TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/18 LVwG 493.33-2543/2019

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

Stmk. L-DBR §269 Abs2
Stmk. L-DBR §264a
Stmk. L-DBR §257
Stmk. L-DBR §277
VerwendungszulagenVO 2016

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat unter dem Vorsitz der Richterin Mag. P. Maier im Senat mit der Laienrichterin HR Dr. C D und dem Laienrichter ORR Dr. E F, über die Beschwerde des Dipl.-HTL-Ing. A B, geb. am ****, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.09.2019, GZ: ABT05-29829/2004-175,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) iVm § 269 Abs 2 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 151/2014 (im Folgenden Stmk. L-DBR) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I:

Bekämpfter Bescheid – Beschwerde:

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) vom 09.09.2019, GZ: ABT05-29829/2004-175, wurde der Antrag des Herrn Dipl.-HTL-Ing. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 30.01.2019 auf rückwirkende „Zuerkennung der A-Zulage und Ausbezahlung der Differenz zwischen A- und B-Zulage“ ab dem Zeitpunkt seines Eintrittes im Landesrechnungshof bzw. ab dem Zeitpunkt seiner Graduierung zum Dipl.-HTL-Ing. abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen damit, dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten dem Ausbildungsstand und Aufgabenfeld eines A3-Prüfers zuzuordnen seien, und somit von ihm keine Tätigkeiten, die Beamten der Verwendungsgruppe A vorbehalten sind, durchgeführt worden seien.

Er habe im Zuge seiner Tätigkeit beim Landesrechnungshof folglich eine Verwendungszulage in Höhe von 30 % erhalten. Eine Verwendungszulage nach § 269 Stmk. L-DBR iVm § 2 Z 1 VerwendungszulagenVO 2016 stehe ihm jedoch für die beim Landesrechnungshof verbrachte Dienstzeit nicht zu, da er keine Aufgaben, die A2-Prüfern vorbehalten seien, durchgeführt habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde wie folgt begründet:

„1.) Ich wurde per 01.02.2019 in die I J versetzt. Es handelt sich um einen Dienstposten von zumindest Stufe 13 (A/VII/a - Altsystem). Ich hatte vorher einen Dienstposten im K L der Stufe (zumindest 14 (?), zuletzt B VII - Altsystem).

Da ich Personalvertreter zu diesem Zeitpunkt war, habe ich der Versetzung grundsätzlich aufgrund persönlicher Gründe zugestimmt. Ich musste allerdings auf die Bauzulage, auf die ich erlaßgemäß anspruchsberechtigt wäre, schriftlich verzichten. Warum konnte mir nicht schlüssig dargestellt werden. Auch eine Beförderung auf einen Posten der Dienstklasse A/VII/a wurde seitens des Dienstgebers abgelehnt. Da ich aber vom K L nach gut 15 Jahren unbedingt weg wollte, machte ich das "Spiel" mit.

2.) Eine ähnliche Situation, dies nunmehr ergänzend bzw. wiederholend zu meinem Antrag vom 30.01.2019 bzw. den Ergänzungen im Schreiben vom 05. 08.2019, hatte ich bereits bei meinem Eintritt in den K L bis zumindest 2011 oder auch noch länger, einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A inne siehe Dienstpostenplan). Dies, so war es mit dem damaligen K L-Direktor Dr. G H ausgemacht, er wird als Zeuge beantragt, war meinerseits durch ein Studium (geplant Rechtswissenschaften) zu manifestieren. Eine A-wertige Zulage bekam ich nicht obwohl meine Arbeit sicherlich im Vergleich zu den anderen wesentlich jüngeren Kollegen in Stufe A, A-wertig war. Ich wurde aufgrund meines damaligen Alters (ca.48 Jahre) und meiner Erfahrungen, so wurde mir gesagt, auch nicht in eine Zusatzausbildung, wie sie die deutlich jüngeren neuen Kollegen erhielten, entsendet.

Aufgrund der nicht einfachen familiären Situation in diesen Jahren, ua. Kindererziehung, Pflege der Mutter zu Hause, erfüllte ich diese Bedingung durch die Ablegung der Prüfung zum Dipl.-HTL-lng. mit 20.05.2005. Dies wurde auch dem damaligen K L-Direktor als Vertreter der Dienstbehörde bekannt gegeben. Eine dienstrechtliche Änderung erfolgte jedoch nicht. Dies obwohl ich auf die diesbezüglichen Vorgaben seitens der EU hinwies.

