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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Wolfsberg, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Oktober 1994, Zl. Ro-518/3/1994, betreffend Grundstücksteilung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Grundstücksteilungsgesetz 1985 (mP: X in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 5. April 1994 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 1 Abs. 1 Grundstücksteilungsgesetz 1985 die "Genehmigung zur Teilung des Grundstückes Nr. nn/5, KG S, in dieses und in ein Teilstück 1 und Teilung des Grundstückes Nr. nn/2 in dieses und in ein Teilstück 1 und daraus Bildung der Grundstücke nn/5 (neu) und nn/2 (neu), KG S," gemäß dem vorgelegten Teilungsplan erteilt. Diese Bewilligung wurde unter der Auflage erteilt, "ein 1 m breiter Streifen südlich der Vermessungspunkte 103-2783-2785-102-2787; 2790-2792-104 ist unentgeltlich und lastenfrei binnen drei Monaten nach schriftlichem Verlangen der Stadtgemeinde Wolfsberg in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Wolfsberg zu übertragen".
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte, ihn dahingehend abzuändern, daß er ohne die angeführte Auflage ergehe.
Im Berufungsverfahren wurde zu der Frage, ob das Erfordernis der verkehrsgerechten Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken anzunehmen sei, vom Gendarmerieposten Wolfsberg eine Stellungnahme erstattet. In dieser ist festgehalten, daß derzeit südwestlich der Hattendorf-St. Mareiner-Gemeindestraße ab ca. "GH M" in S bis zu dem in Rede stehenden Grundstück ein durchgehender, ca. 1,5 m breiter Gehsteig verlaufe. Eine Verlängerung bzw. Fortführung dieses Gehsteiges sei aus verkehrstechnischer Sicht, d.h. zum Schutze des Fußgängerverkehrs, unbedingt erforderlich. Hinzu komme, daß im angeführten Bereich ein unübersichtliches Straßenstück (Kurve) beginne und beidseitig keine Möglichkeit für einen ungehinderten Fußgängerverkehr bestehe. Weiters befinde sich gegenüber dem angeführten Grundstück ein Sägewerksbetrieb, wo eine Errichtung einer "Fußgängerführung" wesentlich problematischer sei. Die Errichtung eines Gehsteiges im Bereich der Grundstücke Nr. nn/2 bzw. nn/5 würde auch für die zukünftigen Benützer erheblich von Vorteil sein, da dadurch bei Aus- und Einfahrten eine bessere Über- bzw. Einsicht in die Hattendorf Straße gegeben wäre und dies auch wesentlich zur Verkehrssicherheit beitragen würde. Bei einer tatsächlichen Errichtung eines Gehsteiges solle eine Mindestbreite von 1,5 m vorsehen werden, um einen gefahrlosen Fußgängerverkehr zu gewährleisten.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Beschwerdefüherin vom 13. Juni 1994 wurde die Berufung des Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Nach Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Gemeinde bei dem Verlangen auf Grundabtretung im Sinne des § 3 Abs. 2 Grundstücksteilungsgesetz als Trägerin nicht behördlicher Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches im Sinne des § 34 Allgemeine Gemeindeordnung 1993 (AGO) tätig werde. Gemäß Abs. 2 des § 34 leg. cit. oblägen dem Gemeinderat alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen seien, was bezüglich Grundstücksabtretungen nicht gegeben sei. Dies bedeute, daß das Verlangen auf Grundabtretung nach dem Grundstücksteilungsgesetz in die Kompetenz des Gemeinderates falle. Unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 73 Allgemeine Gemeindeordnung (AGO) und die dazu ergangene Rechtsprechung könnten derartige Gemeinderatsbeschlüsse auch nicht durch dringende Verfügungen des Bürgermeisters ersetzt werden. Ein entsprechender Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde auf Grundabtretung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aufgrund dieses Mangels sei die vorgeschriebene Grundabtretung von vornherein unzulässig.
