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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/09/0158 E 26. September 1996 96/09/0269 E 26. September 1996Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. März 1996, Zl. 10/6703 B 594.200, betreffend Nichtausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 1. Februar 1996 beim Arbeitsmarktservice Angestellte Wien die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zur Anwerbung der slowakischen Staatsangehörigen S Z für die berufliche Tätigkeit als Reisebürofachkraft.
Dieser Antrag wurde vom Arbeitsmarktservice Angestellte Wien mit Bescheid vom 2. Februar 1996 "gemäß § 11 in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 7 und 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) sowie der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996 vom 24.11.1995, BGBl. Nr. 763/1995, und der Überziehungsverordnung vom 21.4.1995, BGBl. Nr. 278/1995, abgelehnt".
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im einzelnen darlegte, warum die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG im vorliegenden Fall vorlägen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin "gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in Verbindung mit § 4 Abs. 7, § 11 Abs. 6 und § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG in der derzeit geltenden Fassung, sowie unter Anwendung der Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996 vom 24.11.1995, BGBl. Nr. 763/1995 und die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung, BGBl. Nr. 278/1995, keine Folge gegeben". In der Begründung wird - nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage - im wesentlichen ausgeführt, die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales (BGBl. Nr. 763/1995) für das Kalenderjahr 1996 festgesetzte Bundeshöchstzahl (263.000) sei nach der Ende Februar 1996 erstellten Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich bereits um 11.625 ausländische Arbeitskräfte (oder 4,4 %) überschritten. Da die von der Beschwerdeführerin beantragte ausländische Arbeitskraft weder dem im § 4 Abs. 7 AuslBG noch dem in der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995) genannten besonderen Personenkreis - für den die Bundeshöchstzahl überschritten werden dürfe - angehöre, sei eine Überschreitung der Bundeshöchstzahl durch Ausstellung der begehrten Sicherungsbescheinigung nicht zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den gemäß § 11 Abs. 6 AuslBG für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen sinngemäß anzuwendenden § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 (in Verbindung mit § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie den Verordnungen BGBl. Nr. 763/1995 und BGBl. Nr. 278/1995) gestützt.
Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen - und zufolge der sinngemäßen Anwendung auch Sicherungsbescheinigungen - nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung (bzw. hier: Sicherungsbescheinigung) für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat. Sind die genannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 leg. cit. nicht erfüllt, dann kann - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat - dahingestellt bleiben, ob allenfalls andere Voraussetzungen, etwa die gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 AuslBG anwendbaren Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. einer Sicherungsbescheinigung rechtfertigen würden. Die Folgen einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sind im AuslBG ohne jede Bezugnahme auf die festgesetzten Landeshöchstzahlen geregelt und nach dem Wortlaut des dem § 4 Abs. 6 AuslBG unmittelbar nachfolgenden Abs. 7 ausdrücklich als "zusätzliche Voraussetzung" für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (bzw. hier: Sicherungsbescheinigung) zu prüfen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse jeweils vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0049, und Zl. 95/09/0092).
Die Beschwerdeausführungen, die sich ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2
lit. c AuslBG beschäftigen, gehen damit an dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unmißverständlich allein herangezogenen Versagungsgrund des sinngemäß anzuwendenden § 4 Abs. 7 AuslBG vorbei. In der Beschwerde wird auch weder behauptet, daß die beantragte Ausländerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterlägen wäre, noch daß für diese die Tatbestände der BHZÜV zur Anwendung kommen könnten. Auch die Überschreitung der Bundeshöchstzahl wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090142.X00Im RIS seit
20.11.2000