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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BAO §4Rechtssatz
Nach der Rechtslage der NÖ BauO 1969 (bzw. wiederverlautbart als NÖ BauO 1976) war ein Aufschließungsbeitrag aus Anlass einer Grundabteilung oder anlässlich der erstmaligen Bauführung zu erbringen (§§ 14 und 15 leg. cit.). Dazu entsprach es aber der Rechtsprechung des VwGH, dass die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrags aus Anlass der erstmaligen Bauführung die Bauführung auf einem Bauplatz voraussetzte, eine Eigenschaft, die einem Grundstück mangels Geltung eines Flächenwidmungsplanes oder eines vereinfachten Flächenwidmungsplanes aber nicht zukam (vgl. z.B. VwGH 20.2.1987, 86/17/0032; 29.9.1980, 0663/79, je mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130123.L04Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022