Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Ing. P in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. März 1996, Zl. MA 63 - Z 31 und 32/96, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid vom 28. März 1996 entzog der Landeshauptmann von Wien, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt, dem Beschwerdeführer im Instanzenzug zwei ihm zustehende, näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen. Mit Beschluß vom 4. Oktober 1995 eröffnete das Handelsgericht Wien den Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides brachte der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens vor, er strebe im laufenden Insolvenzverfahren einen Zwangsausgleich an, weshalb die Gewerbefortführung im allgemeinen Interesse liege, weil ansonsten das Unternehmen geschlossen werden müßte und die Mittel für die Bezahlung einer Zwangsausgleichsquote nicht zu erwirtschaften wären. Dem hielt der Landeshauptmann von Wien entgegen, die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer wäre nur dann vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen, wenn die Erfüllung der mit den gewerblichen Tätigkeiten verbundenen Zahlungsverpflichtungen zu erwarten wäre, wozu nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die notwendigen liquiden Mittel vorhanden sein müßten. Hingegen sei es nicht alleine entscheidungsrelevant, daß es die weitere Ausübung der gegenständlichen Gewerbe dem Beschwerdeführer unter Umständen ermöglichen würde, einen Zwangsausgleich abzuschließen. Daß der Beschwerdeführer nicht über die für die Gewerbeausübung erforderlichen liquiden Mittel verfüge, ergebe sich schon daraus, daß der Konkurs über sein Vermögen eröffnet worden sei. Daß sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers mittlerweile so weit gebessert hätte, daß die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten zu erwarten wäre, sei nicht einmal behauptet worden. Es sei vielmehr zu befürchten, daß durch die weitere Ausübung des Gewerbes die Gläubiger in einem noch höheren Maße geschädigt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterlassung der Entziehung der in Rede stehenden Gewerbe verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt er vor, im Zuge der Beweisaufnahme habe sich die Wirtschaftskammer Wien, Sektion Handel, im Einvernehmen mit dem Masseverwalter gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigungen ausgesprochen, insbesondere weil die Gewerbe fortbetrieben würden und ein Zwangsausgleich angestrebt werde. Eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen wäre unbillig und mit einer Schädigung für die Gläubiger, mit dem Verlust von derzeit einem Arbeitsplatz und mit einer erheblichen Gefährdung der Existenz des Beschwerdeführers verbunden, weil das Unternehmen zu schließen und die Mittel für die Bezahlung einer Zwangsausgleichsquote nicht zu erwirtschaften wären. Entsprechende Feststellungen betreffend den tatsächlichen Sachverhalt habe die belangte Behörde nicht einmal versucht. Sie habe sich nicht mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt, keine Stellungnahme des Masseverwalters eingeholt, den Dienstnehmer nicht befragt und weder das Anderkonto noch die Kassenführung des Unternehmens geprüft. Somit erscheine die Befürchtung der belangten Behörde, durch die weitere Ausübung des Gewerbes könnten die Gläubiger in einem noch höheren Maß geschädigt werden, unbegründet und durch Unterlassung behördlicher Feststellungen willkürlich.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 und 5 leg. cit. angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegen.
Nach § 13 Abs. 3 leg. cit. sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) Rechtsträger ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung ist Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.
Zufolge § 87 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des Entziehungstatbestandes nach § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 leg. cit. er meint aber, es wären die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. erfüllt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der im Abs. 1 Z. 2 dieses Paragraphen in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage vom Rechtsträger erwartet werden kann, daß er auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen sind. Dies insbesondere auch deshalb, weil abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen im Sinne der obigen Darlegungen auch zu berücksichtigen ist, daß im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartende Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach dargetan hat, geht es darum, daß die Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine vom Kriterium der Leistung aller fälligen Zahlungen losgelöste Vor- und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, kommt auch einer einen Abbau von Schulden in sich schließenden Unternehmensentwicklung keine Relevanz zu. Keine Entscheidungsrelevanz kommt auch dem Umstand zu, daß die weitere Ausübung des Gewerbes zur Ermöglichung eines Zwangsausgleiches notwendig sei (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/04/0172).
Von dieser Rechtslage ausgehend, läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040124.X00Im RIS seit
20.11.2000