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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1. des L in A und 2. der Fa. L Gesellschaft m.b.H. in N, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Mai 1995, Zl. IIIa1-13.398/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. März 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) der Gemeinde M. (MP) gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. §§ 41 Abs. 4 und 5, 14, 15, 105, 111 und 112 die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung und Regulierung der Sill im Bereich S. von Fluß-km 23.788 bis Fluß-km 24.750 nach Maßgabe des vorgelegten Projektes unter näher angeführten Nebenbestimmungen.
Unter dem Abschnitt "Beurkundungen" heißt es in diesem Bescheid dann wie folgt:
"A) Gemäß § 111 Abs. 3 WRG wird beurkundet, daß die Gemeinde M., vertreten durch Bgm. R. A. bzw. der Bund/öffentliches Wassergut, vertreten durch Ing. M. K. folgende Übereinkommen getroffen haben:
...
6. ... (Erstbeschwerdeführer) als Eigentümer der Gpn. 48/2 und
71, KG N.:
... (Erstbeschwerdeführer) überträgt die für die
gegenständliche Regulierung benötigte Grundfläche von 190 m2 aus Bp. 48/2 und von 50 m2 aus Bp. 71 kostenlos an den Bund/öffentliches Wassergut.
...
8. ... (Erstbeschwerdeführer) als Vertreter der ...
(Zweitbeschwerdeführerin):
Dem vorliegenden Projekt für die Regulierung der S. und der Umgestaltung der Wehranlage erteilen wir die Zustimmung unter der Bedingung, daß unser Kostenanteil, den wir zu leisten uns verpflichten, mit dem Höchstbetrag von S 3,3 Millionen (wertgesichert ab 1.1.1995) begrenzt wird.
Kostenüberschreitungen dürfen daher auf keinen Fall zu Lasten des E-Werkes gehen. Für die Anschaffung von Anlageteilen ist unsere Zustimmung erforderlich. Wir ersuchen, uns das Recht zur Einsichtnahme in die Bauführung der Wehranlage einzuräumen. Gegen die von den Fischereiberechtigten beantragte Verlegung der Fischtreppe in das orographisch linke Ufer der S. erheben wir keinen Einwand. Auch der projektierten Einbindung des N.-Baches erteilen wir die Zustimmung, sofern die festgelegte Grundinanspruchnahme des Grundstückes 71 im Ausmaß von 50 m2 eingehalten wird. Eine Baggerabfahrt für Räumungen und Wartungsarbeiten ist in diesem Bereich vorzusehen. Laut Ausführung des Projektanten ist während der Neuerrichtung der R.-Brücke eine Behelfszufahrt über die Grundstücke 40/3 und 44 notwendig. Unter diesen Parzellen verläuft der Unterwasserkanal des Kraftwerkes I. Für eine Befahrung mit Schwerfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von 38 to sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sodaß dem bestehenden Unterwasserkanal keine wie auch immer geartete Schäden zugefügt werden. Für die Trassenführung ist unser Einvernehmen einzuholen. Nach Fertigstellung der Spinnereibrücke ist dieser Behelfsweg zu entfernen und der frühere Zustand herzustellen. Ansonsten erheben wir keine Einwände und ersuchen um eine Kopie der Verhandlungsschrift.
Während der Bauzeit erfolgt keine Vergütung der entgangenen
Energieerzeugung. Die ... (Zweitbeschwerdeführerin)
verpflichtet sich, bis 1.6.1995 der Gemeinde M. eine Bankgarantie über S 3,3 Mio. vorzulegen, wobei die Ausführung der Wehranlage nur dann erfolgt, wenn ein positiver Wasserrechtsbescheid für das Kraftwerk L. vom Landeshauptmann erlassen wird. Der Gemeinde M. wird entschädigungslos das Recht eingeräumt, bei Hochwassergefahr und bei Auflandungstendenzen die Umlegung des Klappwehres anzuordnen. Die Erhaltung der Wehranlage laut Projekt (Einmündung N.-Bach bis bachabwärtigem Ende des Tosbeckens) obliegt den Kraftwerksbetreibern.
Die Kraftwerksbetreiber und die Gemeinde M. (MP) werden sich an die noch auszuarbeitende Betriebsvorschrift halten.
Beide Vertragsteile sind damit einverstanden."
Begründend führte die BH aus, daß das zwischen der MP und dem Kraftwerksbetreiber (Erstbeschwerdeführer) geschlossene Übereinkommen den wasserbautechnischen Vorstellungen entspreche.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin Berufung. Die Berufung wurde u.a. damit begründet, daß der Erstbescheid der BH die Zweitbeschwerdeführerin zu einer zu hohen Beitragsleistung für die Errichtung des Hochwasserschutzes heranziehe. Der Erstbeschwerdeführer widerrief die Grundabtretung des Grundstückes 48/2, KG N. Die Beschwerdeführer beantragten in ihren Berufungen die Aufhebung des Erstbescheides und die gerechte Aufteilung der Beitragsverpflichtung gemäß § 44 WRG.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über diese Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m.
