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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfallO Krnt 1988 §34 Abs1 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der ML in V, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 1991, Zl. 8W-Müll-815/17/1990, betreffend abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer aktiven Entgasungsanlage nach der Kärntner Abfallordnung 1988 (mitbeteiligte Partei: Abfallbeseitigungsverband Villach, vertreten durch Bürgermeister in Villach,
St. Johanner-Straße 20), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Abfallbeseitigungsverband Villach (mP) betreibt die Zentraldeponie "Müllnern", für die die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Juni 1983 gemäß §§ 17 und 18 des (damals geltenden) Kärntner Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1977, die Errichtungs- und Betriebsbewilligung erteilt hatte. Diesem Verfahren war die Beschwerdeführerin nicht beigezogen worden; der genannte Bescheid wurde ihr jedoch über ihr Verlangen nachträglich im Oktober 1990 - demnach vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 21. Mai 1991 - zugestellt.
Mit Eingabe vom 29. November 1989 beantragte die mP, ihr gemäß § 34 der Kärntner Abfallordnung 1988, LGBl. Nr. 77 (im folgenden KAO 1988) die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponiegasfassung für die oben genannte Zentraldeponie zu erteilen.
Die belangte Behörde schrieb daraufhin mit Kundmachung vom 25. Juni 1990 eine mündliche Verhandlung für den 26. Juli 1990 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG aus. Zu dieser mündlichen Verhandlung wurde auch die Beschwerdeführerin persönlich geladen.
Bei dieser mündlichen Verhandlung brachte die durch ihren Sohn Dr. JL vertretene Beschwerdeführerin folgendes vor:
"Zur Feststellung einer allfälligen Beeinträchtigung in den Anrainerrechten meiner Mutter durch die geplante Anlage sind weitere Gutachten erforderlich, da die vorhandenen techn. Gutachten für diese Feststellungen nicht ausreichen. Ich befürchte eine nicht unmaßgebliche Beeinträchtigung des auf der Liegenschaft meiner Mutter befindlichen Biotops. Ich beantrage daher, folgende Sachverständige dem Verfahren beizuziehen:
Einen Sachverständigen auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Toxikologie, der Humanmedizin und des Wasserschutzes. Diese werden zur Klärung der meiner Mutter als Anrainerin allenfalls treffenden Beeinträchtigungen als Vorfrage zu klären haben, ob bereits bei der Errichtung der Deponie die derzeit geltenden Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend, Familie und Forstwirtschaft für Abfalldeponien sowie die für die entsprechenden Fachgebiete jeweils geltenden Normen berücksichtigt und eingehalten werden."
Zu diesen Einwänden gaben der chemische und technische Amtssachverständige folgende gemeinsame Stellungnahme ab:
"Zu den Einwendungen des Dr. JL ... ist auszuführen, daß die vorgesehene Maßnahme der Entgasung unzweifelhaft zu einer deutlichen Verbesserung der derzeit herrschenden Situation führen wird, wie dies bereits in der Stellungnahme der unterzeichneten ASV zum Ausdruck kommt. Die derzeitige Situation ist weit eher geeignet, bei bestimmten Witterungsverhältnissen (Luftströmungen, Inversionswetterlagen), unzumutbare Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft, die sich aus den intensiv wahrzunehmenden Komponenten des Deponiegases ergeben, herbeizuführen. Durch die Verbrennung werden diese Geruchskomponenten praktisch vollständig zerstört und zu Verbindungen umgesetzt, wie sie bei der Verbrennung auch von natürlichen, biogenen Brennstoffen entstehen. Daraus ist zu folgen, daß die toxikologische Bewertung der Auswirkungen der geplanten Anlage im Grunde genommen gleichartig ist, wie sie für eine Verbrennungsanlage, vornehmlich in Form einer Gasverfeuerungsanlage, zu führen wäre. Hiebei ist jedoch darauf hinzuweisen, daß durch die Installation einer mit einer keramischen Auskleidung versehenen Muffel wesentlich günstigere Ausbrandbedingungen als bei einer herkömmlichen Feuerungsanlage erzielt werden.
