TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/19 95/19/0799

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Veröffentlicht am 19.04.1996
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Index

E1N;
E2A Assoziierung Türkei;
E2A E02401013;
E2A E11401020;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §13;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351 ;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351 ;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995, Zl. 114.004/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 10. Mai 1994 und vom 5. September 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 13 Abs. 1 AufG seien Fremde, die sich bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, berechtigt, mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften zu beantragen. Gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden.

Der Beschwerdeführer habe während seines Asylverfahrens nicht über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 verfügt. Damit habe er sich sowohl im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes als auch im Zeitpunkt seiner Antragstellung illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Es sei dem Beschwerdeführer verwehrt, einen Verlängerungsantrag im Sinne des § 13 AufG zu stellen. Die Voraussetzung der Antragstellung vom Ausland aus vor der Einreise in das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien bei einer auf § 6 Abs. 2 AufG gestützten Entscheidung unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er habe die abgewiesenen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vor seiner Einreise nach Österreich gestellt, nicht entgegen.

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (26. Juli 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, sowie die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandene Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden.

Weil der nach seinen eigenen Angaben (Seite 7 des Verwaltungsaktes) am 8. August 1992 eingereiste Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst am 24. August 1992 eingebracht hat, kam ihm nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1991 bis zur rechtskräftigen Beendigung seines Asylverfahrens im Juni 1994 zu. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber ein solches vorläufiges Aufenthaltsrecht erworben hätte, wäre für ihn nichts gewonnen. Aus dem Grunde des § 13 Abs. 2 AufG findet dessen Abs. 1 auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit. genannten Fremden, also auch auf solche, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, keine Anwendung. Eine auf § 13 Abs. 1 AufG gestützte Antragstellung auf (Verlängerung der) Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 über den rechtskräftigen Abschluß seines Asylverfahrens hinaus ist dem Asylwerber gemäß § 13 Abs. 2 AufG verwehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/1153). Aber auch der bereits abgewiesene Asylwerber hat seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).

Insoweit der Beschwerdeführer meint, er sei zur Antragstellung im Inland berechtigt, weil er am 5. Juni 1995 eine Fremde geehelicht habe, für die ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, ist ihm zu entgegnen, daß gemäß § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lediglich solche Familienangehörigen von Personen, für die ein Befreiungsschein ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt sind, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Wenn er meint, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden, für die ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Gegen die in § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung, wonach nur jene Familienangehörigen von Inhabern einer Arbeitserlaubnis zur Antragstellung im Inland ermächtigt werden können, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161).

Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung ungeachtet der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG deshalb zu erteilen, weil er die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingesetzten Assoziationsrates vom 19. September 1980 erfülle, ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG Fremde, welche aufgrund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen, keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz benötigen. In ein solcherart von einer Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes unabhängiges Aufenthaltsrecht wäre durch den bekämpften Bescheid nicht eingegriffen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/19/1549). Aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Gesamtzahl der unvollständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer überzogen wird (Bundeshöchstzahlüberziehungsverordnung), BGBl. Nr. 278/1995, kann für seine aufenthaltsrechtliche Stellung nichts abgeleitet werden.

Schon aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190799.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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