Weiters sei eine Grundabtretung im Sinne des § 3 Abs. 2 leg. cit. auch für Gehsteige zulässig, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der Gehsteig für die verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken unbedingt notwendig sei. Bezüglich des Ausmaßes der abzutretenden Flächen seien § 3 Abs. 2 bis 8 leg. cit. maßgeblich. Durch die nördlich der Teilungsgrundstücke verlaufende Hattendorf-St. Mareiner Gemeindestraße sei eine unmittelbare Anbindung der in Frage stehenden Grundstücke an eine öffentliche Straße gegeben. Die Grundabtretung werde nicht für die Verbreiterung der Fahrbahn, sondern für die Schaffung eines Gehweges entlang der genannten Gemeindestraße verlangt, wobei von dem geltend gemachten Verbreiterungsstreifen von 1,5 m eine Abtretung von 1 m auf Kosten der Teilungsgrundstücke erfolgen solle. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. dürfe eine Grundabtretung höchstens bis zur Hälfte des Ausmaßes der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden, sofern auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten seien. Nachdem im vorliegenden Fall zweifellos davon ausgegangen werden müßte, daß auch für die andere Straßenseite Aufschließungsvorteile gegeben seien, könnte eine Grundstücksabtretung lediglich bis zur Hälfte des Ausmaßes der notwendigen Verbreiterung, das seien rund 0,75 m, vorgeschrieben werden. Die Weiterführung des bestehenden Gehweges sei unter Bedachtnahme auf die Aussagen des Gendarmeriepostens Wolfsberg und des verkehrstechnischen Sachverständigen zweifellos sinnvoll. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, daß dieser Gehweg nicht im speziellen Interesse der verkehrsgerechten Aufschließung der Teilungsgrundstücke gelegen sei. Dieser Gehweg müsse vielmehr als im Interesse der Allgemeinheit gelegen angesehen werden und sei somit den allgemeinen gemeindlichen Verkehrsinteressen zuzuordnen. Das Grundstücksteilungsgesetz biete jedoch keinesfalls die Grundlage, Grundabtretungen für Maßnahmen vorzuschreiben, die im Interesse der Allgemeinheit gelegen seien.
In der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, deren Behandlung von diesem mit Beschluß vom 12. Juni 1995, B 2546/94-7, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof ergänzt wurde, wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch beschwert, daß die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung (insbesondere § 34 Abs. 1) unrichtig angewendet worden seien.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 1, 2 und 5 des Kärntner
Grundstücksteilungsgesetzes 1985 lauten wie folgt:
"(1) Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes darf unter der Auflage erteilt werden, daß der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 an die Gemeinde übereignet. Die Übereignung hat unentgeltlich und insoweit lastenfrei zu erfolgen, als dies möglich ist und die Belastung dem Übereignungszweck (Abs. 2) entgegensteht.
(2) Die Grundabtretung darf für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. ...
(3) ...
(4) ...
(5) Begrenzt oder erfaßt eine zu verbreiternde Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung höchstens bis zur Hälfte des Ausmaßes der notwendigen Verbreiterung im Bereiche des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden."
Zu dem Aufhebungsgrund der belangten Behörde, es liege kein Beschluß des Gemeinderates vor, mit dem die Grundabtretung verlangt worden sei, macht die beschwerdeführende Gemeinde folgendes geltend:
Gemäß § 69 Abs. 2 Allgemeine Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 8/1982 (im folgenden: AGO), sei der Bürgermeister für alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch das Gesetz übertragen seien, zuständig. Gemäß § 69 Abs. 3 leg. cit. oblägen ihm ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen seien, und habe der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper die laufende Verwaltung zu führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich die subsidiäre Generalzuständigkeit des Bürgermeisters für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht gesetzlich ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zugeordnet seien.
Zunächst ist im vorliegenden Zusammenhang festzustellen, daß die belangte Behörde allein die Frage des zuständigen Gemeindeorganes im Hinblick auf das in § 3 Abs. 2 Grundstücksteilungsgesetz angeführte Verlangen der Gemeinde auf Grundabtretung aufgeworfen hat, und nicht, wie die Beschwerdeführerin offensichtlich meint, die Zuständigkeit der Gemeindeorgane im Rahmen des hoheitlichen Genehmigungsverfahrens gemäß dem Grundstücksteilungsgesetz. Die Anordnung der Grundstücksteilung mit der angeführten Auflage erfolgt im Rahmen des (hoheitlichen) Genehmigungsverfahrens nach dem Grundstücksteilungsgesetz und fällt gemäß § 1 in Verbindung mit § 5 leg. cit. in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Gemäß der Allgemeinen Gemeindeordnung (§ 69 Abs. 2 und 3 und § 94 Abs. 1) ist dafür - mangels Regelung dieser Frage im Grundstücksteilungsgesetz selbst - der Bürgermeister in erster und der Gemeindevorstand in zweiter Instanz zuständig. Daß im vorliegenden Fall die für die hoheitliche Vollziehung des Grundstücksteilungsgesetzes zuständigen Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich tätig geworden sind, ist im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt worden.