Zum damaligen Zeitpunkt war bereits die Änderung der Leistungsnachweise innerhalb des Amtes der Stmk. durchgeführt worden. Nicht mehr der Abschluss sollte das Einstellungs- bzw. Einstufungkriterium sein, sondern vergleichbare Zusatzausbildungen und Erfahrungen. Die Dienstbehörde blieb vielfach jedoch untätig.

Aus heutiger Sicht, wo diese Aus-und Fortbildungskriterien weiter geschärft wurden, hätte im ggstdl. Verfahren sowohl im eingangs erwähnten Punkt 1 (Versetzung 2019) als auch dem Punkt 2 (Versetzung 2002) aus Gründen der Vergleichbarkeit, ein Antrag hinsichtlich der Einstufung meiner Ausbildungen in den Nationalen österreichischen Qualifikationsrahmen (NQR) spätestens innerhalb des ggstdl. Verfahrens durchgeführt werden müssen und wird dies unter einem beantragt. Die derzeitige Nicht-Eintragung des Dipl.-HTL-lng. im NQR kann mE nicht als Ausrede seitens der Behörde herangezogen werden. Wenn der Dienstgeber schon neue Einstellungs- und Einstufungskriterien seit rund 2003 vorgibt, dann sollte er auch dazu stehen. Daher halte ich das mir entgegengebrachte Vorgehen, wie bereits erwähnt, für diskriminierend, herabwürdigend und menschenrechtsverletzend sowie für eine Verletzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber seinem Dienstnehmer. Das gilt auch für eine angemessene Bezahlung.

Aus diesem Grund rege ich auch eine Weiterleitung des Verfahrens zur Abklärung der ggstdl. Frage der bis dato Nicht-Einstufung des Dipl.-HTL-lng. in den NQR an den EuGH zur Vorabentscheidung an.

Zwar wird dieser Titel nach Ablegung der geforderten Erfordernisse heute nicht mehr verliehen, wurde es aber zumindest bis 2006. Die Absolventen der Prüfung sind jedoch bei weitem noch nicht ausgestorben, im Gegenteil - ich bin eine lebendes und gutes Beispiel im Aktivstand dafür.

Im Übrigen erhalte ich meine Behauptungen im Antrag und im Schreiben v. 05.08.2019 vollinhaltlich aufrecht, beantrage eine mündliche Verhandlung wobei ich mir ergänzende Erklärungen vorbehalte, und ersuche um bescheidmäßige Erledigung.“

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.

Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2020, wird nachfolgender, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und wurde mit **** pragmatisiert. Er wurde (und wird) nach dem „alten Gehaltsschema“ entlohnt und hat nie in das neue Gehaltsschema (ST-Schema) optiert.

Damit setzt sich der Monatsbezug des Beamten aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen zusammen (§ 254 Z 1 iVm § 255 Abs 1 L-DBR) und wird das Gehalt durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt (§ 264 Abs. 1 L-DBR).

Der Beschwerdeführer war durchgehend der Verwendungsgruppe B zugeordnet. Eine Zuordnung zur Verwendungsgruppe A setzt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.

Vor seiner Versetzung zum K L war der Beschwerdeführer in der O P beschäftigt, hatte auch dort einen B-Posten inne und wurde innerhalb der Verwendungsgruppe B mit folgenden Stichtagen befördert:

-    01.01.1985: Dienstklasse III

-    01.01.1988: Dienstklasse IV

-    01.07.1992: Dienstklasse V

-    01.07.1998: Dienstklasse VI

-    01.01.2004: Dienstklasse VII (bereits beim K L – sogenannter „Spitzendienstposten“)

Nachdem sich der Beschwerdeführer auf einen ausgeschriebenen „B-Posten“ beim K L beworben hatte, hat die Steiermärkische Landesregierung in ihrer Sitzung am 27.10.2003 der Zuweisung des Beschwerdeführers zum K L zugestimmt. Aus diesem Grund wurde er zunächst mit 01.11.2003 dem K L zugeteilt, und schließlich mit Bescheid vom 06.11.2003 mit Wirkung 01.12.2003 in den K L versetzt.

Aus dienstlichen Gründen und mit seiner ausdrücklichen Zustimmung wurde der Beschwerdeführer nach § 18 Abs 1 L-DBR mit Wirkung vom 01.02.2019 vom K L in die Abteilung **** versetzt.

