sitzung vom 23. März 2021 habe der Gemeinderat den Bebauungsplan und die bisher gültigen Bebauungsvorschriften abgeändert. Diese Verordnung sei am 13. April 2021 in Kraft getreten. Der gegenständliche Baubewilligungsantrag sei - aufgrund der wesentlichen Änderung des Antrages (Verweis auf VwGH 22.2.2021, Ra 2021/05/0018) - am 21. März 2021 eingebracht worden. Sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde sei die Bausperre in Kraft gestanden. Das Projekt sei daher von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt anhand des ab 13. April 2021 nunmehr geltenden Bebauungsplanes bzw. der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) geprüft worden; daher seien diesbezüglich auch keine Sachverhaltsermittlungen durchgeführt worden. Das LVwG habe die geltende Sach- und Rechtslage zugrundezulegen und hätte das Vorhaben erstmals einer inhaltlichen Prüfung anhand des Bebauungsplanes und der NÖ BO 2014 zu unterziehen; die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG lägen vor (wird näher ausgeführt).
11 In der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das LVwG überbinde der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren der Bebauungsplan in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. März 2021 anzuwenden sei. Gemäß § 34 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) sei in einem seit 21. März 2019 anhängigen Baubewilligungsverfahren eine Änderung des Bebauungsplanes, dessen Entwurf erst im Jahr 2020 öffentlich aufgelegt worden sei, nicht anzuwenden. Es liege keine Rechtsprechung zu der Frage vor, „ob in einer solchen Konstellation die Änderung des Bebauungsplanes auf ein Baubewilligungsverfahren durchschlägt, das nach Kundmachung einer mittlerweile wieder außer Kraft getretenen Bausperre gemäß § 35 NÖ ROG 2014, aber vor Kundmachung eines damit inhaltlich nicht zusammenhängenden Entwurfs einer Änderung des Bebauungsplanes eingeleitet wurde“. Dieser Rechtsfrage komme über den Anlassfall hinausreichende Bedeutung zu, da niederösterreichische Gemeinden häufig von der Ermächtigung zur Erlassung einer Bausperre Gebrauch machten, wobei deren Rechtmäßigkeit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht von der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Widmungsmaßnahme abhänge.
12 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/05/0113, mwN); ein Verweis auf in den Revisionsgründen enthaltene Ausführungen in den Zulässigkeitsausführungen der Revision genügt nicht, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen (vgl. für viele etwa 19.4.2021, Ra 2021/05/0058, 27.11.2020, Ra 2020/05/0230, oder auch 25.9.2019, Ra 2019/05/0221, jeweils mwN).
17 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Änderung des Bebauungsplanes auf ein Baubewilligungsverfahren durchschlage, das nach Kundmachung einer mittlerweile wieder außer Kraft getretenen Bausperre gemäß § 35 NÖ ROG 2014, aber vor Kundmachung eines „damit inhaltlich nicht zusammenhängenden“ Entwurfs einer Änderung des Bebauungsplanes eingeleitet wurde, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2001, 99/05/0244, zu verweisen, in dem sich dieser mit einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation (dort: im Zusammenhang mit einer Bausperre zur Abänderung eines Flächenwidmungsplanes) bereits zu befassen hatte. Im Hinblick auf die mit der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 3 NÖ ROG 2014 insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 22 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis zur Frage der anzuwendenden Rechtslage bereits aus, dass die Übergangsbestimmung in einem solchen Fall nicht anzuwenden sei, in dem der Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes schon während aufrechter Bausperre kundgemacht war und dem zu beurteilenden Bauvorhaben zunächst bereits die Bausperre entgegenstand. Nach dem Zweck der Übergangsbestimmung solle einerseits der Bauwerber davor geschützt werden, dass ein schon zur baubehördlichen Bewilligung eingereichtes Bauvorhaben durch eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vor der Entscheidung über seinen Antrag vereitelt werde, andererseits solle aber auch die Gemeinde davor geschützt werden, dass eine beabsichtigte Verordnungsänderung durch die Einreichung eines Bauvorhabens, das der beabsichtigten Festlegung nicht entspreche, bei der Baubehörde vor ihrem Inkrafttreten unterlaufen werde. Da schon mit der Bausperre die Ziele angestrebt worden seien, die in der Folge durch die beschlossene Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes verwirklicht worden seien, bleibe es in einer derartigen Sachverhaltskonstellation (entgegen der Übergangsbestimmung) bei der grundsätzlichen Regelung, wonach das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden sei. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall, in dem der verfahrenseinleitende Antrag vom 21. März 2019 während aufrechter Bausperre eingebracht wurde, übertragbar, weshalb mit dem Hinweis in der Zulässigkeitsbegründung auf die Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 3 NÖ ROG 2014 und angeblich fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgeworfen wird. Angesichts der konkreten Sachverhaltskonstellation konnte nämlich auch das Vertrauen der revisionswerbenden Partei, das mit der Bestimmung des § 34 Abs. 3 NÖ ROG 2014 grundsätzlich geschützt werden soll, nicht verletzt werden, da sie durch die im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 21. März 2019 bereits geltende Bausperre nicht mehr davon ausgehen konnte, dass das verfahrensgegenständliche Projekt - jedenfalls - bewilligungsfähig sein würde (vgl. dazu nochmals VwGH 22.5.2001, 99/05/0244). Mit dem unkonkret gebliebenen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die Bebauungsvorschriften seien in der Folge in einer Form abgeändert worden, „die aus der Bausperreverordnung nicht erkennbar“ gewesen sei bzw. der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes hänge inhaltlich mit der Bausperreverordnung nicht zusammen, wird nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. inwiefern die genannte bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich nicht anwendbar sein sollte.
18 Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Normen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2020/06/0044, oder auch 28.5.2020, Ra 2018/06/0245, jeweils mwN).
19 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2022
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050123.L00Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022