TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/6 LVwG-AV-1010/001-2021

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Norm

WRG 1959 §10
WRG 1959 §32

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.04.2021, ***, betreffend Erteilung einer Bewilligung für eine Grundwasserentnahme mit anschließender Versickerung des entnommenen Wassers nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG entfällt.

3.   Der Ausspruch über die Dienstbarkeiten („soweit Dienstbarkeiten, die für das Vorhaben erforderlich sind, nicht ausdrücklich frei vereinbart wurden, gelten sie als eingeräumt“) entfällt.

4.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilte der C GmbH mit Bescheid vom 28.08.2017, ***, erstmals eine wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe für die Beheizung, Kühlung und Warmwasserbereitung einer Betriebsanlage auf diesem Grundstück mit einem Ausmaß von max. 8 l pro Sekunde und einer anschließenden Versickerung des abgekühlten Wassers in einem Schachtbrunnen auf dem selben Grundstück (mit max. 3 l pro Sekunde) und einem zweiten Schachtbrunnen auf dem Grundstück Nr. *** (max. 5 l pro Sekunde).

Bei einer am 04.12.2017 durchgeführten örtlichen Überprüfung stellte die Behörde fest, dass die bewilligte Anlage nicht entsprechend dem Bewilligungsbescheid ausgeführt worden war. Der ursprünglich hergestellte Brunnen war nicht ausreichend ergiebig, weshalb westlich davon ein neuer Brunnen errichtet worden war. Der alte Brunnen diente nunmehr für die Grünflächenbewässerung. Der Schluckbrunnen 1 auf Grundstück *** wurde nicht hergestellt, der Schluckbrunnen 2 geändert ausgeführt. Es wurden an dessen Stelle zwei Sickerschächte hergestellt, die durch ein Kiesrigol miteinander verbunden worden waren. In der örtlichen Verhandlung an diesem Tag wurde bekannt gegeben, dass aufgrund des verringerten Wasserdargebotes der restliche Energiebedarf durch eine Luft-Luft-Wärmepumpe abgedeckt werden würde. Bei der Begehung konnte auf der ***, etwa auf Höhe des östlichen Sickerschachtes des Schluckbrunnes 2, eine gefrorene Wasserfläche festgestellt werden. Da die Änderungen nachträglich nicht positiv beurteilt werden konnten, erließ die belangte Behörde den gewässerpolizeilichen Auftrag vom 05.12.2017, ***, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch umgehende Einstellung des Betriebes der bewilligten Anlage auf Grundstück Nr. ***. Bei einem Ortsaugenschein am 20.12.2017 konnte auf der *** keine Wasserfläche oder Pfützenbildung festgestellt werden, die Wärmepumpenanlage befand sich im automatischen Betriebsmodus.

Daraufhin änderte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den gewässerpolizeilichen Auftrag vom 05.12.2017 mit Bescheid vom 03.01.2018, ***, gestützt auf § 68 Abs. 2 AVG und § 138 Abs. 2 WRG 1959, in einen gewässerpolizeilichen Alternativauftrag ab. Der Firma C GmbH wurde aufgetragen, bis spätestens 30.06.2018 entweder um erforderliche nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die abgeändert ausgeführte Anlage nach dem WRG 1959 anzusuchen oder diese Anlage zu beseitigen.

Daraufhin erfolgten Pumpversuche auf verschiedenen Grundstücken in der KG *** im Nahebereich der abgeändert ausgeführten Anlage, und zwar vom 04.04.2018 bis 28.05.2018 und vom 04.02.2019 bis 08.02.2019. Der Projektant, die D GmbH in ***, ***, erstattete zum ersten Pumpversuch Stellungnahmen vom 13.06.2018 und 11.09.2018 und zum zweiten Pumpversuch vom 15.04.2019.

Weiters gab der Projektant D GmbH ein hydrogeologisches Gutachten vom 23.04.2019 ab.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige regte in der Stellungnahme vom 10.07.2018 die Vorlage der Berichte über die Pumpversuche an den grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen zur Prüfung an. Letzterer erstattete eine fachliche Stellungnahme vom 09.11.2018. Anschließend hielt die Bezirkshauptmannschaft Mödling am 17.12.2018 eine mündliche Verhandlung ab, in welcher die geänderte Ausführung der Anlage fachlich vom wasserbautechnischen und grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen beurteilt wurde, wobei nähere Vorgaben für die Einreichunterlagen gemacht wurden.

Mit Antrag vom 25.04.2019 begehrte die C GmbH unter Vorlage umfangreicher Einreichunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung für die geändert ausgeführte Wasserbenutzungsanlage (Grundwassernutzung für den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe zum Zweck der Heizung, Kühlung sowie Warmwasseraufbereitung für ein Betriebsgebäude auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***). Daraufhin hielt die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung am 10.11.2019 ab, in welcher fachliche Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Grundwasserhydrologie abgegeben wurden. (In der Anberaumung zu dieser Verhandlung vom 03.09.2019 wurde auf die Auflage des Einreichprojektes bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling und beim Gemeindeamt *** hingewiesen, dies zur Einsichtnahme.)

Der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin legte die hydrogeologische Stellungnahme der E GmbH vom 21.01.2020 und vom 14.01.2021 vor, zu welchen die fachliche Stellungnahme des geohydrologischen Amtssachverständigen vom 26.01.2021 erging. Der wasserbautechnische Amtssachverständige beurteilte die vorgelegten Einreichunterlagen positiv.

Weiters legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine fachliche Stellungnahme der E GmbH vom 17.02.2021 vor. Dazu erging neuerlich eine fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 26.03.2021.

Nach Einräumung des Parteiengehörs erließ die Bezirkshauptmannschaft Mödling schließlich den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2021, ***, mit dem der C GmbH, vertreten durch F Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, die (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserentnahme im Ausmaß von max. 4,4 l pro Sekunde aus einem Schachtbrunnen zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe für die Beheizung, Warmwasserbereitung und Kühlung des Produktionsgebäudes auf dem Grundstück ***, KG ***, samt anschließender Versickerung des abgekühlten Wassers in zwei Schachtbrunnen auf dem selben Grundstück mit max. je 2,2 l pro Sekunde je Schachtbrunnen unter Vorschreibung von Auflagen, befristet bis 31.10.2044, erteilt wurde. Das Wasserbenutzungsrecht verband die belangte Behörde mit dem Eigentum an der (bereits bestehenden) Anlage. Im Spruch wurde darauf hingewiesen, dass die Dienstbarkeiten, soweit sie für das Vorhaben erforderlich sind, und nicht ausdrücklich frei vereinbart wurden, als eingeräumt gelten würden. In einem weiteren Spruchpunkt wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 18.01.2021 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem WRG 1959 (im Hinblick auf eine umgehende Einstellung der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage) ab. Weiters wurden der Konsenswerberin C GmbH Verfahrenskosten in Höhe von € 457,90 auferlegt.