Zu den Zulagen:

Vor der Verwendung beim K L bezog der Beschwerdeführer neben dem Gehalt von **** bis **** eine Verwendungsabgeltung nach § 269 Abs. 10 L-DBR in Höhe von 2 Vorrückungsbeträgen. Des Weiteren wurde ihm eine Bauzulage ausbezahlt, welche mit **** eingestellt wurde. Zudem bezog der Beschwerdeführer jeweils beginnend mit **** eine Mehrleistungszulage und eine Verwaltungsdienstzulage.

Im Zeitraum der Verwendung im K L (**** bis ****) bezog der Beschwerdeführer neben dem Gehalt durchgehend eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 30 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 269 Abs 2 L-DBR iVm § 2 Z 2 der VerwendungszulagenVO 2016. Er war durchgehend als A3- Prüfer tätig und bekleidete dort einen sogenannten „Spitzendienstposten“ der Verwendungsgruppe B (B VII).

Von **** bis **** erhielt er eine Verwendungszulage in der Höhe von 2 Vorrückungsbeträgen nach § 269 Abs 1 Z 2 L-DBR, da er erst mit **** in die „Spitzendienstklasse“ (B VII) befördert wurde.

Die seit **** bezogenen Zulagen (Mehrleistungszulage und Verwaltungsdienstzulage) wurden beide mit 31.12.2011 eingestellt, da sie ab 01.01.2012 in das Gehalt eingerechnet wurden (§ 264 Abs 3 L-DBR).

Ab der Verwendung des Beschwerdeführers in der I J (ab ****) bezieht er neben seinem Gehalt die ihm während seiner Zeit im K L zugestandene Verwendungszulage gemäß § 269 Abs 2 L-DBR iVm § 2 Z 2 der VerwendungszulagenVO 2016 als aufsaugbare Ergänzungszulage.

Zur Unterscheidung der Prüfer beim K L:

Für den Gegenstand relevant wird beim K L zwischen A2-Prüfern (A/VII) und A3-Prüfern (B/VII) unterschieden.

Die Voraussetzung für die Einstufung in A2 ist eine abgeschlossene Universitätsausbildung bzw. für die Einstufung in A3 die Absolvierung einer Matura oder Fachmatura. Die Stellenbeschreibungen im K L entsprechen den jeweiligen Ausbildungsniveaus und unterscheiden sich durch folgende Merkmale:

A2

A3

"Multidisziplinäre fachliche Prüfung und Beurteilung der festgestellten Sachverhalte, basierend auf der universitären fachlichen Ausbildung der/des Prüferin/Prüfers, der mehrjährigen Erfahrung und laufenden Fortbildung bzw. vertiefenden Ausbildung. Vertiefte Kenntnisse mehrerer Sachgebiete zur fachlich fundierten Beurteilung der prüfungsrelevanten Sachverhalte."

(Punkt 16)

"Fachliche Prüfung und Beurteilung der festgestellten Sachverhalte, basierend auf der berufsspezifischen Ausbildung der/des Prüferin/Prüfers, der mehrjährigen Erfahrung und laufenden Fortbildung bzw. vertiefenden Ausbildung; Vertiefte Kenntnisse mehrerer Sachgebiete zur fachlich fundierten Beurteilung der prüfungsrelevanten Sachverhalte." (Punkt 15)

"Beurteilung interdisziplinärerer und komplexer Sachverhalte; Durchführen von Plausibilitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeits-berechnungen, Bilanzanalysen, statistischen Darstellungen und Analysen von finanziellen oder sonstigen Daten mit betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher oder technischer Relevanz" (Punkt 18)

"Beurteilung komplexer Sachverhalte; Durchführen von Plausibilitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bilanz-analysen, statistischen Darstellungen und Analysen von finanziellen oder sonstigen Daten mit betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher oder technischer Relevanz. " (Punkt 17)

"Halten von Fachvorträgen bei Tagungen."