Zum weiteren Einwand, daß die Errichtung der Deponie nicht den derzeit geltenden Richtlinien für Abfalldeponien und einschlägigen Normen entspreche, ist festzustellen, daß die Errichtung der Deponie auf das Jahr 1983 zurückführt, die vom Einschreiter angezogenen Fachgrundlagen jedoch erst im Jahre 1988 veröffentlicht wurden (die die Errichtung, die Standortauswahl und die Zuordnung von Deponien betreffenden ÖNORMEN S 2070 - S 2075 sind überhaupt erst im Entwurfsstadium vorhanden).
Aus der Größenordnung der Anlage und der Entfernung des in der Einwendung als einer nicht unmaßgeblichen Beeinträchtigung ausgesetzt behaupteten Biotops der Mutter des Herrn Dr. JL... von 470 m von der Emissionsquelle (Muffel) ist eine Beeinträchtigung auszuschließen, da durch die über diese Entfernung stattfindende atmosphärische Verdünnung Immissionen keinen meßbaren Beitrag zur Grundbelastung des Standortes (Parz. 441/87 * westlich der B 83 gelegen) liefert, sofern die von der Anlage ausgehenden Emissionen für sich in Rechnung gestellt werden.
* KG. Judendorf,"
Mit Schreiben vom 9. Oktober 1990 teilte Dr. JL der belangten Behörde mit, der chemische und technische Amtssachverständige seien ohne vorherige Ankündigung zu seinen Einwendungen vernommen worden, nachdem er sich von der Verhandlung am 26. Juli 1990 entfernt habe. Abgesehen davon, daß diese Amtssachverständigen die von ihm beantragten Sachverständigen nicht ersetzen könnten, weil es ihnen an den für diese Sachverständigen erforderlichen Qualifikationen mangle, seien sie in ihrer nachträglichen Stellungnahme auf seine Einwendungen nicht eingegangen bzw. hätten weitere erörterungsbedürftige Sachverhalte (wie z.B. der Hinweis auf derzeitige Beeinträchtigungen durch Inversionswetterlage oder Luftströmungen) aufgeworfen. Er stelle daher namens seiner Mutter (der Beschwerdeführerin) den Antrag eine neuerliche Verhandlung anzuberaumen, in der er mit ihnen ihre Stellungnahme zu seinen Einwendungen erörtern und Antworten auf offen gebliebene Frage erhalten könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 1991 erteilte die belangte Behörde der mP die beantragte Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponiegasfassung auf der zentralen Abfallbeseitigungsanlage "Müllnern" (näher durch die parzellenmäßige Anführung der Deponieflächen umschrieben) gemäß § 34 KAO 1988 unter bestimmten Vorschreibungen.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im wesentlichen aus, das in § 34 Abs. 1 lit. b KAO 1988 enthaltene Bewilligungskriterium würde durch die derzeit betriebene und mit Bescheid vom 6. Juni 1983 genehmigte Anlage "Müllnern" nicht einmal annähernd erfüllt. In Anbetracht der rasch fortschreitenden technischen Errungenschaften in der Umwelt- bzw. Deponietechnik, sei eine vor sieben Jahren behördlich bewilligte Deponie bereits als Altanlage, und nicht mehr als am Stand der Technik befindlich, zu qualizizieren. § 34 Abs. 1 lit. b leg. cit. sei als erfüllt anzusehen, stelle doch die gegenständliche Baumaßnahme als Änderung der Anlage einen ersten wesentlichen Schritt dar, diese bereits abfallrechtlich bewilligte Deponie dem Stand der Technik anzupassen. Gerade durch die Ausstattung der Abfallbeseitigungsanlage Müllnern mit einer aktiven Entgasung (die die Art der bewilligten Deponie nicht ändere) könne insbesondere den in § 34 Abs. 1 lit. d KAO 1988 genannten Kriterien des Schutzes der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen, insbesondere deshalb Rechnung getragen werden, weil diese Maßnahmen das Auftreten von durch Windverfrachtungen im Nachbarschaftsbereich verlagerte Geruchskomponenten verhindere. Zugleich sei auf Grund der Auslegung der Anlage mit einem Abgasvolumen von größenordnungsmäßig 3000 m3 pro Stunde bei einer Brennstoffwärmeleistung von etwa 1,2 MW bei Einhaltung der in Analogie zum "LRG-K bzw. der LRV-K" festzulegenden Emissionsgrenzwerte keine nachteilige Beeinträchtigung der Nachbarschaft zu erwarten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiziehung von Sachverständigen aus dem Gebiet des Natur- bzw. des Wasserschutzes sei zu vernachlässigen, weil deren Anwesenheit bzw. deren Gutachtenserstellung im Rahmen des abfallrechtlichen Ermittlungsverfahrens entbehrlich sei, könnten doch von Amts wegen bzw. über Einwände nur die Grundsätze des § 3 KAO 1988 bzw. subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. d leg. cit., das seien unzumutbare Belästigungen durch Staub, Rauch, Geruch, Lärm oder Erschütterungen, geltend gemacht werden. Die vom Wasserrechts- bzw. Naturschutzgesetz zu schützenden Rechtsgüter seien nicht Gegenstand eines Verfahrens nach der KAO 1988. Darüber hinaus sei die Auswahl der beizuziehenden Sachverständigen Sache der