TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/4 LVwG-AV-1393/001-2021

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Veröffentlicht am 04.02.2022
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Entscheidungsdatum

04.02.2022

Norm

FSG 1997 §24 Abs4
ZustG §20

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 9. August 2021, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.   Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Meldung des Stadtpolizeikommando ***, Polizeiinspektion *** vom 7. Juni 2021, GZ: ***, wurde der belangten Behörde unter Verweis auf den Abschlussbericht Verkehrsunfall vom 7. Juni 2021, GZ: ***, angezeigt, dass bei Herrn A (der nunmehrige Beschwerdeführer) Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien. Demnach habe dieser am 28. Mai 2021, 16.05 Uhr auf der ***, Höhe ***, den PKW ***, in Richtung Süden gelenkt. Der Beschwerdeführer lenkte den PKW auf die Gegenfahrbahn, wodurch es zu einem Frontalzusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeuglenker gekommen sei. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe angegeben, es sei ihm auf einmal schwarz vor Augen geworden und er könne sich an nichts mehr erinnern. Erst nach dem Unfall sei er wieder zu sich gekommen, er wisse nicht, wie der Unfall passiert sei.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. Juni 2021, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse/n AM, B und BE amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiärztlicher Dienst, vom 15. Juli 2021, GZ: ***, wurde mitgeteilt, dass Herr A nicht zur amtsärztlichen Untersuchung erschienen sei.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19. Juli 2021, Zl. ***, wurde die dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AM, B und BE bis zur Befolgung der Anordnung (Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen) ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde der von der Fahrschule C am 03.08.2004 zur Zahl *** ausgestellte Mopedausweis, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkommt, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, jedenfalls ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein/Mopedausweis, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern ist, sowie dass eine eventuelle Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. Juni 2021, GZ ***, zugestellt am 18.06.2021, ausgesprochenen Aufforderung, sich innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge geleistet habe.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte die Zustellung des Bescheides vom 14.06.2021 zu GZ ***, verbunden mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2021. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 14.06.2021 nie zugestellt worden sei.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 2. August 2021, GZ. ***, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Bescheides vom 14.06.2021 entsprechend dem Zustellnachweis am 18.06.2021 ein Zustellversuch erfolgt, die Sendung infolge Annahmeverweigerung durch den Empfänger an der Abgabestelle zurückgelassen worden sei. Der Zustellnachweis sei eine öffentliche Urkunde, liege der Behörde der Zustellnachweis über die Zustellung des Bescheides vom 14.06.2021 vor und sei der Bescheid somit mit 05.07.2021 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 2. August 2021, GZ. ***, wurde die Beschwerde (gemeint Vorstellung) vom 30.07.2021 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. Juni 2021, Zl. ***, gemäß § 57 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Zustellnachweis zu entnehmen sei, dass am 18.06.2021 ein Zustellversuch erfolgt sei und infolge Annahmeverweigerung durch den Empfänger an der Abgabestelle zurückgelassen worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 2. August 2021, Zl. ***, abgewiesen worden.

Ausgehend von der Zustellung am 18.06.2021 sei die Vorstellung (fälschlich als Beschwerde bezeichnet) vom 30.07.20221 verspätet eingebracht worden.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2021 wurde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19. Juli 2021, Zl. ***, das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und begründend ausgeführt, dass der Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. Juni 2021, Zl. ***, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ihm gar nicht zugestellt worden sei. Im Übrigen seien Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht berechtigt.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, GZ. ***, wurde über die Vorstellung dahingehend entschieden, als der Bescheid bestätigt und die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, ab Zustellung des Bescheides vom 19.07.2021, somit ab 27.07.2021, entzogen. Weiters wurde der Antrag, der Vorstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Entzugsbescheides die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen und einer eventuellen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Vorstellungswerber mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.06.2021, GZ *** gemäß § 24 Abs. 1 und 4 FSG aufgefordert worden sei, sich binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und BE noch gegeben sei.