(Punkt 36)

---

"Selbstständige Durchführung von Projektkontrollen

(Bedarf, Soll- und Folge-Kosten)

und Gesamtkostenverfolgungen. " (Punkt 5)

"Selbstständige Durchführung von Teilen einer Projektkontrolle (z.B. Bedarf, Soll-Kosten-Berechnung, Bau- und Haustechnik, Straßenbauprojekte, Folge-Kosten-Berechnung) und Gesamtkosten-verfolgungen." (Punkt 5)

„Eigenverantwortliche Projektleitung bei interdisziplinären Prüfungen.“ (Punkt 7)

---

„Führung von Projektteams im Rahmen eines professionellen Projektmanagements; fächerübergreifende Teamarbeit.“ (Punkt8)

„Projektteammitglied im Rahmen eines professionellen Projektmanagements; selbstständige Durchführung von Teil-bereichen bei interdisziplinären Prüfungen; fächerübergreifende Teamarbeit.“ (Punkt 7)

A2-Prüfer verfügen somit für die Beurteilung komplexerer Sachverhalte aufgrund ihrer universitären Ausbildung über ein umfangreicheres und breiteres Wissensspektrum als A3-Prüfer. Dabei ist bei A2-Prüfern vor allem ein disziplinenübergreifendes Erkennen von Gesamtzusammenhängen gefordert. A3-Prüfer arbeiten in der Regel in Prüfteams und übernehmen nur Teilaufgaben, die ihren fachlichen Kenntnissen und Befähigungen entsprechen. Diesen obliegt die Bearbeitung einfacherer, weniger komplexer Prüffelder. Auch in jenen Fällen, in denen sie als Einzelprüfer eingesetzt werden, arbeiten die A3-Prüfer unter der Supervision und Anleitung des Gruppenleiters, der hauptverantwortlich für den Inhalt ist. Dabei erhält der A3-Prüfer vom Gruppenleiter ein umfassendes Betreuungskonzept. Der Gruppenleiter begleitet hier die gesamte Prüfplanung/Prüfkonzept intensiv und gibt enge, eingegrenzte Themenbereiche vor. In Meilensteingesprächen werden Teilergebnisse besprochen; in Abschnitten werden A2-Prüfer „vorgeschalten“ (zum Beispiel zur Erörterung von komplexeren Fragestellungen oder zur Erstellung von multidisziplinären Analysen). Der Gruppenleiter wird vom zugeteilten Prüfer über sämtliche Prüfschritte vorab informiert und stellt den Informationsfluss einerseits zu den Prüfern und andererseits zum K L-Direktor sicher.

Der Beschwerdeführer war – wie bereits ausgeführt – durchgehend als A3-Prüfer eingestuft und wurde auch ausschließlich als solcher eingesetzt.

Mit der Ernennung des Beschwerdeführers zum „Dipl.-HTL-Ing.“ im Jahr 2005 änderte sich das Ausmaß der ihm übertragenen Verantwortung bzw. der Grad der Selbstständigkeit im Rahmen seiner Prüftätigkeit nicht. Ein Antrag auf Anerkennung seines Abschlusses als „Dipl.-HTL-Ing.“ als „A-wertig“ und die damit verbundene Überstellung in A (Ernennung eines Beamten in eine andere Verwendungsgruppe gemäß § 257 L-DBR) wurde vom Beschwerdeführer nie gestellt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer „die rückwirkende Zuerkennung der A-Zulage und Ausbezahlung der Differenz zwischen A- und B-Zulage“ und begehrte der Beschwerdeführer damit eine Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der einem A- und B-Beamten als Zulage gemäß § 269 Abs 2 L-DBR iVm der VO der Stmk Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage, also die Differenz zwischen 30% und 55% der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der staatlichen Verwaltung, gs. ausbezahlt wird.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes der belangten Behörde, des angeforderten Personalaktes, des eingeholten und im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahmen sowie insbesondere der Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 getroffen werden.

Der Sachverhalt ist im Ergebnis unstrittig, mit Ausnahme der Tatsache, dass es beim K L in der Praxis einen Unterschied zwischen A2- und A3 Prüfern gibt und der Beschwerdeführer während der gesamten Tätigkeit beim K L als A3-Prüfer eingestuft und auch als solcher verwendet wurde.

Die Unterscheidung zwischen den Aufgabenbereichen von A2- und A3-Prüfern und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als A3-Prüfer verwendet wurde, konnte durch die eingeholten Stellungnahmen und Zeugeneinvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel und glaubwürdig dargelegt werden. Dass der Beschwerdeführer in der Verwendungsgruppe B eingestuft war und in dieser einen sogenannten Spitzendienstposten (B VII) innehatte, ist seinem Personalakt nachvollziehbar zu entnehmen, ergibt sich aus seinem Ausbildungsstand und wurde im Rahmen der Verhandlung von ihm auch bestätigt.

