Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
LMG 1975 §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der S in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Juni 1995, Zl. Senat-BN-94-059, betreffend Übertretungen des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Juni 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 2. März 1994, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 (LMG)
1. hinsichtlich Punkt 1) des Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, daß dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:
"Sie sind als verantwortliche Beauftragte der B.-Warenhandel AG dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 5.10.1992 gegen 13.30 Uhr in der B.-Filiale in B., S-Gasse 36, das Lebensmittel "Schinkenwürfel" durch Bereithalten zum Verkauf in der Verkaufskühlvitrine in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Lebensmittel Bratwurststücke beinhaltete und somit eine Falschbezeichnung vorlag.
Übertretungsnorm:
§ 7 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 74 Abs. 1 LMG 1975
Gemäß § 74 Abs. 1 LMG 1975 wird über Frau S eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz der Betrag von S 200,-- zu entrichten";
2. hinsichtlich des Punkt 2) des Straferkenntnisses Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt;
3. hinsichtlich Punkt 3) des Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, daß dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:
"Sie sind als verantwortliche Beauftragte der B.-Warenhandel AG dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 5.10.1992 gegen 13.30 Uhr in der B.-Filiale in B., S-Gasse 36, das wegen überhöhter Keimzahlen wertgeminderte Lebensmittel "Pizza Würfel" durch Bereithalten zum Verkauf in der Verkaufskühlvitrine in Verkehr gebracht hat, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde.
Übertretungsnorm:
§ 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 1 LMG 1975 Gemäß § 74 Abs. 2 LMG 1975 wird über Frau S eine Geldstrafe
in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz der Betrag von S 200,-- zu entrichten";
4. hinsichtlich Punkt 4) des Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, daß dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:
"Sie sind als verantwortliche Beauftragte der B.-Warenhandel AG dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 5.10.1992 gegen 13.30 Uhr in der B.-Filiale in B., S-Gasse 36, das verpackte Lebensmittel "Pizza Würfel" durch Bereithalten zum Verkauf in der Verkauskühlvitrine in Verkehr gebracht hat, obwohl die Kennzeichnungselemente des § 3 Z. 5 (Roheinwaage der wertbestimmenden Bestandteile), Z. 8 (Lagerbedingungen), Z 18 (Bestandteile) und Z 19 (Zusatzstoffe) gefehlt haben.
Übertretungsnorm:
Jeweils § 3 LMKV 1973 i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG 1975 Über Frau S wird gemäß § 74 Abs. 5 LMG 1975 hinsichtlich
jedes fehlenden Kennzeichnungselementes eine Geldstrafe von je S 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 15 Stunden) verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ist pro fehlendem Kennzeichnungselement als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz der Betrag von S 25,-- (insgesamt sohin S 100,--) zu entrichten"; und
5. hinsichtlich der vorgeschriebenen Barauslagen mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, daß der Spruch in diesem Punkt wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 45 Abs. 2 LMG 1975 hat Frau S den Betrag von
S 13.110,-- (Untersuchungskosten) an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in 1090 Wien, Kinderspitalgasse 15, zu entrichten." Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei mit dem genannten Straferkenntnis zur Last gelegt worden, sie habe als verantwortliche Beauftragte der B.-Feinkostabteilung in B., S-Gasse 36, zu verantworten, daß
1. das Lebensmittel "Schinkenwürfel" entgegen dem Verbot des § 7 Abs. 1 lit. c LMG 1975 in Verkehr gebracht worden sei, da dieses wegen der Mitverarbeitung von Bratwurststücken als falsch bezeichnet i.S.d. § 8 lit. f LMG 1975 zu beurteilen gewesen sei;
2. das verpackte Lebensmittel "Schinkenwürfel", das im Warenkatalog unter § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c LKVO 1973 einzuordnen sei, in Verkehr gebracht worden sei, obwohl die Kennzeichnungselemente des § 3 Z. 5, 8, 18 und 19 LKVO 1973 gefehlt hätten,
3. entgegen dem Verbot des § 7 Abs. 1 lit. b LMG 1975 das Lebensmittel "Pizza Würfel" in Verkehr gebracht worden sei, welches als wertgemindert i.S.d. § 8 lit. g LMG 1975 anzusehen gewesen sei, ohne diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht zu haben;
