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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. M. Fellner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1994, Zl. 101.817/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 14. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer als Kolporteur derzeit über ein monatliches Einkommen von weniger als S 4.000,-- verfüge. Der Beschwerdeführer habe auch keine sonstigen vermögenswerten Güter der Berufungsbehörde gegenüber angegeben; eine von ihm vorgelegte Erklärung der M stelle keine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG dar, zumal dieser Erklärung nur zu entnehmen sei, daß sie ihn vom Juli 1993 bis zum Oktober 1994 unterstützt habe, jedoch keine Verpflichtung für die Zukunft enthalte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil es als notorische Tatsache angesehen werden könne, daß ein Kolporteur neben seinem Einkommen aus dem Vertrieb von Zeitungen ein Einkommen auch in Form von Trinkgeld beziehe. Pro Tag ergebe sich ein Trinkgeld von etwa S 150,-- bis S 200,--, was im Monat eine Summe von etwa S 4.000,-- bis S 5.000,-- ausmache. Addiere man diesen Betrag zu dem aus dem Vertrieb von Zeitungen erzielten Einkommen, so ergebe sich ein monatliches Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers von S 9.000,-- bis S 10.000,-- netto. Die belangte Behörde habe im gesamten Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer keine Andeutungen gemacht, daß sein Einkommen als Kolporteur nicht als ausreichend angesehen werde. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer jedoch dartun können, daß sein monatliches Nettoeinkommen zwischen S 9.000,-- und S 10.000,-- liege. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren vorhalten müssen, daß die von ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung als nicht ausreichend angesehen werde. Auch in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer eine entsprechende Aufklärung geben und eine neugefaßte Verpflichtungserklärung vorlegen können.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem Akteninhalt zufolge hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer nämlich mit Schreiben vom 14. Oktober 1994 u. a. dazu aufgefordert, einen Einkommensnachweis für das erste Halbjahr 1994 zu erbringen; daraufhin legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der "X Press" vom 24. Oktober 1994 vor, wonach er in den letzten Monaten jeweils ein Einkommen von etwa S 2.500,-- bis S 4.000,-- erzielt habe; vom Bezug darüber hinausgehender Trinkgelder ist in seiner Stellungnahme nicht die Rede. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde daher - unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Trinkgelder (deren Höhe entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht notorisch ist) in diesem Zusammenhang überhaupt zu berücksichtigen sind - zu Unrecht vor, sie habe bezüglich der Frage ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt sein Recht auf Parteiengehör verletzt; ihre diesbezüglichen Feststellungen sind mängelfrei zustandegekommen.
Daß aber die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers wegen nicht rechtzeitiger Stellung seines Verlängerungsantrages abgewiesen hatte und erst die belangte Behörde den Sichtvermerksversagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG heranzog, macht den angefochtenen Bescheid deswegen nicht rechtswidrig, weil die belangte Behörde über dieselbe "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, nämlich über die Versagung der beantragten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, absprach und dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, Parteiengehör im gebotenen Ausmaß gewährte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 94/18/1137).
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß ein monatliches Einkommen von weniger als S 4.000,-- dem - gemäß § 5 Abs. 1 AufG für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz maßgeblichen - Kriterium des Verfügens über ausreichende eigene Mittel zum Unterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG nicht entspreche, stößt auf keine Bedenken.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung der M vom 31. Oktober 1994, wonach diese bestätigte, "vom Juli 1993 bis jetzt für den Lebensunterhalt" des Beschwerdeführes aufgekommen zu sein, wurde von der belangten Behörde zu Recht nicht als Verpflichtungserklärung im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG qualifiziert, weil aufgrund dieser Erklärung keinesfalls "die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint". Die belangte Behörde war auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer damit zu konfrontieren, daß diese Erklärung die Voraussetzungen der zitierten Gesetzesstelle nicht erfüllt; die Vorlage einer dem § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG entsprechenden Verpflichtungserklärung wäre dem Beschwerdeführer vielmehr im Rahmen seiner "Mitwirkungspflicht" oblegen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180030.X00Im RIS seit
11.07.2001