Dass der Beschwerdeführer nie einen Antrag auf Anerkennung seines Abschlusses als „Dipl.-HTL-Ing.“ als „A-wertig“ gestellt hat wurde von diesem im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls ausgesagt. Ungeachtet dessen hätte der Beschwerdeführer, so dieser einen derartigen Antrag gestellt hätte, sich im Laufe der bis zum verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30.01.2019 verstrichenen 14 Jahre sicher über den Stand des Verfahrens erkundigt bzw. urgiert. Ein solcher Schriftverkehr ist dem angeforderten Personalakt ebenso wenig zu entnehmen wie ein diesbezüglicher Antrag. Dasselbe gilt für eine Option in das neue Gehaltsschema (ST Schema).

Dass der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf „die Zuerkennung der A-Zulage und Ausbezahlung der Differenz zwischen A- und B-Zulage“ eine Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der einem A- und B-Beamten ausbezahlten Zulage gemäß § 269 Abs 2 L-DBR iVm der VO der Stmk Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage, begehrte, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Antrages und wurde - neben dem Wortlaut - im Zuge der mündlichen Verhandlung von diesem ausdrücklich bestätigt.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG gs. in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.09.2019, GZ: ABT05-29829/2004-175, wurde der Antrag des Herrn Dipl.-HTL-Ing. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 30.01.2019 auf rückwirkende „Zuerkennung der A-Zulage und Ausbezahlung der Differenz zwischen A- und B-Zulage“ ab dem Zeitpunkt seines Eintrittes im K L bzw. ab dem Zeitpunkt seiner Graduierung zum Dipl.-HTL-Ing. abgewiesen.

Mit dem zugrundeliegenden Antrag begehrte der Beschwerdeführer, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, eine Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der einem A- und B-Beamten zustehenden Zulage gemäß § 269 Abs 2 L-DBR iVm der VO der Stmk Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage, also die Differenz zwischen 30% und 55% der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der staatlichen Verwaltung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis: Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mit weiteren Nachweisen). In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (VwGH vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). Die Behörde ist an den Antrag gebunden; sie darf nicht über mehr entscheiden, als beantragt wurde.

Damit ist Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die „A-Zulage“, also eine Zulage gemäß § 269 Abs 2 L-DBR iVm der VO der Stmk Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage, die für A-Beamte vorgesehen ist, für die Dauer seiner Tätigkeit beim K L zusteht, ggf ob und für welchen Zeitraum der Differenzbetrag zwischen A- und B-Zulage nachzuzahlen ist.

Die maßgebliche Bestimmung des L-DBR lautet wie folgt:

§ 269 Abs. 1 bis 5 Stmk L-DBR:

"Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Dem Beamten/Der Beamtin,

a)       dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und

b        der/die das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.

 

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/ die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:

1. im Fall der Z. 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;

2. im Falle der Z. 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt."

§ 2 Abs. 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 L-DBR, LGBl. Nr. 46/2003 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2004, lautet (auszugsweise):

"§ 2

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 L-DBR beträgt für

1. den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung ...............................................................................................60 %

2. den Sekretär/der Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe A im K L..........................................................................................55 %

3.das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates……………..................30 %

4.den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im K L ........................................................................................30 %

 

……

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung.

......

An der Höhe der Zulage hat für den verfahrensrelevanten Fall auch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2016 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. L-DBR (VerwendungszulagenVO 2016), LGBl. Nr. 158/2016, keine Änderung gebracht, die auszugsweise lautet:

㤠2

Verwendungszulage für besondere Verwendungen

Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR beträgt für

1

besondere Verwendung

Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBR

1

… den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe A im K L …

55

2

den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im K L

30

Somit ist die Höhe der Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR für den gegenständlichen Fall durch VO geregelt, die der Verwaltungsgerichtshof als taugliche Methode zur Feststellung, ob die Belastung eines Beamten über dem Durchschnitt liegt, begegnet. So führt er aus, dass insofern keine Bedenken bestehen, als mit dieser Verordnung u.a. die Verwendungszulage (Belastungszulage) für einzelne näher bezeichnete Beamte oder Gruppen von Beamten pauschal bemessen wurde und ihr für andere Beamte daher der Charakter einer Richtschnur zukommen kann (Hinweis VwGH 21.04.2004, Zl 2003/12/0178) Der Beschwerdeführer ist aber kein „anderer Beamter“ im Sinne ob zitierter Judikatur, sondern fällt er unter einen Beamten, für den die Verwendungszulage (Belastungszulage) pauschal bemessen wurde, wobei sich die Höhe der Verwendungszulage nach der jeweiligen Verwendungsgruppe (A oder B) richtet.

