TE Vwgh Beschluss 2022/3/30 Ra 2022/17/0048

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2022, W112 2200596-1/29E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 erkannte die belangte Behörde dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkte I. und II.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation fest, erließ gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren und gewährte ihm eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. bis V.).

2.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte III. bis V. des behördlichen Bescheids gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers - mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren befristet werde - als unbegründet ab.

Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in der jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.

4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Die Beurteilung der Zulässigkeit erfolgt daher ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0092; mwN).

In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2016/08/0031). Ein bloß pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines konkreten Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0147).

4.2. Vorliegend ist die Revision in die Punkte „1. Zur Zulässigkeit der Revision“, „2. Sachverhalt, Verfahrensgang“, „3. Revisionspunkte“ und „4. Revisionsgründe“ samt Anträgen untergliedert. Im Punkt „1. Zur Zulässigkeit der Revision“ wird dabei - nach hier nicht weiter bedeutsamen Ausführungen (zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, zur Berechtigung der Erhebung der Revision und zur Rechtzeitigkeit der Revision) - im Unterpunkt „d) zur Zulässigkeit nach Art. 133 Abs 4 B-VG“ Folgendes ausgeführt:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dies wurde damit begründet, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weiters wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht und es auch an einer Rechtsprechung nicht fehle. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.“

4.3. Ein derartiges Zulässigkeitsvorbringen, das sich darauf beschränkt, lediglich die Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das Verwaltungsgericht sinngemäß wiederzugeben, wird freilich - mit Blick auf die oben aufgezeigte Rechtsprechung - den Anforderungen an eine konkrete gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht. Es fehlt an der Darlegung jeglicher Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet habe.

5. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 16.9.2021, Ra 2021/17/0146).

Wien, am 30. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170048.L00

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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