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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1996, Zl. 305.842/2-III/11/96, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. April 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Februar 1996, mit dem einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht Folge gegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, die Beschwerdeführerin habe am 4. Oktober 1991 mit einem österreichischen Staatsbürger die Ehe geschlossen. Die Beschwerdeführerin habe am 21. März 1995 niederschriftlich angegeben, daß sie von ihrem Gatten getrennt lebe. Ein gemeinsamer Haushalt sei nach der Eheschließung, wie die polizeiliche Meldedarstellung ergebe, nie begründet worden. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, mit ihrem Gatten nach der Eheschließung kurzfristig zusammengelebt zu haben, habe diese Angaben aber nicht dokumentieren können. Seit 1993 habe sie mit ihrem Gatten keinen Kontakt mehr und habe deshalb keine Unterlagen von ihm vorlegen können. Die Beschwerdeführerin lebe trotz der erfolgten Eheschließung mit dem österreichischen Staatsbürger nach wie vor mit ihrem "Ex-Gatten", mit dem sie auch zwei Kinder habe, zusammen. Daß die Ehe der Beschwerdeführerin "nur auf dem Papier bestehe", zeige auch ihr Unwissen über ihren Ehegatten; sie habe nicht einmal dessen Vornamen nennen können. Durch all diese Umstände sei ausreichend dokumentiert, daß es sich bei der von der Beschwerdeführerin geschlossenen Ehe um eine "Scheinehe" handle. Unter Berufung auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde weiters aus, daß die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten darstelle, welches dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre. Aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes und der eindeutigen Rechtsprechung sei der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abzulehnen und sie vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen gewesen.
Was die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin anbelange, sei festzustellen, daß nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Die Beschwerdeführerin habe auch in ihrer Berufung keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeigeführt hätte. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des festgestellten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nur zum Schein eingegangen sei, um fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, unbestritten. Die Beschwerdeführerin wendet unter dem Blickwinkel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ausschließlich ein, daß die Vorfrage, ob eine Scheinehe vorliegt, den Gerichten und nicht den Verwaltungsbehörden übertragen sei. Solange von keinem Gericht ein entsprechendes Urteil ergangen sei, sei davon auszugehen, daß keine Scheinehe vorliege. Es mangle daher der Schlußfolgerung, daß die Beschwerdeführerin die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde, jeder Grundlage. Mit dieser Auffassung ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 96/19/0046) ausgeführt hat, ist es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblich, ob eine allfällige Entscheidung eines Gerichtes vorliegt. Maßgeblich ist nur die - hier unbestritten gebliebene - Erfüllung des Tatbestandes nach dieser Gesetzesstelle. Der von der belangten Behörde unbestritten festgestellte Sachverhalt reicht insoweit zur rechtlichen Beurteilung aus.
Die von der Beschwerde vorgetragenen verfahrensrechtlichen Rügen, wonach es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen, daß kein Urteil eines österreichischen Gerichtes, wonach die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden sei, beruht auf der oben beschriebenen irrigen Rechtsansicht der Beschwerdeführerin und geht daher ins Leere.
Der von der belangten Behörde - wenn auch in knapper Form - vorgenommenen Interessenabwägung iS des Art. 8 MRK tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191566.X00Im RIS seit
11.07.2001