TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/14 LVwG-408-8/2022-R9

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Veröffentlicht am 14.04.2022
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Entscheidungsdatum

14.04.2022

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EStG 1988 §22 Z2

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des M H, E, vertreten durch erath & partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, Bezau, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.12.2021 betreffend eine Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2020 auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 (WV), idgF abgewiesen.

2.   Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid auf den Standpunkt stütze, dass dem Beschwerdeführer kein Vermögensschaden entstanden sei und die geschädigte GmbH, bei welcher der Antragsteller tätig sei, nicht anspruchsberechtigt sei. Der Antragsteller habe als Gesellschafter-Geschäftsführer (mit einer Beteiligung von 100 % an der M GmbH, M) mit der genannten GmbH vereinbart, dass aus Liquiditätsgründen seitens des Antragstellers das Geschäftsführergehalt weiter ausbezahlt werde, er dieses aber nach Erhalt der Vergütung gemäß § 32 Abs 1 EpiG wieder an die GmbH zurückzahlen müsse. Die belangte Behörde sehe in dieser Vereinbarung einen reinen zivilrechtlichen Titel, der Grundlage für die Vermögensverschiebung sei und leite daraus keinen Rechtsanspruch des Antragstellers nach dem EpiG ab. Es sei Fakt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am SARS-CoV-2 Virus erkrankt sei und aus diesem Grund von der Behörde mittels Absonderungsbescheid zur Quarantäne verpflichtet worden sei. Es sei auch Fakt, dass der Beschwerdeführer aus diesem Umstand seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen habe könne und ihm daraus ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Dass ihm dieser Schaden vorerst als Gehaltsvorschuss oder als Darlehen vorfinanziert worden sei, ändere nichts am Tatbestand der Schadensverursachung durch die Absonderung aufgrund der Erkrankung an SARS-CoV-2. Werde das Gesetz mittels teleologischer Auslegung interpretiert, um den Sinn und Zweck des Gesetzgebers zu beurteilen, so gehe es dem Gesetzgeber in erster Linie um die Vergütung des durch die Quarantäne entstandenen Schadens und nicht darum, zu welchem Zeitpunkt dieser Schaden durch Finanzierungsvarianten effektiv schlagend werde. Es werde daher die antragsgemäße Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG beantragt.

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer, wohnhaft in E, ist als Gesellschafter-Geschäftsführer im Ausmaß von 100 % an einer GmbH (= M GmbH) beteiligt, die ihren Sitz in M hat. Laut Gehaltsabrechnung bezog er im März 2020 ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 7.000 Euro, welches ihm am 08.04.2020 von der GmbH ausgezahlt wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.03.2020 wurde gemäß § 7 EpiG verfügt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts einer vorliegenden 2019-nCoV-Erkrankung („2019 neuartiges Coronavirus“) im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.03.2020 ausschließlich am Wohnsitz aufzuhalten hat. Die 15-tägige behördlich verfügte Absonderung endete am 30.03.2020.

Mit Antrag vom 07.04.2020, ergänzt durch die Eingaben vom 01.09.2020, 14.06.2021, 02.09.2021, 23.09.2021 sowie vom 12.10.2021, beantragte der Beschwerdeführer wegen der über ihn verfügten Absonderung die Vergütung des Verdienstentgangs nach dem EpiG in Höhe von 4.393,48 Euro.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers bestehe eine zivilrechtliche Vereinbarung, dass er den Vergütungsbetrag nach § 32 EpiG, sobald er ihn erhalten habe, der genannten GmbH zurückzubezahlen habe.

4.   Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ist soweit unstrittig.

5.1. § 7 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 183/2021, lautet auszugsweise:

„Absonderung Kranker.

     (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

     (1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

     […]“

§ 32 EpiG, idF BGBl I Nr 90/2021, lautet:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

     (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

         1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

         2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

         3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

         4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

         5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

         6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

         7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

     (2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

     (3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.