§ 42 AVG sowie § 117 Abs. 7 WRG 1959 wie folgt:
" I. Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben:
Die nach § 111 Abs. 3 WRG vorgenommenen Beurkundungen (S. 23 ff des angefochtenen Bescheides) werden hinsichtlich der Beurkundung der Stellungnahme des ... (Erstbeschwerdeführer) sowie der ...
(Zweitbeschwerdeführerin) (Pkt. 6 und 8) ersatzlos behoben.
II. Die Berufung des ... (Erstbeschwerdeführer) wird im
übrigen als unbegründet abgewiesen.
III. Die Berufung der ... (Zweitbeschwerdeführerin),
vertreten durch Geschäftsführer J.L. und ... (Erstbeschwerdeführer), wird im übrigen als unzulässig zurückgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß über das Ansuchen der MP am 3. April 1995 von der BH eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, an der u.a. der Erstbeschwerdeführer als berührter Grundeigentümer teilgenommen habe. Dort habe dieser die im Erstbescheid unter "Beurkundungen 6." angeführte Stellungnahme abgegeben. Weiters sei im Zuge dieser mündlichen Verhandlung ein Übereinkommen zwischen der Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und J.L., mit der MP, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, mit dem im Erstbescheid unter "Beurkundungen 8." angeführten Inhalt abgeschlossen worden. Dieses Übereinkommen sei eigenhändig sowohl von J.L. als auch vom Erstbeschwerdeführer unterzeichnet worden.
Weder der Erstbeschwerdeführer als Grundeigentümer noch er und Geschäftsführer J.L. für die Zweitbeschwerdeführerin hätten gegen das Regulierungsvorhaben Einwände erhoben. Es sei daher Präklusion anzunehmen, weshalb über die Berufungen der Beschwerdeführer spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Der Widerruf einer bei einer Verhandlung gegebenen Zustimmungserklärung sei rechtlich wirkungslos.
§ 111 Abs. 3 WRG beinhalte die Verpflichtung, alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten im Bescheid zu beurkunden.
Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG hätten eine friedensstiftende Funktion. Ihnen komme daher die Aufgabe zu, im Umfang ihres Regelungsgehaltes eine behördliche Entscheidung zu erübrigen. Dies unabhängig davon, ob den Vertragsparteien im betreffenden wasserrechtlichen Verfahren tatsächlich Partei- bzw. Beteiligtenstellung zukomme, sodaß auf die Parteistellung hier nicht näher einzugehen gewesen sei.
Im gegenständlichen Fall sei weder von den Beschwerdeführern noch von der MP ein Antrag auf Beurkundung des zivilrechtlichen Übereinkommens bzw. der Stellungnahme gestellt worden. Im Hinblick darauf, daß die Anfechtung den gesamten Bescheid betreffe, sei der diesbezügliche Spruchpunkt hinsichtlich der Beurkundungen der Stellungnahme des Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin aufzuheben gewesen.
§ 117 Abs. 1 WRG regle die Leistung von Entschädigungen und Beiträgen. § 117 Abs. 7 WRG bestimme, daß - soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen nach § 111 Abs. 3 WRG geregelt würden - über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht zu entscheiden habe.
Für die Auslegung des gegenständlichen Übereinkommens und die Frage seiner Gültigkeit sei demnach ausschließlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, sodaß das diesbezügliche Berufungsvorbringen mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen gewesen sei. Hinsichtlich des Antrages auf Kostenverteilung nach § 44 WRG werde bemerkt, daß die Frage einer allfälligen Beitragsverpflichtung zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten nicht in einen Berufungsantrag gekleidet werden könne und daß ein derartiger selbständiger Antrag nur vom Bund oder Land gestellt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem subjektiven Recht auf rechtskonforme Anwendung des § 117 WRG verletzt. Nachdem ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs. 3 WRG nicht vorliege und auch auf andere Weise nicht dafür Vorsorge getroffen worden sei, daß die zur Verwirklichung des Projektes notwendigen Fremdflächen bzw. Zustimmungserklärungen in rechtsgültiger Form vorlägen, stehe der Bewilligung des Vorhabens eine wesentliche Voraussetzung entgegen. Demnach würde die Entscheidung der Erstinstanz bestätigt, obwohl wesentliche Voraussetzungen für diese Genehmigung fehlten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
Ein im Sinne dieser Gesetzesstelle beurkundungsfähiges Übereinkommen liegt nur dann vor, wenn von den betreffenden Parteien festgelegt und formuliert worden ist, wie ihr Übereinkommen lauten soll. Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (§ 14 AVG 1950) vermag eine solche Formulierung bzw. ein beurkundungsfähiges Übereinkommen nicht darzustellen, da der Behörde nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten Übereinkommens zukommen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 1965, VwSlg. Nr. N.F. 6.821, und vom 20. September 1979, Zl. 1.732/79).