Behörden; den Parteien komme es nur zu, der Behörde diesbezügliche Vorschläge zu machen, wobei diese aber nicht als Rechtsansprüche qualifiziert werden dürften. Jede Einwendung müsse so gestaltet sein, daß aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes hervorgehe. Voraussetzung sei, daß derjenige, der Einwendungen erhebe, die Stellung eines Nachbarn im Sinne des § 33 Abs. 2 KAO 1988 habe und er die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. d leg. cit. in prozeßrelevanter Art behaupte. Zulässig seien sohin lediglich subjektiv-öffentliche Einwendungen der Nachbarn wegen Belästigung durch Staub, Rauch, Geruch, Lärm oder Erschütterung: Diese subjektiven Rechte seien denen der Gewerbeordnung nachgebildet; die Belästigung des Nachbarn müsse somit über das zumutbare Maß im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. d KAO 1988 hinausgehen. Das bedeute, daß sich der Nachbar Belästigungen, die überhaupt nicht oder bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht über dieses zumutbare Maß hinausgingen, gefallen lassen und diese hinnehmen müsse. Auf Grund der mit dem Betrieb der Entgasungsanlage von allen Amtssachverständigen logisch nachgewiesenen gesamten Emissions- bzw. Immissionssituation im Bereich der Deponie sei die behauptete Befürchtung des Vertreters der Beschwerdeführerin "einer nicht unmaßgeblichen Beeinträchtigung des auf der Liegenschaft meiner Mutter befindlichen Biotops" als unbegründet anzusehen. Die vorgesehene Entgasungsmaßnahme stelle unzweifelhaft gegenüber der derzeit herrschenden Situation eine deutliche Verbesserung dar, würden doch die derzeit auf Grund der diffusen Entgasung bestehenden Geruchskomponenten praktisch vollständig zerstört (wird näher unter Hinweis auf die in der mündlichen Verhandlung erstatteten Sachverständigen-Gutachten ausgeführt). Dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Errichtung der Deponie nicht den derzeit geltenden Richtlinien für Abfalldeponien und einschlägigen Normen entspreche, hielt die belangte Behörde die unterschiedlichen Zeitpunkte (Bewilligung 1983; Ö-Norm S 2070 - S 2075: Versendung im November und Dezember 1990) entgegen. Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG gehe nicht soweit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden sei, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte. Es sei daher nicht Pflicht des Verhandlungsleiters, dem anwesenden Vertreter eine Belehrung dahingehend zu erteilen, daß die Amtssachverständigen vom Verhandlungsleiter zu Einwendungen der Parteien zur Erforschung der materiellen Wahrheit im Rahmen der Verhandlung befragt werden müßten. Wolle eine Partei ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten (als solche seien die Gutachten des chemischen bzw. des technischen Amtssachverständigen im Rahmen der Beweiswürdigung qualifiziert worden) in Zweifel ziehen, so müsse sie von selbst schon im Rahmen der örtlichen mündlichen Verhandlung initiativ werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis erbringen. Werde - wie in der Eingabe von der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 1990 - lediglich behauptet, daß das Gutachten des technischen bzw. des chemischen Amtssachverständigen deshalb mangelhaft sei, weil es den Sachverständigen an der erforderlichen Qualifikation mangle, so sei diese Behauptung der Beschwerdeführerin - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - tunlichst unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis zu stellen. Durch eine bloß gegenteilige Behauptung könne das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden. Soweit die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe geltend mache, daß die Sachverständigen in ihrer Abwesenheit weitere erörterungsbedürftige Sachverhalte aufgeworfen hätten und sie daher eine neuerliche Verhandlung beantragt habe, kämen die Rechtsfolgen der Präklusion gemäß § 42 AVG zum Tragen. Danach fänden die Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht worden seien, keine Berücksichtigung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift, beantragte aber keinen Kostenersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Kärntner Abfallordnung 1988, LGBl. Nr. 77 (KAO 1988), anzuwenden. Paragraphenzitate beziehen sich im folgenden auf dieses Gesetz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Nach § 31 Abs. 1 bedürfen die Errichtung und die Änderung
a)
einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 30,
b)
einer Abfallbeseitigungsanlage für die Beseitigung von Großmüll nach § 4 Abs. 6 lit. d und
c) einer Abfallbeseitigungsanlage für die Beseitigung von Problemmüll aus Haushalten (§ 4 Abs. 4)
einer Bewilligung durch die Landesregierung.
