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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GEG §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde des A sen. in H, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. Mai 1995, Jv 50165-33a/95, betreffend Nachlaß von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die auf Grund der Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Hainburg vom 9. Februar 1995 und vom 9. März 1995, U 261/94 und U 262/94, geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von je S 1.130,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG zu erlassen, nicht stattgegeben. Begründet wurde der Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung es unterlassen hätte, die für die Entscheidung über diesen Antrag maßgeblichen Umstände darzutun.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In der nach einem Mängelbehebungsverfahren vorgelegten Beschwerdeergänzung wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtete sich durch diesen Bescheid in seinem Recht, "entgegen der Bestimmung des § 452 Z. 7 StPO von den Gerichtsgebühren befreit zu werden", verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist.
In einem Verfahren betreffend einen derartigen Nachlaß von Gerichtsgebühren ist kein Raum dafür, Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, 264 f, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine Gerichtsgebührenbefreiung im Sinne der Bestimmung des § 452 Z. 7 StPO geltend zu machen. Abgesehen davon, daß die - mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 526/1993 aufgehobene - Bestimmung des § 452 Z. 7 StPO keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen hat, kann im Nachlaßverfahren im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, gegen deren Vorschreibung der Rechtsbehelf des Berichtigungsantrages eingeräumt ist, nicht (mehr) geltend gemacht werden. Da somit bereits der Inhalt der - ergänzten - Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160148.X00Im RIS seit
09.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018