4. das verpackte Lebensmittel "Pizza Würfel", das im Warenkatalog unter § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c LKVO 1973 einzuordnen sei, in Verkehr gebracht worden sei, wobwohl die Kennzeichnungselemente gemäß § 3 Z. 5, 8, 18 und 19 LKVO 1973 gefehlt hätten. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin habe der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme u.a. durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, durch Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll vom 6. Juli 1993 zu Zl. 5 U 197/93 des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt sowie durch Einholung eines Gutachtens einer Amtssachverständigen für Lebensmittelhygiene erfolgt sei. Aufgrund der Beweisaufnahme sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 5. Oktober 1992 sei in der in B., S-Gasse 36, befindlichen Filiale der B.-Warenhandel AG eine Überprüfung durch die Lebensmittelaufsicht durchgeführt und dabei festgestellt worden, daß sowohl das Lebensmittel "Schinkenwürfel" als auch "Pizza Würfel" in der Verkaufskühlvitrine zum Verkauf bereit gehalten wurden. Beide Lebensmittel hätten keine Kennzeichnung im Sinne der LMKV 1973 aufgewiesen. Beim Lebensmittel "Schinkenwürfel" sei Verdorbenheit festgestellt worden und es sei deswegen vor dem Bezirksgericht Wr. Neustadt ein Strafverfahren durchgeführt worden, welches aufgrund eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes mit einem Freispruch geendet habe. Die Verdorbenheit dieses Lebensmittels habe auf deutlich überhöhten Keimzahlen basiert, so habe die Zahl der Enterokokken in 0,1 g Ware bis zu 220.000 betragen. Auch beim Lebensmittel "Pizza Würfel" seien erhöhte Keimzahlen festgestellt worden, die Zahl der Enterokokken pro 0,1 g Ware sei jedoch bei allen Untesuchungsproben unter 1.000 gelegen. Schließlich seien beim Lebensmittel "Schinkenwürfel" Bratwurststücke als Inhaltsstoffe festgestellt worden.
Diese Feststellungen seien unbestritten.
Aufgrund der festgestellten Bratwurststücke und der Bezeichnung "Schinkenwürfel" sei der objektive Tatbestand der unter Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses zum Vorwurf gemachten Verwaltungsübertretung erfüllt. Daran könne auch die Subsidiaritätsbestimmung nichts ändern, da sich diese lediglich auf § 63 Abs. 2 Z. 1 LMG 1975 beziehe und nach dieser Gesetzesstelle Wissentlichkeit erforderlich sei. Hinweise darauf lägen jedoch nicht vor. Hinsichtlich des Punktes 2) des Straferkenntnisses habe die Strafjustiz ihre Zuständigkeit bejaht, sodaß der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen gewesen sei.
Hinsichtlich des Lebensmittels "Pizzawürfel" vertrete die Beschwerdeführerin die Ansicht, daß die durchgeführte Untersuchung Mängel ergeben hätte, die jenen des Lebensmittels "Schinkenwürfel" gleichwertig seien, sodaß ebenfalls sowohl hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf die Wertminderung als auch hinsichtlich der nicht entsprechenden Kennzeichnung i. S.d. LMKV 1973 wegen Gerichtszuständigkeit die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß aufgrund des Amtssachverständigengutachtens hinsichtlich des Lebensmittels "Pizza-Würfel" noch von Wertminderung und noch nicht von Verdorbenheit gesprochen werden müsse. Es sei daher die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde gegeben. Zu dem in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Vorwurf, weder in der Strafverfügung vom 7. April 1993 noch im Straferkenntnis vom 2. März 1994 wäre näher bezeichnet worden, durch welches konkrete Verhalten die Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien, vertrete die Berufungsbehörde die Auffassung, daß dieser Umstand grundsätzlich richtig, eine Sanierung durch Spruchberichtigung seitens der Berufungsbehörde jedoch zulässig sei. Dies deshalb, weil die Erstbehörde innerhalb der Frist zur Vornahme einer tauglichen Verfolgungshandlung ein Rechtshilfeersuchen (datiert mit 22. April 1993) an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den I./VIII. Bezirk gerichtet habe und dabei um Einvernahme der Beschwerdeführerin "zu beiliegender Anzeige" ersucht habe. Da in der Anzeige aber hinsichtlich beider Lebensmittel angeführt gewesen sei, daß sich die Ware in der "Verkaufskühlvitrine oben im SB" befunden habe, sei unmißverständlich klargestellt, durch welches Verhalten das Inverkehrbringen erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig erkannt, dafür auch nicht bestraft und zum Kostenersatz verurteilt zu werden, sowie im Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht sie im wesentlichen geltend, daß Verfolgungsverjährung i.S.d. § 31 Abs. 2 VStG eingetreten sei, weil die gesetzte Verfolgungshandlung nicht ausreichend konkretisiert i.S.d. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 44a Z. 1 VStG sei. Innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG könne als Verfolgungshandlung nur das Straferkenntnis vom 2. März 1994 angesehen werden. Hier werde jedoch i.S.d. verba legalia lediglich davon gesprochen, daß die beanstandeten Schinken- bzw. Pizzawürfel "in Verkehr gebracht wurden". Die Art des Inverkehrsetzens der genannten Lebensmittel sei daher nicht in einer Weise konkretisiert worden, daß die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt worden sei, hierauf bezogene Beweise anzubieten und den Tatvorwurf zu widerlegen. Auch das Rechtshilfeersuchen vom 22. April 1993 enthalte, weil diesem gerade nicht entnommen werden könne, worin das Feilhalten zum Verkauf bestanden habe, in dieser Hinsicht keinerlei Konkretisierung. Außerdem würde hier lediglich pauschal auf die Anzeige bzw. auf die dieser angeschlossenen Beilagen verwiesen; erst über diesen mehrmaligen Verweis sei zu ersehen, worin das Inverkehrbringen bestanden haben solle. In diesem Falle könne daher nicht von einer konkretisierten Tatanlastung gesprochen werden. Außerdem fehle hinsichtlich des in Punkt 4 des Straferkenntnisses enthaltenen Tatvorwurfes das Tatbestandsmerkmal, daß das Lebensmittel "zur Abgabe an Letztverbraucher bereitgehalten" worden sei. Gerade dies sei notwendig, um die Tat ausreichend zu umschreiben. Insbesondere sei die Angabe dieses Tatbestandsmerkmales erforderlich, um auf den Einzelfall bezogene Beweise zur Verteidigung anzubieten.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 74 Abs. 6 LMG ist die Verfolgung einer Person wegen einer der in Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Es kommt daher in einem Fall wie dem vorliegenden nicht die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG, sondern die einjährige Verjährungsfrist des § 74 Abs. 6 LMG zur Anwendung. Die Bestrafung der Beschwerdeführerin wäre demnach unzulässig, wenn innerhalb dieser Frist eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 32 Abs. 2 VStG gegen die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen worden wäre.
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist unter einer Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Bei dieser Beschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird. Die Verfolgungshandlung muß sich daher auf eine bestimmte Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift i.S.d. § 44a Z. 2 VStG beziehen. Dabei ist die Rechtsprechung zu § 44a VStG zu beachten, wonach die Tat so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0017).
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten richtete die erstinstanzliche Strafbehörde mit Schriftsatz vom 22. April 1993 - somit innerhalb der Verjährungsfrist - an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk das Ersuchen, die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin "zu beiliegender Anzeige als Beschuldigte im Strafverfahren niederschriftlich zu vernehmen". Den (einen Bestandteil der Anzeige bildenden) Beilagen der Anzeige ist u. a. zu entnehmen, daß die beiden beanstandeten Lebensmittel in einer näher beschriebenen "Verkaufskühlvitrine" aufgefunden wurden. Es kann daher (auch) in Ansehung des Tatbestandsmerkmales des Inverkehrbringens (vgl. hiezu § 1 Abs. 2 LMG) vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, für welche Tat die Beschwerdeführerin zur Verantwortung gezogen werden soll. Daß sich jedoch der konkrete Tatvorwurf erst aus den Beilagen der Anzeige ergibt, bedeutet für sich noch keinen Mangel einer ausreichend konkreten Tatumschreibung.
Den Beilagen der Anzeige ist weiters zu entnehmen, daß es sich bei der in der "Verkaufskühlvitrine" aufgefundenen Probe mit der Bezeichnung "Pizza-Würfel" um verpackte Ware handle, deren Kennzeichnung aus näher dargelegten Gründen der LMKV 1973 nicht entspreche. Es bezieht sich der hier erhobene Vorwurf, also auch auf das den Tatbestandselementen "abgepackt und zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt" (§ 1 Abs. 2 LMKV 1973) korrespondierende Sachverhaltsmoment (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1987, Zl. 86/10/0060).
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100144.X00Im RIS seit
20.11.2000