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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der Gemeinde O, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Mai 1996, Zl. 63.220/73-VII/A/4/96, betreffend Feststellung einer Gewinnungsbewilligung gemäß § 238 Abs. 4 Berggesetz 1975, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie aus dem hg. Akt zur Zl. 94/04/0102 ergibt sich folgender Sachverhalt:
J und R L sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 25 des Grundbuches X (Bezirksgericht Bruck an der Mur). Mit einem am 30. Dezember 1992 bei der Berghauptmannschaft Leoben eingelangten Schreiben vom 28. Dezember 1992 übermittelte der Erstgenannte der Bergbehörde eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung hinsichtlich der Quarzkieslagerstätte "B". In einer schriftlichen Verständigung, die J und R L am 1. Februar 1993 zugestellt wurde, teilte die Berghauptmannschaft Leoben diesen mit, daß nach Vorliegen der (im Detail genannten) erforderlichen Unterlagen R und J L als Bergbauberechtigte der Abbaufelder "B I, B II und B III", gelegen in der KG. X, OG O, politischer Bezirk Bruck an der Mur, für welche die Gewinnungsbewilligung für den grundeigenen mineralischen Rohstoff Quarzkies bzw. Quarzsand von Gesetz wegen (§ 238 Abs. 5 Berggesetz 1975) als am 1. Jänner 1991 als erteilt gilt, vorgemerkt worden seien.
Mit Bescheid vom 1. März 1994 stellte die Berghauptmannschaft Leoben fest, daß hinsichtlich der genannten Abbaufelder die Erfordernisse des § 238 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990 für das Vorliegen von Gewinnungsbewilligungen für die genannten Abbaufelder nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben J und R L Berufung, die mit Bescheid vom 20. Mai 1994 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 238 in Verbindung mit §§ 5 und 208 Abs. 2 Berggesetz 1995 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde über Beschwerde von J und R L mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1996, Zl. 94/04/0102, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis aus, die Bergbehörde habe mit der Mitteilung über die erfolgte Vormerkung des J und der R L als Bergbauberechtigte der in Rede stehenden Abbaufelder die ihr gesetzlich eröffnete alternative Handlungsermächtigung des § 238 Abs. 4 Berggesetz 1975 konsumiert, sodaß ihrer späteren davon abweichenden Vorgangsweise (Erlassung eines Feststellungsbescheides) die gesetzliche Grundlage fehlt.
Mit dem als Ersatzbescheid für den mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehobenen Bescheid vom 20. Mai 1994 ergangenen Bescheid vom 9. Mai 1996 hob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben vom 1. März 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 238 Bergggesetz 1975 ersatzlos auf.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihren Rechten insofern verletzt, als durch diese Behebung die Vormerkung der Berghauptmannschaft Leoben vom 25. Jänner 1993, mit welcher J und R L als Abbauberechtigte vorgemerkt wurden, wieder Bedeutung erlangte". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Vormerkung nach § 208 Abs. 2 Berggesetz 1975 bzw. die Verständigung davon könne entgegen der Ansicht der belangten Behörde wohl keinesfalls eine ausdrückliche konstitutive bescheidmäßige Erteilung einer Gewinnungsbeteiligung bzw. die bescheidmäßige Feststellung des Nichtbestehens der Erfordernisse für das Vorliegen von Gewinnungsbewilligungen ersetzen. Der letzte Satz des § 238 Abs. 4 leg. cit. finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung, da gemäß dem ersten Satz des genannten Absatzes des § 238 leg. cit. Voraussetzung für dessen Anwendung wäre, daß J und R L bereits Inhaber einer Gewinnungsbewilligung für die gegenständlichen Abbaugebiete seien. Überdies sei es auch die Absicht des historischen Gesetzgebers gewesen, den von Amts wegen vorzunehmenden Vormerkungen keine konstitutive Wirkung zuzuerkennen. Im gegenständlichen Fall sei die Bergbaubehörde Leoben daher trotz der mit 25. Jänner 1993 erfolgten Vormerkung, die keine rechtskräftige Entscheidung darstelle, sehr wohl berechtigt gewesen, die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gewinnungsbewilligungen für die genannten Abbaufelder zu prüfen und mit Bescheid vom 1. März 1994 darüber zu erkennen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Berghauptmannschaft Leoben durch die mit 25. Jänner 1993 erfolgte Verständigung an J und R L ihre weitere Entscheidungskompetenz in dieser Sache konsumiert habe, sei als verfehlt anzusehen. Die Aufhebung des Bescheides der Berghauptmannschaft Leoben vom 1. März 1994 aus rein formalen Gründen durch die belangte Behörde sei daher rechtlich nicht begründet. Der Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben verstoße gegen keinerlei formale Vorschriften. Im übrigen entspreche der gegenständliche Bescheid auch in materiell-rechtlicher Hinsicht, wie die anfängliche Abweisung der Berufung gegen diesen Bescheid durch die belangte Behörde zeige, der Sach- und Rechtslage. Die Vormerkung widerspreche berechtigten Interessen der Gemeinde O, zumal laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde O der gegenständliche Bereich "B I, II, III" als Freiland ausgewiesen sei. Auch das Siedlungsleitbild zum örtlichen Entwicklungskonzept weise die gegenständlichen Grundstücke als Freiland aus. Durch diese Vormerkung werde der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Gemeinde O völlig außer acht gelassen und die Raumplanung der Gemeinde O über den Haufen geworfen. Überdies befänden sich die genannten Abbaufelder inmitten eines allgemeinen Wohngebietes. Durch die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung für die genannten Abbaufelder würden über 500 Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde O nachteilig betroffen.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer gegen diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit bestehen muß, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0109).
Im vorliegenden Fall erachtet sich die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres gesamten Beschwerdevorbringens in dem Recht auf Berücksichtigung des von ihr erlassenen Flächenwidmungsplanes verletzt. Ein derartiges Recht ist allerdings weder im Berggesetz noch sonst in der österreichischen Rechtsordnung als ein subjektives Recht der Gebietskörperschaft Gemeinde niedergelegt. Daran vermag auch die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996 erfolgte Änderung des § 98 Abs. 2 und des § 100 Abs. 3 des Berggesetzes 1995, womit der Standortgemeinde im Verfahren über die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung sowie im Verfahren über die Genehmigung eines Aufschluß- und Abbauplanes unter bestimmten Bedingungen Parteistellung eingeräumt wird, nichts zu ändern. Denn durch diese Regelung wird der Standortgemeinde zwar der Anspruch eingeräumt, die dort genannten Interessen im Bewilligungsverfahren zu vertreten und es kommen ihr dabei die (prozessualen) Rechte einer sonstigen Verfahrenspartei zu. Weitere subjektive Rechte sind der Standortgemeinde dadurch aber nicht eingeräumt (vgl. den zur Bestimmung des § 98 Abs. 2 Berggesetz 1975, betreffend die diesbezüglich vergleichbare Rechtsstellung des Landes ergangenen hg. Beschluß vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0109, auf dessen Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.
Fehlt es aber solcherart der belangten Behörde an einem subjektiv-öffentlichen Recht auf Berücksichtigung des von ihr erlassenen Flächenwidmungsplanes, so fehlt es ihr auch an der Möglichkeit, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt zu werden. Solcherart mangelt der Beschwerdeführerin die Beschwerdeberechtigung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040141.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009