     (4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

     (5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

     (6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

     (7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs 4 Z 4 AVG.“

§ 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl Nr 400/1988, idF BGBl I Nr 103/2019, lautet auszugsweise:

„Selbständige Arbeit (§ 2 Abs 3 Z 2)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

         […]

         2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

? Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

? Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

         […]“

5.2. Die Tatbestände, bei deren Erfüllung eine Vergütung des Verdienstentganges zuerkannt werden, sind im § 32 Abs 1 EpiG taxativ aufgezählt. So ist natürlichen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Nach den in Pkt 3. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer für den beantragten Vergütungszeitraum gemäß § 7 EpiG abgesondert worden. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und gleichzeitig Alleingesellschafter der gegenständlichen GmbH. Als Alleingesellschafter hält er mehr als 25 % der Anteile an der GmbH und gilt daher gemäß § 22 Z 2 EStG als selbstständig Erwerbstätiger.

§ 32 Abs 3 EpiG regelt die Vergütung des Verdienstentganges für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Vergütung für diese Personen ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt iSd EFZG gilt gemäß § 3 Abs 3 leg cit jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg 11388 A). Darin kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Nach § 32 Abs 1 letzter Teilsatz EpiG gilt auch für selbstständig Erwerbstätige der Grundsatz, dass eine Vergütung nur dann zusteht, wenn ein Verdienstentgang eingetreten ist. Demnach muss auch hier das soeben erwähnte Ausfallsprinzip zur Anwendung kommen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer sein Geschäftsführergehalt im Absonderungsmonat in voller Höhe erhalten. Ihm ist daher durch die Absonderung kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden.

Es mag sein, dass die GmbH den Vermögensschaden, der dem Beschwerdeführer durch die Absonderung entstanden sei, als Gehaltsvorschuss oder als Darlehen vorfinanziert habe und dass der Beschwerdeführer, wie er dies auch der belangten Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgeteilt hat, eine Vereinbarung mit der GmbH getroffen habe, dass er diese schad- und klaglos halten müsse, indem er ihr den ihm nach § 32 EpiG zustehenden Vergütungsbetrag zurückzubezahlen habe. Die belangte Behörde hat darin zu Recht eine Vermögensverschiebung erblickt, die auf einem zivilrechtlichen Titel beruht. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 22.09.2021, Ra 2021/09/0189, zu § 32 Abs 3 EpiG ua, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen sei und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergehe. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handle es sich begrifflich nicht um (ein) Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage (§ 32 Abs 3 dritter Satz EpiG) trete. Gemäß § 32 Abs 3 zweiter Satz EpiG habe der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten habe, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer gehe dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg 11388 A). Nur schon aufgrund des letzten Satzes könnte argumentiert werden, dass dem Beschwerdeführer kein Vergütungsanspruch mehr zusteht. Es gilt aber auch zu betonen, dass „öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten nicht Gegenstände zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte sein können.“ (vgl dazu Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Seite 394 f, Rz 1153 f). Somit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer mit der GmbH eine zivilrechtliche Vereinbarung (über die teilweise verpflichtende Rückzahlung des bereits erhaltenen Gehalts) abgeschlossen hat. Ein (öffentlich-rechtlicher) Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges kann (auch) nicht über eine zivilrechtliche Vereinbarung an die GmbH abgetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vergütung des Verdienstentganges eine Entschädigung dar, die auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht, welche natürlichen und juristischen Personen für die Zeit einer behördlichen Absonderung zusteht, sofern dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist. Somit muss die behördliche Absonderung kausal für den Verdienstentgang sein; diese Kausalität liegt hier nicht vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Geschäftsführergehalt im Absonderungszeitraum weiterhin (uneingeschränkt) erhalten hat; somit ist ihm kein Verdienstentgang entstanden.

Es wird daher davon ausgegangen, dass nicht sämtliche Voraussetzungen für die Vergütung eines Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG vorliegen. Angesichts dessen konnte der Beschwerde keine Folge geleistet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Epidemiegesetz, Verdienstentgang, Gesellschafter-Geschäftsführer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.408.8.2022.R9

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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