In der Begründung des Bescheides vom 30.04.2021 führte die Behörde aus, dass den nachvollziehbaren fachlichen Stellungnahmen vom 09.11.2018, 10.10.2019, 26.01.2021 und 26.03.2021 des geohydrologischen Amtssachverständigen zu entnehmen wäre, dass durch die gegenständliche Anlage weder Wasserstand noch Temperatur oder Qualität des Grundwassers negativ beeinflusst würden. Die fachlichen Ausführungen würden auch nicht durch die fachlichen Stellungnahmen der von der Beschwerdeführerin beauftragten E GmbH vom 21.01.2020, 14.01.2021 und 17.02.2021 fachlich entkräftet werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass dem angefochtenen Bescheid konkrete Tatsachenfeststellungen und eine Beweiswürdigung fehlen würden. Auch könne sich, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen wäre, eine rechtliche Beurteilung nie aus einem Sachverständigengutachten ergeben. Es würden nach ständiger Rechtsprechung Negativfeststellungen zur Frage der Verletzung fremder Rechte im Falle von konsenslos errichteten Anlagen zu Lasten des Bewilligungswerbers gehen. Es würde gelten, falls es nicht möglich wäre, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt würden, dann keine Bewilligung erteilt werden dürfe. Weiters fehlten dem angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Inhalt der Wasserrechte der Beschwerdeführerin und wäre dies erforderlich, um die Frage einer Beeinträchtigung klären zu können. Insbesondere würden die Situierung des Entnahmebrunnens und die Entnahmemenge fehlen. Es fehlten Feststellungen zum hydrologischen status quo ante, nämlich die ursprünglich im Zeitpunkt des Beginns der Herstellungsarbeiten gegebenen Verhältnisse bzw. im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung, wenn die konsenslos durchgeführten Arbeiten gar nicht vorgenommen worden wären. Die Grundwasserverhältnisse auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin mit dem Entnahmebrunnen wären signifikant besser gewesen als nach Errichtung der Anlage. Es wären nämlich die Grundwassertemperaturen deutlich höher als jetzt gewesen und das Grundwasser nicht durch gelöste Sedimente verunreinigt.

Zum Beweis dafür werde die Einholung von Gutachten eines Amtssachverständigen für Geohydrologie und für Wasserbau sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des G hinsichtlich seiner Wahrnehmungen zu den Grundwasserverhältnissen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin vor und nach Errichtung der Anlage beantragt.

Es läge eine unrichtige Beweiswürdigung hinsichtlich der Privatgutachterin E GmbH vor, da es nicht erforderlich wäre, ein bestimmtes Ausmaß einer Beeinträchtigung fremder Rechte nachzuweisen. Es wäre auch dann nicht zu bewilligen, wenn eine bloß geringfügige Verletzung vorläge. Ein entsprechender Nachweis wäre durch die Stellungnahme der E GmbH vom 21.01.2020 (Seite 11 und Seite 20) und vom 17.02.2021 (Seite 7) erfolgt.

Auch wäre es aktenwidrig, dass die E GmbH-Berechnungen auf größerräumigen Unterlagen ermittelt worden wären und nicht auf vor Ort Messungen beruhen würden. Es gäbe sehr wohl vor Ort Messungen, wie dem Gutachten vom 21.01.2020 auf Seiten 18f. zu entnehmen wäre.

Auch wäre die Befundaufnahme unzureichend, da keine Messungen auf dem ***- Grundstück vorgenommen worden wären. Stattdessen wäre eine Beweissicherungssonde auf Gemeindegrund herangezogen worden.

Zum Beweis dafür, dass es auch durch den Betrieb der Wasseranlage in dem im angefochtenen Bescheid bewilligten Umfang zu einer Verletzung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin durch eine Absenkung der Grundwassertemperatur im Entnahmebrunnen der Beschwerdeführerin und durch eine Verschmutzung dieses Brunnens durch Lösung von Sedimentteilen im Bereich zwischen dem Schluckbrunnen der C GmbH und dem Entnahmebrunnen der Beschwerdeführerin kommt, werde die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Geohydrologie und für Wasserbau zur Durchführung langfristiger Pumpversuche hinsichtlich Grundwassertemperaturen, Abstichmessungen und Abgabetemperatur der Wärmepumpe zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere in den Entnahme- und Schluckbrunnen, beantragt, und weiters die zeugenschaftliche Einvernahme von G (wie bereits im ersten Beweisantrag). Weiters wären ungeprüft Angaben der C GmbH übernommen worden. Der geohydrologische Amtssachverständige hätte die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen und von der Privatgutachterin E ZT GmbH bestätigten Temperaturmessungen für unbeachtlich erklärt, weil sich diese nicht mit den Angaben der mitbeteiligten Partei in Einklang bringen hätten lassen (Stellungnahme vom 26.03.2021, Seite 3 und vom 26.01.2021, Seite 6 des Amtssachverständigen). Es gehe aus den Stellungnahmen des Amtssachverständigen auch nicht hervor, ob er sich von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt hätte.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden hydrologischen Gutachten wären unzureichend, was die beiliegende Stellungnahme der E GmbH (vom 04.06.2021) aufzeige. Es wäre zu bemängeln, dass sich die von der Behörde herangezogenen Gutachten primär auf die Ausführungen der D GmbH stützen würden, welche unvollständig wären. Diese Ausführungen würden auf einer theoretischen Berechnung und auf einem homogenen Geländemodell beruhen. Es würde nicht auf die realen Gegebenheiten vor Ort, nämlich die lokalen geologischen Inhomogenitäten, Rücksicht genommen werden. Dass das von der D GmbH entwickelte und von den Amtssachverständigen herangezogene Modell unrichtig wäre, würde sich auch an den im Entnahmebrunnen der Beschwerdeführerin gemachten Beobachtungen im Hinblick auf eine Verschlammung des Brunnens zeigen, es gäbe auch Wahrnehmungen im Rahmen der Verhandlung vom 10.10.2019.

