TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/2 93/02/0236

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Ing. G in S, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Juli 1994, Zl. 14/185-4/1992, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung des Ausspruches über die Schuld abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der U. GesmbH & CO KG, nämlich als Geschäftsführer der U. GesmbH als Komplementärin der vorgenannten "Firma", zu verantworten, daß am 27. März 1991 auf einer örtlich umschriebenen Baustelle ein namentlich genannter Arbeitnehmer mit dem an einem Kran hängenden Betonkübel befördert worden sei, obwohl das Mitfahren von Personen auf der Last oder dem Lastaufnahmemittel verboten sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem § 31 Abs. 2 lit. p und § 33 Abs. 1 lit. a Z. 12 Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit § 68 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl. Nr. 267/1964) und § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 24. September 1981, BGBl. Nr. 505, über die Verbindlichkeitserklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane und Punkt 17 ÖNORM M 9601 begangen. Unter Berufung auf § 31 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zu I:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind, insoweit der angefochtene Bescheid über die Schuld des Beschwerdeführers abspricht, gegeben. Die Behandlung der Beschwerde konnte daher in diesem Umfang abgelehnt werden.

Zu II:

Die belangte Behörde unterlag hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmung, auf welche die verhängte Strafe gestützt wurde (§ 44a Z. 3 VStG) einem Rechtsirrtum, weil § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes ohne Bezugnahme auf § 33 Abs. 7 leg. cit. angeführt wurde (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0407). Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, als der Strafausspruch samt der damit verbundenen Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren sei darauf verwiesen, daß die belangte Behörde nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0407) nicht gehindert ist, die Strafbestimmung auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu berichtigen bzw. zu ergänzen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993020236.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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