Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der K K, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 3/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. März 2019, VGW-151/017/1064/2019-1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. März 2019 bestätigte das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2018, mit dem der Antrag der Revisionswerberin, einer indischen Staatsangehörigen, vom 5. September 2017 auf neuerliche Verlängerung ihrer - erstmals ab 16. September 2014 erteilten und in der Folge zweimal, zuletzt bis 18. September 2017, verlängerten - Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen fehlenden Nachweises des erforderlichen Studienerfolgs im vorangegangenen Studienjahr 2017/2018 abgewiesen wurde.
2.2. Das Verwaltungsgericht führte - soweit hier von Bedeutung - begründend aus, der Revisionswerberin sei im Zuge der beantragten Zulassung als ordentliche Studierende zum Bachelorstudium „Biologie“ an der Universität Wien die Absolvierung des Vorstudienlehrgangs mit Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben worden. Sie sei zwar in der Folge von 1. Oktober 2015 bis 30. November 2016 und ab 1. März 2017 zum Vorstudienlehrgang als außerordentliche Studierende gemeldet und ab Oktober 2018 auch als außerordentliche Studierende an der Medizinischen Universität inskribiert gewesen. Allerdings habe sie im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitraum von 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 keinen Studienerfolg erzielt, insbesondere habe sie den Vorstudienlehrgang mit Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch nicht erfolgreich absolviert, wobei auch die dafür vorgesehenen vier Semester bereits verstrichen gewesen seien. Eine im September 2018 bei der Österreichischen Orient-Gesellschaft abgelegte Deutschprüfung stelle keinen Studienerfolg dar; der an der Medizinischen Universität (erst) ab dem Wintersemester 2018 erzielte Erfolg sei hier ebenso unbeachtlich. Auch eine als beachtlicher Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 (gemeint: Abs. 2) letzter Satz NAG zu erachtende gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht gegeben.
2.3. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung - unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe für die Beurteilung „des maßgeblichen Zeitraums“ zu Unrecht nicht das „aktuellste“ Studienjahr herangezogen, sondern das Studienjahr 2017/2018. Darüber hinaus hätte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abhalten müssen.
3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene - bereits abgeschlossene und nicht aktuell laufende - Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2017/22/0043, Rn. 11; 31.3.2021, Ra 2018/22/0110, Pkt. 7.2.). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern (vgl. VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293, Pkt. 5.2.; 10.12.2019, Ra 2019/22/0093, Rn. 11).
4.2. Für die Beurteilung des Vorliegens des erforderlichen Studienerfolgs ist somit das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranzuziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht (vgl. neuerlich VwGH Ra 2018/22/0293, Pkt. 5.2., mwN).
5.1. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Studienjahr 2017/2018, das - auch unter Berücksichtigung der Dauer des Verlängerungsverfahrens bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - als das zuletzt vollendete Studienjahr zu erachten ist, als vorangegangenes und damit für die Beurteilung des Studienerfolgs maßgebliches Studienjahr herangezogen. Für dieses zuletzt verstrichene Studienjahr, das sich im Hinblick auf § 52 Universitätsgesetz 2002 von 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 erstreckt, konnte die Revisionswerberin aber unbestritten keinen entsprechenden Studienerfolg nachweisen. Indessen war das Studienjahr 2018/2019 im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht abgelaufen und daher für die Beurteilung des Studienerfolgs nicht maßgeblich.
5.2. Nach dem Vorgesagten ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ergebnis gelangt, dass die Revisionswerberin im Studienjahr 2017/2018 keinen hinreichenden Studienerfolg nachgewiesen hat und folglich die diesbezügliche Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt ist.
6.1. Auch eine von der Revisionswerberin gerügte Verletzung der Verhandlungspflicht liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - ungeachtet eines Parteiantrags - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Unterlassen einer beantragten Verhandlung wiederholt dann nicht beanstandet, wenn ein unstrittiger entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorlag und keine komplexen Rechtsfragen zu lösen waren (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067, Rn. 10, mwN).
6.2. Von einer derartigen Konstellation ist auch hier auszugehen. In der Revision wird auch nicht aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht den durch § 24 Abs. 4 VwGVG eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte.
7. In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision maßgeblichen (vgl. VwGH 29.7.2019, Ra 2017/22/0087, Pkt. 6) - Zulässigkeitsbegründung wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2022
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220104.L00Im RIS seit
28.02.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022