Es wäre von der D GmbH nicht berücksichtigt worden, dass der Ansaugbereich des Entnahmebrunnens der Beschwerdeführerin in die berechnete und zeichnerisch dargestellte Ausbreitungsfahne hineinragen würde. Dieser Umstand wäre geeignet, die im Entnahmebrunnen der Beschwerdeführerin aufgetretenen Temperaturanomalien und Verschlammungen zu erklären. Auch befände sich der Pegel *** nicht auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (***) und außerhalb der Ausbreitungsfahne, weshalb er nicht repräsentativ für die Grundwasserverhältnisse auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wäre. Auch wäre nicht berücksichtigt, dass sich die beiden Schluckbrunnen der C GmbH in unmittelbarer Nähe zueinander befänden. Diese würden wie ein großer Sickerbrunnen mit 4,4 l pro Sekunde wirken. Die Versickerungsmenge von 4,4 l pro Sekunde wäre nur unwesentlich kleiner als die bisher offiziell angegebene, und wäre mehr versickert worden als genehmigt (3 l pro Sekunde).

Es wäre die Feststellung der tatsächlichen Ausbreitungsfahne mit Hilfe eines sogenannten Tracer-Stoffes erforderlich. Diesbezüglich werde auf die beiliegende Stellungnahme der E GmbH (vom 04.06.2021) verwiesen.

Der zweite Beweisantrag wurde, ergänzt um die Verwendung eines Tracer-Stoffes, wiederholt.

Das Recht auf Parteiengehör wäre dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdeführerseite in der Verhandlung am 10.10.2019 der Zutritt zur Liegenschaft der C GmbH verwehrt worden wäre. Auch wäre das Gutachten des Geohydrologen vom 09.11.2018 nicht zur Äußerung zugestellt worden.

Die Auflagen 8, 11 und 16 wären mangels Bestimmtheit unzulässig. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die Beschwerdeführerin aus, dass Wasserberechtigte anlässlich der Bewilligung einer anderen Wasseranlage die Vorschreibung von Kontrolleinrichtungen begehren dürften, um jederzeit eine konsenswidrige Verletzung ihres Wasserrechts erkennen zu können.

Die Auflagen müssten vorsehen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit Zutritt und Zugang zu den Messeinrichtungen und Datenaufzeichnungen erhalte und müssten die Dokumentationen auch der Beschwerdeführerin übermittelt werden.

Es wäre auch nicht klar, was unter einer geeigneten Messeinrichtung zu verstehen wäre. Auch werde übersehen, dass die Nichtzuleitung von Dachflächenwässern nur für einen Schluckbrunnen vorgeschrieben worden wäre.

Die geforderten Auflagen wären erforderlich, um erhöhte Wassermengen und niedrigere Temperaturen festzustellen und damit, ob die Funktionsfähigkeit der Wasser-Wasser-Wärmepumpe der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werde.

Schließlich eigne sich das beantragte Projekt nicht für den damit verfolgten Zweck, nämlich der Heizung und Kühlung eines Großgebäudes, da die Menge von 8 l pro Sekunde für die verfolgten Zwecke gerade noch ausreichend gewesen wäre. Auch werde wieder die Wärmepumpe wie bei der Entnahmemenge von 8 l pro Sekunde mit einer Heizleistung von 149,14 kW bewilligt, welche Heizleistung nur mit 8 l pro Sekunde zu erreichen wäre. Die Wärmepumpe würde daher sofort wieder auf 8 l pro Sekunde umgerüstet werden.

Der Grundsatz, wonach im Bewilligungsverfahren nicht eingewendet werden könne, dass das Vorhaben nicht projektgemäß ausgeführt würde, gelte nur im Zweifel und hätte der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Verletzung fremder Wasserrechte bereits dann möglich wäre, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Einhaltung des Konsenses, insbesondere des Maßes der Wasserbenutzung, nicht gewährleistet werden würde. Dies liege hier vor, da der gewünschte Zweck niemals erfüllt werden könne.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid entgegen § 112 Abs. 1 WRG keine Ausführungsfrist enthalte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

Der Beschwerde war die Stellungnahme der E GmbH vom 04.06.2021 angeschlossen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt zur Zl. ***.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die A GmbH in ***, ***, hat ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.10.2011, ***, befristet (bis 31.10.2036) eingeräumtes und im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Mödling unter der Postzahl *** eingetragenes Wasserbenutzungsrecht für eine Wärmegewinnungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Es besteht ein Grundwasserentnahmeschachtbrunnen sowie ein Schluckbrunnen zur Versickerung auf genanntem Grundstück. Das Recht umfasst eine Wasserentnahmemenge von 1,17 l pro Sekunde (6.300 m³/a, 100 m³/d). Die Grundwasserentnahme dient zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe zwecks Beheizung und Warmwasseraufbereitung für das Betriebsobjekt auf genanntem Grundstück. Der Entnahmebrunnen hat eine Tiefe von 6 m, er befindet sich in der Südwestecke des Grundstückes ***.

Die C GmbH hat ein im Wasserbuch des Verwaltungsbezirks Mödling unter der Zahl *** eingetragenes Wasserbenutzungsrecht zur Beheizung, Kühlung und Warmwasserbereitung für eine Betriebsanlage auf dem Grundstück ***, KG ***. Dieses Recht wird nicht ausgeübt, die mit Bescheid vom 28.08.2017, ***, für dieses Wasserbenutzungsrecht erteilte Bewilligung ist nicht ausgeführt worden. Die mit genanntem Bescheid bewilligte Anlage ist anders als bewilligt hergestellt worden. Es ist ein Entnahmebrunnen an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes *** vorhanden sowie zwei Schluckbrunnen an der nördlichen Grenze dieses Grundstückes in etwa mittig gegenüber dem Grundstück *** auf der anderen Straßenseite (***). Diese beiden Brunnen sind etwa an der Stelle des ursprünglich bewilligten Schluckbrunnens situiert und durch ein Kiesrigol miteinander verbunden.

