TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/28 96/20/0115

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §45 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Dezember 1995, Zl. 4.343.292/8-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, ist am 8. Jänner 1993 in das Bundesgebiet eingereist und hat noch am selben Tag den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 20. Jänner 1993 wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen fristgerecht erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG im wesentlichen mit der Begründung ab, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in erster Instanz seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen gewesen, daß er unabhängig von konkreten strafrechtlich relevanten Vorfällen irgendwelchen Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatlandes ausgesetzt gewesen wäre, ihm daher die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht zukomme. Darüber hinaus erachtete die belangte Behörde den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 als gegeben, da sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Slowenien aufgehalten und dort bereits "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung erlangt habe, wobei sie sich mit den daran anschließenden Erwägungen auf dem Boden der geltenden Rechtslage befindet (vgl. hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030 mwN).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Entsprechend der Begründung im angefochtenen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, daß ihm Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht zukomme und führt dann zur Frage der von der belangten Behörde angenommenen Verfolgungssicherheit in Slowenien wie folgt aus:

"Es wird mir weiters vorgehalten, ich wäre schon in anderen Ländern vor Verfolgung sicher gewesen. Dies ist zwar richtig, jedoch sind diese Länder noch keineswegs gefestigte Demokratien, weshalb ich weiterhin mit meiner Abschiebung in meine Heimat rechnen mußte. Weiters ist dazu auszuführen, daß die Sicherheit dieser Länder an Hand der Ereignisse in diesen Ländern im Jahr 1992 zu prüfen ist. Ein Vergleich mit der heutigen Lage in diesen Staaten ist nicht zulässig.

Die Behörde hat mir zwar die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, doch dies nur in schriftlicher Form. Eine Stellungnahme in schriftlicher Form kann nie eine mündliche Einvernahme ersetzen. Auch dabei noch auftretende Fragen hätten anläßlich einer mündlichen Vernehmung geklärt werden können, sodaß die Behörde nicht zum Schluß kommen mußte, daß ich widersprüchliche und angeblich gänzlich divergierende Aussagen im Hinblick auf meine erstinstanzliche Einvernahme getätigt hätte. Da mir die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme nicht gegeben wurde, stellt dies einen Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 3 AVG dar."

Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer jedoch keine Umstände geltend, die die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich vor Einreise in das Bundesgebiet bereits in Slowenien aufgehalten und dortselbst Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 erlangt, als rechtswidrig erscheinen lassen. Slowenien hat am 6. Juli 1992 die Kontinuitätserklärung mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 zur Genfer Flüchtlingskonvention abgegeben (BGBl. Nr. 806/1993). Auch kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden, aus welchen Gründen hätte in Zweifel gezogen werden sollen, daß Slowenien im Jänner 1993 die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Nonrefoulement, vernachlässigt hätte. Die Behauptung, Slowenien sei im Zeitpunkt der Durchreise des Beschwerdeführers noch keine "gefestigte Demokratie" gewesen, läßt alleine nicht den Schluß zu, dieser Staat hätte die von ihm übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Konvention mißachtet.

Insoweit der Beschwerdeführer - offenbar auch hinsichtlich der Frage der Verfolgungssicherheit - geltend macht, eine Stellungnahme in schriftlicher Form könne nie eine mündliche Einvernahme ersetzen, entfernt er sich von den Bestimmungen des AVG und der dazu entwickelten hg. Judikatur, wonach die bloße Möglichkeit zur - auch schriftlichen - Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens für die Wahrung des Parteiengehörs jedenfalls ausreicht (vgl. dazu die in Hauer-Leukauf4, S 329 ff wiedergegebene Judikatur zu § 45 AVG).

Insgesamt ergibt daher bereits der Inhalt der Beschwerde, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200115.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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