Zu der Frage aber, ob ein Verlangen der Gemeinde auf Grundabtretung im Sinne des § 3 Abs. 2 Grundstücksteilungsgesetz im Zeitpunkt der Genehmigung einer Grundstücksteilung mit einer die Grundabtretung vorschreibenden Auflage überhaupt vorliegen muß, ist aufgrund der Regelungen im Grundstücksteilungsgesetz folgendes auszuführen:
Aus den angeführten Absätzen des § 3 leg. cit. ist abzuleiten, daß die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes unter der Auflage erteilt werden kann, daß der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 an die Gemeinde übereignet. § 3 Abs. 2 leg. cit. stellt darauf ab, daß die Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden darf, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Schon für diese Auflage muß als maßgebliches materielles Kriterium die in Abs. 2 genannte verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken vorliegen. Im Sinne dieser Bestimmungen hat der erstinstanzliche Bescheid angeordnet, daß die Grundabtretung binnen drei Monaten nach dem entsprechenden schriftlichen Verlangen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in deren öffentliches Gut zu erfolgen hat. Die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Stadtsenates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 13. Juni 1994 ein entsprechender Beschluß des nach der Gemeindeordnung für ein Verlangen auf Grundabtretung gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. zuständigen Organes vorgelegen ist, stellt sich nicht, da nach dem dargestellten System dieser gesetzlichen Bestimmungen eine Auflage in dem Sinn, wie sie im vorliegenden Fall erfolgte, wonach die Übereignung bestimmter Grundflächen binnen einer bestimmten Frist nach einem entsprechenden Antrag der Gemeinde erfolgen muß, gesetzmäßig ist. Es muß also nicht geklärt werden, welches Organ für den als privatwirtschaftlichen Akt der Gemeinde anzusehenden Antrag auf Grundabtretung zuständig ist.
Abgesehen davon ist festzustellen, daß nach der hg. Judikatur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1981, Zl. 81/07/0071, u.a., und vom 9. Juli 1992, Zl. 92/06/0007) in dem Fall, daß die Organisationsvorschriften einer juristischen Person eine Vertretung nach außen schlechthin festlegen (wie hier § 69 AGO für den Bürgermeister), die Handlungsbeschränkungen der Vertretungsorgane (hier: Beschluß des Gemeinderates) als bloß für das Innenverhältnis relevant angesehen werden.
Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Erkennntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.891/1991 betrifft demgegenüber die Vollziehung behördlicher Aufgaben gemäß der AGO. Inwiefern sich aus § 94 Abs. 2 AGO und aus dem hg. Erkennntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/05/0218, etwas für den Standpunkt der beschwerdeführenden Gemeinde ergeben soll, ist aus den Ausführungen der ergänzten Beschwerde nicht ersichtlich.
Zu dem weiteren Aufhebungsgrund, die angeordnete Grundabtretung diene nicht der verkehrsgerechten Aufschließung der Teilungsgrundstücke, macht die Beschwerdeführerin geltend, daß gemäß § 3 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 1991 auch Gehsteige Bestandteile der öffentlichen Straßen seien. Es sei im vorliegenden Fall der Gehweg für die verkehrsgerechte Aufschließung der durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücke unbedingt notwendig.
Dieser Rüge kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil in Vollziehung des § 3 Abs. 2 Grundstücksteilungsgesetz jedenfalls keine Verletzung des im Rahmen des Beschwerdepunktes allein geltend gemachten Rechtes auf gesetzmäßige Anwendung der AGO erfolgen kann. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf im Verwaltungsverfahren erstattete Schriftsätze hinweist, ist festzuhalten, daß ein solcher Verweis unzulässig ist.
Im Hinblick darauf, daß der vorliegende aufsichtsbehördliche Bescheid drei tragende Aufhebungsgründe enthält, von denen sich (von den zwei bekämpften) einer als rechtswidrig erwiesen hat, und der Spruch dieses Bescheides mit allen Aufhebungsgründen in einem untrennbaren Zusammenhang steht, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren in Bezug auf den Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, da die Gemeinden gemäß § 2 Z. 2 Gebührengesetz im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von Stempelgebühren befreit sind.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050191.X00Im RIS seit
11.07.2001