Der „Pegel ***“ befindet sich auf dem Grundstück *** (***) am Straßenrand an der Grenze zum Grundstück ***, ca. gegenüber der Grenze zwischen den Grundstücken *** und ***.

Der Entnahmebrunnen *** und der „Pegel ***“ liegen Grundwasserstrom seitlich der errichteten beiden Sickerschächte (der C GmbH). Der genannte Pegel liegt, von den beiden Sickerschächten aus betrachtet, näher zu diesen Schächten als der Brunnen ***. Er befindet sich aber im Nahebereich des gerade genannten Brunnens. Es liegen lokal uneinheitliche Grundwasserverhältnisse vor. Der Betrieb der Anlage der C GmbH hat keinen messbaren Einfluss auf den Wasserstand und die Grundwassertemperatur beim Entnahmebrunnen „***“ Durch den Betrieb des bewilligten Brunnens kommt es zu keinen Verunreinigungen des Grundwassers im Brunnen ***.

Aus dem Brunnen der C GmbH wird eine Menge von 4,4 l pro Sekunde entnommen, die anschließende Versickerung der verwendeten Wassermenge erfolgt in den beiden Schachtbrunnen mit jeweils 2,2 l pro Sekunde je Brunnen.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Behördenaktes mit der Zl. ***.

Die näheren Daten betreffend die im Wasserbuch eingetragenen Wasserrechte ergeben sich aus den Wasserbuchauszügen im Behördenakt. Die Lage der Brunnen, der beiden Sickerbrunnen der C und des Pegels (***) erschließen sich aus den Einreichprojektunterlagen.

Die grundwasserstromseitliche Lage erschließt sich einerseits aus den Einreichunterlagen und andererseits aus dem Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen vom 26.03.2021.

In der Beschwerde wird unrichtige Beweiswürdigung vorgebracht. Die Privatgutachterin E GmbH hätte nicht eindeutig klar bewiesen, in welchem Ausmaß es zu einer Beeinflussung des Wasserrechts der Beschwerdeführerin komme. Dies wäre im Hinblick auf ein bestimmtes Ausmaß auch nicht erforderlich, es genüge eine geringfügige Verletzung von Rechten Dritter und werde eine Beeinträchtigung durch die Stellungnahme der Privatgutachterin vom 21.01.2020 (Seiten 11 und 20) und vom 17.02.2021 (Seite 7) nachgewiesen.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass beide Stellungnahmen auf eine Beeinträchtigung des Wasserrechts der Beschwerdeführerin bei einer Entnahmemenge von 8 l pro Sekunde abstellen. In der Stellungnahme vom 17.02.2021 wird auch gemutmaßt, dass sich eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die gegenständlich bewilligte Anlage nicht eindeutig klären lasse. Hingegen führt der geohydrologische Amtssachverständige im Gutachten vom 26.01.2021 unter Bezugnahme auf sein Gutachten vom 09.11.2018 fachlich aus, dass aufgrund des von Projektantenseite (D GmbH) durchgeführten Pumpversuches im Jahr 2018 keine Veränderung der Grundwassertemperatur und des Wasserstandes im „Pegel ***“ festgestellt werden konnte. Diese Messstelle hat er als repräsentativ für die Beurteilung des Brunnens *** gewertet. Auch für den Heizzweck erachtet der Amtssachverständige die Messsonde *** als repräsentativ. Näher begründet hat er dies im Gutachten vom 26.03.2021 damit, dass der Pegel näher als der Entnahmebrunnen *** zu den beiden Sickerschächten der Firma C GmbH liegt und beide grundwasserstromseitlich von den Schächten situiert sind und weiters der Pegel im Nahebereich des Brunnens *** gelegen ist. Weiters führt er begründend aus, dass sich ein qualitativer und temperaturmäßiger Einfluss nicht linienförmig, sondern in Form einer „Fahne“ ausbreitet und daher auch (zuerst) im Pegel erkennbar sein müsste.

Der geohydrologische Amtssachverständige führt im Gutachten vom 26.03.2021 weiters aus, dass das Wasser entnommen und ohne Veränderung der Qualität anschließend wieder versickert wird. Er schlussfolgert, dass sich dadurch weder eine Trübung noch eine Verschlammung des Wassers ergibt. Die Schlussfolgerungen stützt er auf die beim Lokalaugenschein gemachten Beobachtungen, wonach weder Feinteile noch Ausfällungen in den Sickerschächten zu sehen gewesen sind. Er hält daher eine Verfrachtung von Ausfällungen über mehrere Meter hinaus zum Brunnen *** für nicht möglich. Der geohydrologische Amtssachverständige hat die durchgeführten Pumpversuche in diesem Gutachten auf Plausibilität geprüft und als nachvollziehbar beurteilt. Die Untersuchungen wurden von einem fachlich befugten Unternehmen, einem Ingenieurbüro für Geologie, durchgeführt.

Die Auswertungen der E GmbH beruhen nach dem Gutachten vom 26.01.2021 auf Berechnungen und großräumigen Auswertungen sowie einer Messstation in 3 km Entfernung. Hingegen führt der Amtssachverständige in diesem Gutachten zu den Einreichunterlagen und durchgeführten Maßnahmen vor Ort (Pumpversuche) aus, dass diese in der Nachvollziehbarkeit höher bewertet werden. Er begründet dies damit, dass es sich dabei um lokale Grundlagenerhebungen handelt und diese die lokale Situation zeigen. Die Pumpversuche und Auswertungen beurteilt er als fachlich nachvollziehbar.

Die Erkundungen der D GmbH werden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als beweiskräftiger angesehen.

Zu den in der Beschwerde angeführten vor Ort Messungen unter Verweis auf Seite 18 der Stellungnahme der Privatgutachterin vom 21.01.2020 hat der geohydrologische Amtssachverständige im Gutachten vom 26.03.2021 ausgeführt, dass – es handelt sich um Grundwassertemperaturmessungen im November 2019 bis November 2020 – diese nicht belegt wurden.

