RS Vwgh 2022/2/8 Ra 2021/22/0009

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Veröffentlicht am 08.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §16
AVG §56
AVG §66 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z3
NAG 2005 §19 Abs2
NAG 2005 §19 Abs6 idF 2020/I/024
NAG 2005 §24 Abs2
NAG 2005 §55 Abs6
NAG 2005 §64
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §8
VwRallg

Rechtssatz

Der VwGH hat in Bezug auf eine Verfahrenseinstellung nach § 55 Abs. 6 NAG 2005 ausgesprochen, dass der Umstand des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens zur Säumnis der Behörde führt (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0078). Diese Rechtsprechung ist auf die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 19 Abs. 6 NAG 2005 übertragbar. Zwar handelt es sich bei der im gegenständlichen Fall erfolgten Einstellung durch Aktenvermerk schon mangels Außenwirksamkeit nicht um einen Bescheid (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0302; 20.10.2011, 2008/21/0178; 13.12.2011, 2011/22/0282), der gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschwerde bekämpft werden könnte. Allerdings steht dem Fremden im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens aufgrund der dadurch vorliegenden Säumnis der belangten Behörde das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde offen (vgl. VwGH Ra 2015/22/0078). Unter der Annahme, der Fremde wäre mit seinem Vorbringen zur (behaupteter Maßen: unrichtigen) Einstellung des vorangegangenen Verlängerungsverfahrens im Recht und die Entscheidung über den Verlängerungsantrag wäre daher mangels wirksamer Einstellung des Verfahrens noch offen, hätte es sich beim hier gegenständlichen Erstantrag aber um einen weiteren Antrag während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG 2005 und somit um einen gemäß § 19 Abs. 2 NAG 2005 unzulässigen Antrag gehandelt (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040). Demzufolge hätte das VwG die Beschwerde diesfalls mit der Maßgabe abweisen müssen, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde, nicht jedoch den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben müssen. Der Fremde ist daher fallbezogen durch die angefochtene Entscheidung nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt. Der Umstand, dass der hier gegenständliche Antrag des Fremden abgewiesen wurde, würde auch dann keine Verletzung von subjektiven Rechten des Fremden bewirken, wenn der Antrag eigentlich zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0080).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220009.L05

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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