Dieser Bescheid sei entsprechend dem Zustellnachweis infolge Annahmeverweigerung durch den Empfänger am 18.06.2021 an der Abgabestelle zurückgelassen worden und gelte somit als zugestellt.

Indem der Vorstellungswerber nicht zur amtsärztlichen Untersuchung erschienen sei, sei die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zu entziehen gewesen.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 2. August 2021, GZ. ***, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend ausgeführt, dass der Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.06.2021 nicht zugestellt worden sei, weiters Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht berechtigt sei.

Die Landespolizeidirektion Niederösterreich hat die Beschwerde sowie den erstinstanzlichen Verfahrensakt mit Schreiben vom 20. August 2021 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 31. Jänner 2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen D und E sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und den verfahrensgegenständlichen Gerichtsakt.

Der Beschwerdeführer sowie der Zeuge D gaben übereinstimmend an, am 18. Juni 2021 nicht zu Hause, sondern von frühmorgens bis spätabends außer Haus gewesen zu sein. Die Annahmeverweigerung hinsichtlich eines Zustellversuches des Bescheides der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. Juni 2021 sei daher denkunmöglich. Dieser Bescheid sei auch nicht im Briefkasten vorgefunden worden.

Der Zeuge E gab an, dass er das Zustellorgan hinsichtlich der Sendung mit der GZ *** gewesen sei. Er habe damals die Rubrik „Annahmeverweigerung durch Empfänger“ sowie „Dokument an Abgabestelle zurückgelassen“ auf dem Zustellnachweis angekreuzt, obwohl der Empfänger die Annahme des Dokumentes gar nicht verweigert habe, ihm nicht der Zugang zur Abgabestelle verwehrt worden sei und er auch keinen Anhaltspunkt dafür gehabt habe, dass der Empfänger seine Anwesenheit verleugnet habe. Die Sendung habe er in den Briefkasten eingelegt. Er wisse gar nicht, ob der Empfänger oder jemand anderer zu Hause gewesen sei oder nicht. Prinzipiell sei er der Annahme gewesen, dass der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle anwesend sei, weil er einen Hund im Haus gehört habe. Es sei ein Fehler gewesen, so vorzugehen, das Dokument hätte bei der Post hinterlegt werden müssen und hätte er eine Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten einlegen müssen. Er habe einerseits den Kontakt aus Pandemiegründen vermeiden, andererseits aus Gründen der Kundenfreundlichkeit den Empfängern den Weg zur Post ersparen wollen.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgerichtüber Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ind er Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) lautet:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 50 Abs. 1 VwGVG:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“

§ 57 AVG lautet:

„(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. …..

…“

§ 20 Zustellgesetz:

(1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme oder Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

(2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.

(3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger Anwesenheit, oder lässt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz (§292 ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 21.01.2004, 2001/09/0140).

Im Gegenstand hat sich im Beschwerdeverfahren ergeben, dass eine Verweigerung der Annahme des Bescheides der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.06.2021, Zl.***, nicht stattgefunden hat, die Zustellwirkung des § 20 Abs. 2 Zustellgesetz mit Zurücklassung des Dokumentes an der Abgabestelle daher nicht eingetreten sein kann.

Ob und inwieweit, allenfalls zu welchem Zeitpunkt in diesem Zusammenhang eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des an der Abgabestelle zurückgelassenen Dokumentes gemäß § 7 Zustellgesetz bewirkt worden sein konnte, ist im vorliegenden Fall nicht erweislich.

Indem von einer Zustellung des Bescheides der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.06.2021, Zl. ***, nicht ausgegangen werden kann, kann daher auch keine Rechtskraft dieses Bescheides eingetreten sein.

Indem die Voraussetzung des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, im Gegenstand nicht gegeben ist, erweist sich der sich darauf stützende Entziehungsbescheid als rechtswidrig und war somit spruchgemäß zu beheben.

 

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Aufforderungsschreiben; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1393.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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