Zur Stellungnahme vom 21.01.2020 hält der Amtssachverständige im Gutachten vom 26.01.2021 weiters fest, dass die für deren Erstellung herangezogene Studie großräumig und für kleinräumige Auswertungen nur sehr bedingt geeignet ist. Zu der herangezogenen amtlichen Grundwassermessstelle hält er fest, dass es sich bei den Extremwerten um solche handelt, die in einem Zeitraum von Jahrzehnten gemessen worden sind und diese weder jährlich noch über die ganze Winter- und Sommerperiode auftreten. Weiters führt er zur Stellungnahme vom 21.01.2020 aus, dass bei der Berechnung der Temperaturfahnen nicht auf die jahreszeitlichen Schwankungen im Projektgebiet eingegangen worden ist. Auch erachtet er den Mindestabstand zwischen Entnahme- und Rückgabebrunnen nach dem ÖWAV-Regelblatt 207 als eine Empfehlung. Schließlich führt er aus, dass in der Stellungnahme vom 21.01.2020 der Kühl- und Wärmebetrieb der C GmbH isoliert betrachtet worden ist und daher nicht berücksichtigt worden ist, dass sich Wärme- und Kühlbetrieb zeitlich verzögert auswirken und sich annähernd aufheben können. Der geohydrologische Amtssachverständige teilt schließlich die Meinung, dass die Absenkung und Aufhöhung beim Entnahme- und Schluckbrunnen C GmbH keinen Einfluss auf das Grundstück und die Wärmepumpe der Beschwerdeführerin aufgrund der Entfernung haben. Schließlich beurteilt er die Ausführung in der genannten Stellungnahme, wonach das Wasser durch die Entnahme und Wiederversickerung der C GmbH für die Wärmepumpe der Beschwerdeführerin abgekühlt wird, als durch die Pumpversuche D widerlegt. Damit hat der geohydrologische Amtssachverständige eingehend begründet, warum den Ausführungen der E GmbH fachlich nicht beigetreten wird.

Den Ausführungen in der Stellungnahme der Privatgutachterin vom 14.01.2021 ist er ebenfalls im Gutachten vom 26.01.2021 fachlich entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, dass der Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe nur zu einer thermischen Veränderung, nicht jedoch zu einer solchen der Grundwasserqualität, führt. Dies ergibt sich aus der Funktionsweise. Hinsichtlich der Ausfällungen hat er ausgeführt, dass das Grundwasser sehr hart und aufmineralisiert ist und schlussfolgert er, dass generell mit Ausfällungen zu rechnen ist. Ausfällungen verfrachten sich aus seiner fachlichen Sicht nicht über mehrere Meter, was er durch eine Rücksprache mit einem Amtssachverständigen für Umweltchemie abgesichert hat. Abschließend hält er fest, dass durch den Betrieb der genehmigten Anlage keine thermische Beeinträchtigung des Beschwerdeführerbrunnens messbar ist. Gleiches gilt für den Wasserstand.

Dem Vorbringen der unzureichenden Befundaufnahme dadurch, dass keine Messungen auf dem Beschwerdeführergrundstück durchgeführt worden wären, ist entgegenzuhalten, dass derartiges vom Beschwerdeführer verweigert wurde. Dazu wird auf Seite 2 des Berichtes der D GmbH vom 15.04.2019 (zum zweiten Pumpversuch) und auf das zuvor verfasste E-Mail der D GmbH vom 15.01.2018 (betreffend eine geplante Begehung des Grundstückes am 10.01.2018) hingewiesen.

Bemängelt wird, dass vom geohydrologischen Amtssachverständigen ungeprüft Angaben der C GmbH übernommen und damit eine unzureichende Befundaufnahme vorgenommen worden wäre. Verwiesen wurde dazu auf Seite 3 des Gutachtens vom 26.03.2021. Dazu ist aber festzuhalten, dass der Gutachter an dieser Stelle sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerseite – nicht auf derartige ungeprüfte Aussagen stützt, sondern damit nur aufzeigen will, dass die in fachlichen Kreisen bekannte Tatsache zutrifft, dass üblicherweise in den genannten Monaten sehr warme Grundwassertemperaturen vorherrschen.

Weiters wird in der Beschwerde bemängelt, dass die zugrundeliegenden hydrogeologischen Gutachten unzureichend wären und sich primär auf Ausführungen der D GmbH stützen würden. Dem kann entgegengestellt werden, dass diese GmbH ein fachlich befugtes Unternehmen ist und die durchgeführten Pumpversuche sowie erstatteten fachlichen Stellungnahmen vom geohydrologischen Amtssachverständigen auf Plausibilität geprüft worden sind. Der Amtssachverständige hat diese als fachlich fundiert und nachvollziehbar erachtet. Die Berechnungen der D GmbH sind auch auf geotechnische Untersuchungen gestützt. Entgegen den Beschwerdeausführungen geht auch der hydrogeologische Amtssachverständige im Gutachten vom 26.01.2021 von uneinheitlichen, also inhomogenen Grundwasserverhältnissen aus und stützt er sich dabei auf die durchgeführten Pumpversuche und Auswertungen des Ingenieurbüros D.

Die Argumentation in der Beschwerde, dass das von D und von den Amtssachverständigen herangezogene Modell unrichtig wäre, weil dies die (vom Beschwerdeführer) gemachten Beobachtungen im Entnahmebrunnen des Beschwerdeführers zeigen würden, und auch Wahrnehmungen der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung am 10.10.2019 dies zeigen würden, führt deshalb nicht zum Erfolg, weil dazu der hydrogeologische Amtssachverständige im Gutachten vom 26.01.2021 Näheres ausgeführt hat. Er hat darin festgehalten, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines am 10.10.2019 weder im Entnahmebrunnen der C GmbH noch in den Sickerschächten Ausfällungen zu sehen waren, hingegen im Entnahmebrunnen der Beschwerdeführerin sehr wohl sowie an der Sohle dieses Brunnens eine Schlammschicht. Er hat anhand des Umstandes der Entfernung des Entnahmebrunnens und der beiden Schluckbrunnen der C GmbH vom Entnahmebrunnen *** schlussgefolgert, dass die festgestellten Ausfällungen im Brunnen *** nicht ursächlich mit der Anlage der C GmbH zusammenhängen. Auch hätten sich seiner Ansicht nach aufgrund der näheren Lage der Sonde *** zu den beiden Schluckbrunnen der C GmbH zunächst in der Sonde nachteilige Veränderungen zeigen müssen. Schließlich argumentiert er auch damit, dass Ausfällungen im Nahebereich eines Sickerschachtes bleiben würden. Im Gutachten vom 26.03.2021 führt er zu Trübungen oder Verschlammungen aus, dass von der Firma C GmbH klares Wasser entnommen und wieder versickert wird, wobei es nicht zu einer Veränderung der Wasserqualität kommt. Bestätigt sieht er dies auch durch die Feststellungen vor Ort, wonach keine Feinteile oder Ausfällungen in den Sickerschächten beim Lokalaugenschein beobachtet worden waren.

