TE Bvwg Beschluss 2021/6/4 W168 2242981-1

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Veröffentlicht am 04.06.2021
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Entscheidungsdatum

04.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W168 2242981-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb.: XXXX , StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2021, Zl: 1272426202 / 201278573, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. §18 Abs. 5 BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdefürhrer (BF) stellte am 17.12.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, wobei dieser angab den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von der Mongolei und am XXXX geboren zu sein.

Am 18.12.2020 fand bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), 1080 Wien die Erstbefragung des BF statt.

Die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA fand am 09.03.2021 statt. Hierbei wurde dem BF eine Ladung für ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch ausgefolgt

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.05.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswerten Gründen gem § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V), es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF das Bestehen einer asylrelevanten Bedrohung durch sämtliches Vorbringen nicht glaubhaft hat machen können. Dies insbesondere, da sämtliches Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Befrürchtungen insgesamt als beleglos vorgebracht, widersprüchlich, der Lebenserfahrung widersprechend, unplausibel und unkonkret durch den BF angegeben worden sei. Zudem würde sich auch keine Notwendigkeit der Zuerkennung eines subsidiären Schutzes aufgrund der im Herkunftsstaat des BF gegenwärtigen Versorgungs- als auch Sicherheitslage, dies auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage aufgrund der weltweiten Corona – Pandemie und unter Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften des BF ergeben. Der BF verfüge nicht über die Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. §58 Abs. 1 Z2 AsylG. Eine Rückkehr des BF stelle keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar, bzw. wäre eine Rückkehrentscheidung zulässig. Der BF würde aus einem sichereren Herkunftsstaat, der Mongolei, stammen und daher wäre die Aberkennung der aufschiebeden Wirkung der Beschwede gem. §18 Abs. 1 BFA – VG möglich und gem. §55 Abs. 1a FPG wäre daher auch von der Erteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden würde. Entgegen der Meinung des BFA habe der BF im gegenständlichen Verfahren eine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht. Dies, das dieser ausreichend konkretisiert, detailliert nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit Berichten betreffend die Korruption in der Mongolei, den Bedenken hinsichtlich einer politischen Kontrolle von Teilen der Justiz, bzw. Berichten hinsichtlich der erwähnten Religionsgemeinschaft seine Bedrohungsbefürchtungen vorgebracht habe. Der BF wäre bereits in seiner körperlichen Integrität verletzt worden indem dieser in eine psychiatrische Anstalt gesperrt worden wäre und fürchte eine solche Verletzung bein einer Rückkehr in die Mongolei. Hinsichtlich der Ausführungen des BF zur Religionsgemeinschaft der Shincheonji würden sich Hinweise auf eine Gehirnwäsche und Abhängigkeitsmachtung der Mitglieder bzw. Hinweise auf eine Korruptionsvestrickung aus einfachen Internetrecherchen ergeben. Der BF habe in Verfahren mitgewirkt und hätte sämtliche angeführten Widersprüche auch durch weiteres Nachfragen ausräumen können. Auch betreffend der Zuerkennung des subsidiären Schutzes hätte sich das BFA Hinsichtlich der erfolgten Einschüchterungen aufgrund seines Zeitungsartikels und erfolglosen versuche Bestechungen der Polizei zu melden könne auch auf das LIB verwiesen werden, wonach Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben Unterstellt würde der Verwaltungsbehörde die Unterlassung der gesetzmäßigen Vorgangsweise im Ermittlungsverfahren iSd § 18 Abs 1 AsylG, nämlich in allen Verfahrensstadien darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet und ergänzt werden. Die erfolglosen Versuche die wahrgenommenen Missstände bei den Behörden zu melden würden deutlich aufzeigen, dass auch der mongolische Staat nicht gewillt ist ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhältig, da er ansonsten Gefahr laufen würde physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt zu werden und folglich ist ihm daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Bezüglich des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde ausgeführt, dass die derzeitige Situation in Mongolei sich so auswirkt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschrechtverletzungen ausgesetzt wäre. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dem Beschwerdeführer würde in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung von staatlicher Seite, drohen.Der BF hätte sich an die dortigen Behörden gewandt und diese hätten ihm beim ersten Mal in seiner körperlichen Integrität verletzt und beim zweiten Mal in eine psychiatrische Anstalt gebracht. Hinsichtlich einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist dem LIB zu entnehmen, dass mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen werden, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 10.2020). Folglich würde für den Beschwerdeführer die Gefahr bestehen, dass er wieder festgenommen oder in eine psychiatrische Anstalt gebracht wird und dort unmenschliche Behandlung widerfährt. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Mongolei einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner dargelegten persönlichen Verhältnissen und der derzeit in Mongolei vorherrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Aus den oben genannten Gründen wäre der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt und es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm eine derartige Gefahr drohen könnte. Aus diesen Gründen wäre auch eine Abschiebung des Beschwerdeführers als unzulässig zu erachten. Aus diesen Gründen wären folgende Beschwerdeanträge zu stellen: 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen; sowie 2. in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; 3. in eventu dem Beschwerdeführer gem. § 8 AsylG den Status dessubsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen; 4. in eventu die angeordnete Rückkehrentscheidung aufheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 5. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).

Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 8 und auch Art. 3 EMRK geltend.

Der Beschwerdeführer hat durch sämtliche Ausführungen in der Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht unsubstantiiert bestritten und ein konkretes bereits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbares bzw. ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie in der Bewertung der Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2242981.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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