Da der Beschwerdeführer nun während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit beim K L in der Verwendungsgruppe B eingestuft war (im Übrigen auch jetzt ist) steht ihm gemäß der ob zitierten VO eine Zulage im Ausmaß von 30% Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBR zu, die er nachweislich auch erhalten hat.

Der Beschwerdeführer bezog nämlich im Zeitraum der Verwendung im K L (**** bis ****) neben dem Gehalt durchgehend eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 30 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR iVm der Verordnung der Stmk. Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. L-DBR. Vom **** bis **** erhielt der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verwendungszulage in der Höhe von 2 Vorrückungsbeträgen nach § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk. L-DBR, da er erst mit **** in die Spitzenklasse (B VII) befördert wurde.

Seit der Verwendung in der I J (ab ****) bezieht der Beschwerdeführer neben seinem Gehalt die ihm während seiner Zeit im K L zustehende Verwendungszulage gemäß § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR iVm § 2 Z 2 VerwendungszulagenVO 2016 nun als aufsaugbare Ergänzungszulage.

Eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 55 % der Bemessungsgrundlage stand dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu, da dieses Ausmaß nach dem eindeutigen Wortlaut der obzitierten Verordnung nur Beamten der Verwendungsgruppe A zusteht.

Im K L wird zwischen „gehobenen“ und „höheren“ Prüfern (Verwendungsgruppe A und B) unterschieden und gibt es für die beiden Funktionen unterschiedliche Stellenbeschreibungen (A2 und A3 Prüfer), wobei von einer den Stellenbeschreibungen folgenden deutlichen Abstufung zwischen A2 und A3-Prüfern auszugehen ist. Die Unterscheidung resultiert aus unterschiedlichen Anforderungen an den Stelleninhaber, unterschiedlichen Aufgaben und einem unterschiedlichen Grad der Selbstständigkeit und Verantwortung bei der Erfüllung der Aufgaben. Die Voraussetzung für die Einstufung in A2 ist eine abgeschlossene Universitätsausbildung bzw. für die Einstufung in A3 die Absolvierung einer Matura oder Fachmatura.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die für eine Verwendung als Höherer Prüfer (A2) erforderliche universitäre Ausbildung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt (vgl. VwGH 2008/12/0233).

Der Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt als Beamter der Verwendungsgruppe A geführt bzw ist die dafür erforderliche Überstellung nie erfolgt.

Der nunmehr belangten Behörde wurde der Abschluss der Ausbildung, welche zur Führung des Titels „Dipl.HTL-Ing.“ berechtigt, mit Schreiben vom **** zur Kenntnis gebracht. Ein Antrag auf Anerkennung der Bezeichnung „Dipl-HTL-Ing“ als „A-wertig“ und somit ein Antrag auf Überstellung in die Verwendungsgruppe A gemäß §§ 257 und 277 Stmk. L-DBR wurde vom Beschwerdeführer nie gestellt.

Damit steht dem Beschwerdeführer keinesfalls die von ihm beantragte „A Zulage“ im Ausmaß von 55 % der Bemessungsgrundlage zu, sondern lediglich jene, die für Beamte der Verwendungsgruppe B im K L im Ausmaß von 30 % der Bemessungsgrundlage vorgesehen ist. Diese hat der Beschwerdeführer - wie bereits mehrfach ausgeführt - auch nachweislich erhalten.

Da mit dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag - wie eingangs ausgeführt - eine Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der einem A- und B Beamten ausbezahlten Zulage gem. § 269 Abs 2 L-DBR iVm der VO der Stmk Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage, also die Differenz zwischen 30% und 55% der Bemessungsgrundlage, begehrt wurde, der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verwendungszulage, wie sie für A-Beamte im Ausmaß von 55% vorgesehen ist, aber nicht besteht, war die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.

Ergänzend wird nochmals festgehalten, dass darüber hinaus das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom **** bis **** keine Tätigkeiten durchgeführt hat, die A2-Prüfern vorbehalten sind.

Zu II:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Landesbedienstete, Verwendungszulage, Verwendungsgruppe B, Verwendungsgruppe A, abgeschlossenes Hochschulstudium, universitäre Ausbildung, HTL-Ing

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.493.33.2543.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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