Die gemachten Feststellungen von Verschlammungen und Ausfällungen im Brunnen der Beschwerdeführerin und das Fehlen von derartigem in den Brunnen der C GmbH zeigen, dass lokal im Brunnen *** solche Ablagerungen im Wasser feststellbar sind. Daraus ist der Schluss zulässig, dass von den Brunnen der C GmbH nicht derartiges herrührt.

Das Vorbringen, der Ansaugbereich des Entnahmebrunnens *** würde in die berechnete und zeichnerisch dargestellte Ausbreitungsfahne hineinragen und wäre dies nicht berücksichtigt worden, ist darauf gestützt, dass die von der D GmbH dargestellte Ausbreitungsfahne der beiden Schluckbrunnen der C GmbH (siehe in Beilage 2 zur Stellungnahme von D vom 23.04.2019) unrichtig wäre, die Darstellung der Ausbreitungsfahne dieser Brunnen durch die Privatgutachterin E GmbH (siehe Beilage 6 zur Stellungnahme dieser Gesellschaft vom 21.01.2020) zeige dies. Dazu ist auf obige Ausführungen hinzuweisen, wonach die fachlichen Ausführungen der D GmbH als fundiert erachtet werden und darauf gestützt auch der grundwasserhydrologische Amtssachverständige eine Begutachtung in seinen abgegebenen fachlichen Stellungnahmen vorgenommen hat.

Vorgebracht wird weiters, dass sich der von der D GmbH herangezogene „Pegel ***“ außerhalb der von dieser Gesellschaft berechneten Ausbreitungsfahne befinde und daher nicht repräsentativ für den Brunnen der Beschwerdeführerin wäre. Gerade diese Feststellungen der Beschwerdeführerseite zeigen aber, dass, da schon nicht einmal der Pegel von der Ausbreitungsfahne erfasst wird, auch der Brunnen *** nicht durch die Schluckbrunnen berührt werden kann. Zur Repräsentanz des Pegels für den Beschwerdeführerbrunnen wird auf obige Ausführungen im Hinblick auf die hydrogeologischen Gutachten vom 26.01.2021 und 26.03.2021 verwiesen.

Das sich die beiden Schluckbrunnen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, wird vom hydrogeologischen Amtssachverständigen nicht als Problem gesehen. Er kommt nach fachlicher Erörterung der vorliegenden fachkundigen Stellungnahmen der E GmbH und der D GmbH zu dem Schluss, dass durch den Betrieb der Anlage C GmbH kein messbarer Einfluss auf Wasserstand und Grundwassertemperatur beim Beschwerdeführerbrunnen gegeben ist.

In der mit der Beschwerde vorgelegten fachlichen Stellungnahme der E GmbH vom 04.06.2021 wird – ohne weitere Messungen und Untersuchungen – zu gegenständlicher Sache ausgeführt. Thematisiert wird eine „Mehr“-entnahme von Wasser bis zu 8 l pro Sekunde und die anschließende Wiederversickerung, wodurch es in der Vergangenheit zur Überschwemmung des Straßenbereiches gekommen wäre und auch zu einer Verschlammung des Beschwerdeführerbrunnens. Damit aber gehen die Ausführungen am Thema vorbei, da gegenständlich eine Entnahme von max. 4,4 l pro Sekunde samt anschließender Versickerung ist.

Angezweifelt wird in dieser Stellungnahme das von der D GmbH herangezogene homogene Geländemodell. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieses durch geotechnische Untersuchungen gestützt ist und weiters der hydrogeologische Amtssachverständige, wie im Gutachten vom 26.01.2021 dargestellt, von Inhomogenitäten ausgeht, welche sich durch die von der D GmbH durchgeführten Pumpversuche und Auswertungen gezeigt haben.

Das neuerliche Anführen von Beobachtungen (offenbar durch den Inhaber der A GmbH) im Beschwerdeführerbrunnen – die nicht näher dargelegt werden – führt nicht zum Erfolg, auch der Hinweis auf Verschlammungen in diesem Brunnen und die Zerstörung des Wärmetauschers kann nicht helfen. Dazu hat der hydrogeologische Amtssachverständige bereits – wie oben dargestellt – näher ausgeführt.

Fachlich Neues wird in der Stellungnahme vom 04.06.2021 nicht dargelegt, weshalb die Einholung eines Gutachtens zu diesen Ausführungen nicht erforderlich ist. Der abschließend angeregte Pumpversuch unter Verwendung eines Tracers zum Beweis dafür, dass keine schädlichen Einwirkungen durch die beiden Sickerbrunnen zu Lasten des Beschwerdeführerentnahmebrunnens gegeben sind, ist bei vorliegender fachlicher Erörterung nicht notwendig, die Beschwerdeführerseite hätte es in der Hand gehabt, einen derartigen Versuch durchzuführen und die Ergebnisse vorzulegen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliche Rechtssache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Benutzung des Grundwassers.
§ 10.

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)

b)

Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)

Fristen.
§ 112.

(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

Einstweilige Verfügungen.
§ 122.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefahr im Verzuge – zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen zum Schutze Dritter auf deren Antrag – die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach § 99 oder § 100 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde.

…“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2021 wird der C GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwassernutzung durch Entnahme von 4,4 l pro Sekunde aus einem Schachtbrunnen samt anschließender Wiederversickerung über zwei Schachtbrunnen erteilt. Die Anlage ist bereits in der bewilligten Form errichtet, weshalb die Festlegung einer Bauvollendungsfrist entfällt. Es handelt sich somit um eine nachträglich erteilte Bewilligung.