Die Beschwerdeführer führen aus, der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im wesentlichen vorgebracht, daß im Bereich des Grundstückes Nr. 48/2, KG N., überhaupt keine Regulierungsarbeiten durchgeführt würden, sodaß sein in der mündlichen Verhandlung erklärtes Einverständnis damit, daß 190 m2 aus Grundstück Nr. 48/2 in Anspruch genommen werden sollten, hinfällig sei. Die belangte Behörde glaubte, sich über dieses Vorbringen deshalb hinwegsetzen zu können, weil "der Widerruf einer bei einer Verhandlung gegebenen Zustimmung rechtlich wirkungslos" sei. Diese Rechtsansicht sei verfehlt.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde mangels Vorliegens eines Antrags der Beteiligten zu Recht die Beurkundung des Übereinkommens unter Punkt 6. (Seite 25 des Erstbescheides) ersatzlos behoben hat. Das Übereinkommen, das sich mit den erforderlichen Unterschriften in schriftlicher Form unter den vorgelegten Verwaltungsakten befindet, wird dadurch jedoch nicht gegenstandslos. Dieses im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten geschlossene Übereinkommen hat die Bedeutung einer rechtserzeugenden Tatsache in dem Sinne, daß es unmittelbar ein Recht schafft und daß die Behörde an das Übereinkommen gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1926, Zl. 576/25, Slg. Nr. 14.123 A). Die Auslegung der im vorliegenden Übereinkommen enthaltenen Parteierklärung des Erstbeschwerdeführers ergibt, daß diese nicht nur die Zustimmung zur Art und Weise der Projektsausführung, sondern auch zur projektsbedingten Beanspruchung des Grundeigentums in sich schließen mußte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1965, VwSlg. Nr. 6.589). Insoweit ist der belangten Behörde beizupflichten, daß diese Zustimmungserklärung des Erstbeschwerdeführers von diesem einseitig nicht widerrufen werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Konsenswerber ein neues Projekt zur Bewilligung einreicht, welcher Umstand sich sowohl aus den vorgelegten Verwaltungsakten als auch aus den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift entnehmen läßt. Diesfalls werden im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens abgeschlossene Übereinkommen im wasserrechtlichen Konsens, den der Berechtigte nicht mehr in Anspruch nehmen will, gegenstandslos (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1979, Zl. 1.732/79).
Wenn nun der Erstbeschwerdeführer sein schon in der Berufung erstattetes Vorbringen des Inhaltes wiederholt, daß auf dem Grundstück Nr. 48/2, KG N., überhaupt keine Regulierungsarbeiten durchgeführt würden, so ist dem zu erwidern, daß aus der der Erstbehörde vorgelegten und von dieser kundgemachten Projektsbeschreibung gemäß § 103 lit. b WRG 1959 klar ersichtlich ist, daß die Grundstücke Nr. 48/2 und 71, KG N., in Anspruch genommen werden. Auch ist es für die Frage der rechtswirksamen Überlassung der Grundstücke nicht entscheidend, welche Widmung diese im Flächenwidmungsplan aufweisen. Sollte jedoch die MP bei Ausführung des aufgrund ihres Antrages vom 29. August 1994 bewilligten Projektes das gegenständliche Grundstück tatsächlich nicht in Anspruch nehmen, ginge damit mit dem Zeitpunkt der Verwirklichung der Projektsabweichung eine bei Abschluß des Übereinkommens von den Parteien wesentliche Voraussetzung verloren.
Der Umstand, daß der Erstbeschwerdeführer nicht Eigentümer der Grundstücke Nr. 48/2 und Nr. 71, beide KG N., sei, wird zum ersten Mal in der Beschwerde behauptet und stellt sich demgemäß als eine nach § 41 Abs. 1 VwGG für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.
Werden nach § 44 Abs. 1 WRG 1959 Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- oder Landesmitteln unternommen und gereichen sie zugleich den angrenzenden Liegenschaften oder den benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so sind auf Verlangen des Bundes oder Landes die Eigentümer der Liegenschaften und die Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten und zu den Kosten der Erhaltung zu leisten (§ 117).
Gemäß § 111 Abs. 1 WRG 1959 hat nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen.
Das Übereinkommen des Erstbeschwerdeführers mit der MP über die Grundstücke Nr. 48/2 und Nr. 71 ist für das mit Antrag der MP vom 29. August 1994 vorgelegte Projekt nach wie vor wirksam. Es liegt somit ein im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenes gültiges Übereinkommen hinsichtlich der Überlassung der zur Verwirklichung des Projektes notwendigen Fremdflächen vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin führt in den Beschwerdegründen nicht aus, inwiefern sie durch den angefochtenen Bescheid in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten subjektiven Recht verletzt worden sein soll. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist eine Rechtsverletzung nicht erkennbar.
Aus den vordargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Enscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070114.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011