Im Zuge des Behördenverfahrens hat zunächst Unklarheit darüber bestanden, ob durch die – in Abweichung der ersten erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 28.08.2017 – hergestellte Wasserentnahme samt zwei Wiederversickerungsbrunnen eine nachteilige Beeinträchtigung fremder Wasserrechte, zumindest des Wasserrechtes zur Postzahl ***, gegeben ist. Dies hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung der Behörde am 04.12.2017 in seinem erstatteten Gutachten angesprochen. Auch in einer nachfolgenden Behördenverhandlung am 17.12.2018 wird, wie der grundwasserhydrologischen Stellungnahme in der dazu verfassten Verhandlungsschrift zu entnehmen ist, von einer möglichen Beeinträchtigung eines fremden Wasserbenutzungsrechtes (***) durch die Grundwasserentnahme ausgegangen. Es ist daher aufgrund der potenziellen Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder wasserrechtlich geschützter Rechte ein Bewilligungstatbestand nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 gegeben. Da auch durch die Wiederversickerung von erwärmtem oder abgekühltem Wasser von Temperaturveränderungen des Grundwassers zunächst auszugehen war, wird auch der Bewilligungstatbestand nach § 32 Abs. 2 lit. b WRG 1959 relevant.

Die in der Beschwerde geltend gemachte fehlende Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung kann nicht erkannt werden, finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides doch – wenn auch nicht besonders hervorgehoben – Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten. Diese sind in der fachlichen geohydrologischen Stellungnahme vom 26.01.2021 und vom 26.03.2021 enthalten, beispielsweise auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung („die Entnahme des Grundwassers erfolgt über einen Brunnen …“) oder auf Seite 10 dieser Entscheidung („im 6 m tiefen Entnahmebrunnen der Firma A …“), aber auch auf Seite 12 („dazu wird festgestellt, dass der Betrieb der Wasser-Wasser-Wärmepumpe zu keiner Veränderung der Grundwasserqualität führt …“) oder auch auf Seite 13 („… der Entnahmebrunnen *** ebenso wie der Pegel *** grundwasserstromseitlich der errichteten Sickerschächte der Firma C GmbH liegt.“).

Eine Beweiswürdigung kann den Seiten 15 und 16 des angefochtenen Bescheides vom 30.04.2021 entnommen werden, etwa wo es heißt, „die nachvollziehbaren und plausiblen Stellungnahmen des Amtssachverständigen…“ oder weiter unten „Es war daher den Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie dahingehend zu folgen, dass die gemessenen Vororte-Werte den tatsächlichen Betrieb …“.

Auf Seite 16 wird beweiswürdigend ausgeführt, „es wurde die Angabe der niedrigen Grundwassertemperatur von November 2019 bis Jänner 2020 der A GmbH durch den Amtssachverständigen für Geohydrologie plausibel entkräftet, da derartig niedrige Temperaturen um diese Jahreszeit nicht üblich sind.“

Dem Vorhalt, es würden Feststellungen zum Inhalt und Ausmaß des Wasserrechts der Beschwerdeführerin fehlen, ist damit zu begegnen, dass sich im Behördenakt ein Wasserbuchauszug der Wasserbenutzungsanlage der Beschwerdeführerin mit der Wasserbuchpostzahl *** findet, in dem die Anlage näher, etwa hinsichtlich Wasserentnahmemenge und Lage, beschrieben wird. Weiters kann auch der Verhandlungsschrift der Behörde vom 10.10.2019 im Gutachten des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen Näheres zum Beschwerdeführerbrunnen entnommen werden (Brunnentiefe, Verkalkungen, Schlamm). Auch im hydrogeologischen Gutachten vom 26.03.2021 wird näher auf den Beschwerdeführerbrunnen eingegangen (Seite 2 oben zur Lage des Brunnens).

Eine fachliche Auseinandersetzung mit einer möglichen Beeinträchtigung dieses Brunnens erfolgte jedenfalls.

Der in der Beschwerde geltend gemachte fehlende „status quo ante“ ist gegenständlich nicht von Relevanz, da durch die Einstellung der konsenslosen Wasserentnahme und Versickerung des qualitativ unbeeinflussten Grundwassers sich die ursprünglichen Verhältnisse naturgemäß wiedereinstellen, gegenständlich ist nunmehr eine Entnahme von 4,4 l pro Sekunde. Die von Beschwerdeführerseite zum Ausdruck gebrachte Verschlechterung der örtlichen Situation durch eine frühere konsenslose Wasserentnahme und Versickerung (im größeren Ausmaß) kann nicht nachvollzogen werden. Die Entnahme von 4,4 l pro Sekunde wurde eingehend fachlich erörtert. Dem im Zusammenhang mit dem status quo ante gestellten Beweisantrag war aus dargestellten Überlegungen nicht stattzugeben.

Den weiters gestellten Beweisanträgen auf Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Geohydrologie und Wasserbau in Verbindung mit der Durchführung von Pumpversuchen, auch unter Verwendung von Tracer-Stoffen, zum Beweis für eine Verletzung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin durch den Betrieb der Wasser-Wasser-Wärmepumpe der C GmbH im mit angefochtenem Bescheid bewilligten Umfang laufen darauf hinaus, die als schlüssig erachteten fachlichen Ausführungen, auf welche die erteilte Bewilligung gestützt sind, entkräften zu wollen und stellen somit unzulässige Erkundungsbeweise dar. Es wäre an der Beschwerdeführerseite gelegen gewesen, die entsprechenden Gutachten durch einen Privatsachverständigen einzuholen. Die vorliegenden Privatgutachten und Gutachten der Amtssachverständigen wurden im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert und ist die Rechtssache fachlich ausreichend erarbeitet. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde den fachlichen Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen gefolgt. Das Beschwerdevorbringen geht auf die im Behördenverfahren erstatteten Gutachten konkret ein, eine weitere Beweisaufnahme erfordert dieses nicht.

Die begehrte zeugenschaftliche Einvernahme von G zu seinen Wahrnehmungen zum Betrieb der Beschwerdeführeranlage im Hinblick auf Auskünfte zu den Grundwasserverhältnissen vor und nach Errichtung der Wasserbenutzungsanlage der C GmbH wird nicht als erforderlich erachtet, da eine Befundaufnahme durch die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Hydrogeologie im Zuge eines Lokalaugenscheines am 10.10.2019 im Rahmen der durchgeführten Behördenverhandlung sowie bereits zuvor bei einer örtlichen Überprüfung am 04.12.2017 erfolgt ist.

Versucht wird in der Beschwerde, einen Verfahrensmangel unter anderem dadurch geltend zu machen, dass gerade der besonders problematische Schluckbrunnen der C GmbH, der am Nächsten zur Beschwerdeführerliegenschaft liegt, von der Beschwerdeführerin nicht eingesehen werden hätte können in der Verhandlung am 10.10.2019. Dazu wird festgehalten, dass in dieser Verhandlung die Befundaufnahme vor Ort durch die Amtssachverständigen vorgenommen wurde und anschließend die fachlichen Schlussfolgerungen getroffen wurden. Eine Anwesenheit von Parteien bei Befundaufnahme und Gutachtenserstattung ist nicht zwingend erforderlich, ein Rechtsanspruch darauf besteht im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht. Die Beschwerdeführerseite hat schließlich auch von der Möglichkeit der Einholung von Privatgutachten zu den in dieser Verhandlung erstatteten Gutachten Gebrauch gemacht und mehrere fachliche Stellungnahmen der E GmbH vorgelegt.

Die weiters als Verfahrensmangel geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs durch Nichtzusendung des geohydrologischen Gutachtens vom 09.11.2018 führt nicht zum Erfolg, da dieses Gutachten, in der angefochtenen Entscheidung (siehe Seite 9 und 10) zitiert, wörtlich die fachlichen Überlegungen vollständig wiedergibt.

Dass die Auflagen 8, 11 und 16 nicht ausreichend bestimmt oder ungeeignet wären, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann nicht bestätigt werden. Dass Wasserbenutzungsberechtigte die Vorschreibung von Kontrolleinrichtungen bei Erteilung einer Bewilligung einer Wasseranlage begehren können, ist zwar der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, jedoch nicht, dass sie selbst auf diese Einrichtungen zugreifen und Kontrollen wie die Ablesung von Werten vornehmen dürfen. Die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen auch im Zusammenhang mit vorgeschriebenen Kontrolleinrichtungen obliegt der Bewilligungsbehörde und nicht einem Wasserberechtigten. Gleiches gilt für die begehrte Vorlage von Dokumentationen an die Beschwerdeführerin.

Die Bemängelung der Wortfolge „geeignete Messeinrichtung“ in Auflage 16 führt deshalb nicht zum Erfolg, weil Auflagen so formuliert werden müssen, dass ein Fachkundiger weiß, was zu tun ist. Dies ist durch die genannte Wortfolge gewährleistet.

Dass in Auslage 8 nur von einem Schluckbrunnen die Rede wäre, kann der Formulierung dieser Auflage nicht entnommen werden. In der genannten Auflage wird allgemein geregelt, dass der Schluckbrunnen – sollten mehrere vorhanden sein, gilt dies für jeden – nicht für die Dachflächenwässerversickerung verwendet werden darf. Aus dem bewilligten Projekt ergibt sich zweifelsfrei, dass zwei derartige Brunnen Gegenstand des Einreichprojektes und der Bewilligung sind.

Auch eine Unbestimmtheit der Auflage 11 lässt sich nicht erkennen. Es wird darin die Messung des Durchflusses der entnommenen und zu versickernden Wässer und deren Aufzeichnung geregelt.

Die Feststellung der Wassermengen und Temperaturen im Sinne der Auflagen 11 und 16 dient gerade dazu, um einen ordnungsgemäßen Betrieb ohne Beeinträchtigung des Beschwerdeführerbrunnens zu gewährleisten. Durch die Aufzeichnungen lässt sich jederzeit überprüfen, ob Abweichungen vom Konsens vorliegen oder das Wasserrecht der Beschwerdeführerin gefährdet wird.

Schließlich wird noch in der Beschwerde vorgebracht, dass das gegenständliche Projekt für die Erreichung des von der C GmbH damit verfolgten Zweckes nicht geeignet wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass Sache der Konsenswerberin ist, ein Projekt in einer solchen Größenordnung einzureichen, dass die begehrten Ziele, hier gegenständlich die Beheizung, Kühlung und Warmwasserbereitung für ein Produktionsgebäude, auch im gewünschten Umfang erreicht werden können. Es bleibt Sache der Konsenswerberin, allenfalls um die Erteilung weiterer wasserrechtlicher Bewilligungen zur Erreichung ihrer Ziele anzusuchen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass, wie der Verhandlungsschrift vom 04.12.2017 entnommen werden kann, die C GmbH mitgeteilt hat, den zusätzlichen Energiebedarf durch eine Luft-Luft-Wärmepumpe abzudecken.

Die Bedenken der Beschwerdeführerin, dass die ursprüngliche (starke) Wärmepumpe wie für eine Entnahmemenge von 8 l pro Sekunde auch bei gegenständlichem Projekt verwendet wird, sind unberechtigt, da dieser Umstand keinesfalls den Schluss zulässt, dass die Konsensinhaberin ein konsenswidriges Verhalten durch volle Ausschöpfung der Leistung der Wärmepumpe setzen wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (vgl. VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0095 u.a.).

Das der gegenständliche Konsens faktisch nicht eingehalten werden könnte, wie in der Beschwerde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vom 09.11.2006, 2006/07/0047) versucht wird, darzulegen, ist aufgrund der fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht zu erkennen. Die von Beschwerdeführerseite angesprochene undenkbare Realisierung unter Verweis auf die Judikatur zur Realisierungsvorsorge geht am Thema vorbei, weil mit den Beschwerdeausführungen dazu die Nichterreichung des von der C GmbH verfolgten Zweckes argumentiert wird. Welchen Zweck ein Konsenswerber erreichen will, ist seine Sache und wird durch den gestellten Bewilligungsantrag der Rahmen für das Bewilligungsverfahren und die zu erteilende Bewilligung abgesteckt. Das eingereichte Projekt ist nach fachlicher Beurteilung geeignet, für die Erreichung der beantragten Zwecke herangezogen werden zu können.

Mit der in der Judikatur angesprochenen Realisierungsvorsorge (vgl. etwa VwGH vom 10.03.1992, 91/07/0132) ist die Umsetzung eines bewilligten Projektes gemeint, etwa, wenn fremde Liegenschaften in Anspruch genommen werden müssen und dazu keine Einigung vorliegt. Derartige Hindernisse treffen gegenständlich nicht zu.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz des gestellten Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 u.a.). Es waren im vorliegenden Fall weder neue oder ergänzende Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Die sich stellenden Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet.

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Grundwasser; Brunnen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1010.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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