Gemäß § 33 Abs. 1 ist vor der Entscheidung über den Antrag eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind der mündlichen Verhandlung die Anrainer beizuziehen. Ihnen kommt zur Wahrung der in § 29 Abs. 4 lit. f geschützten Interessen der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen Parteistellung zu. Anrainer sind die Eigentümer der im Einflußbereich der Abfallbeseitigungsanlage gelegenen Grundstücke; der Einflußbereich einer Deponie endet bei einer Entfernung von 300 m zur Deponiegrenze.
§ 29 Abs. 4 lit. f lautet:
"(4) Bei den nach Abs. 2 und 3 jeweils festzulegenden Inhalten des Entwicklungsprogrammes ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
...
f) die Möglicheit des Schutzes der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen, insbesondere durch Staub, Rauch, Geruch, Lärm oder Erschütterungen."
Nach § 34 Abs. 1 hat die Landesregierung die Bewilligung zur Errichtung oder zur Änderung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 31) zu erteilen, wenn
a) die Abfallbeseitigungsanlage dem Entwicklungsprogramm entspricht,
b) die Abfallbeseitigungsanlage den Anforderungen der Sicherheit und den in § 3 angeführten Grundsätzen nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entspricht,
c) die Art der Anlage für die aufzunehmenden Abfälle geeignet ist,
d) der Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen, insbesondere durch Staub, Rauch, Geruch, Lärm oder Erschütterungen gewährleistet ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf eine Versagung nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Durch Auflagen darf die Art der Abfallbeseitigungsanlage nicht verändert werden.
§ 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:
"(1) Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wird, daß die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen."
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 lit. d nicht hinreichend Rechnung getragen und ihre Anträge auf Beiziehung von Sachverständigen bestimmter Fachrichtungen nicht berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe sie keine "unbeachtlichen" Einwendungen erhoben; ihr Vorbringen, daß sie "eine nicht unmaßgebliche Beeinträchtigung des auf der Liegenschaft ... befindlichen Biotops" befürchte, sei hinreichend präzisiert. Falls die belangte Behörde Zweifel an der Beachtlichkeit dieser Einwände gehabt hätte, wäre sie verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zur näheren Präzisierung aufzufordern. Sie hätte aber die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht damit abtun dürfen, daß der chemische und technische Amtssachverständige das Vorbringen für "unbedenklich" (richtig wohl: unerheblich oder unbegründet) erachtet hätten. Der chemische Sachverständige sei zur Klärung der Frage, ob Chemikalien ins Feuchtbiotop der Beschwerdeführerin gelangen könnten, nicht kompetent; hiefür sei die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich, der die Witterungsverhältnisse und Windströmungen im Bereich der Anlage überprüfe (Abgasverfrachtung von der Abfallbeseitigungsanlage). Dies gelte umsomehr für den technischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Die Verbrennung von natürlichen biogenen Brennstoffen bringe enorme Umweltprobleme mit sich, was die Amtssachverständigen bestätigt hätten, wenn sie die toxikologische Bewertung der Auswirkungen denen einer Gasverfeuerungsanlage gleichgestellt hätten. Dies hätte dazu führen müssen, den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin zu folgen. Außerdem seien im gesamten Verfahren niemals die Auswirkungen festgestellt worden, die bei der Verbrennung von natürlichen, biogenen Brennstoffen entstünden. Die belangte Behörde sei auch ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Die belangte Behörde hat nicht ausdrücklich im Spruch des angefochtenen Bescheides über die Einwendungen der Beschwerdeführerin abgesprochen. Bei jeder Einwendung eines Dritten gegen ein Projekt ist der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht in der geplanten Art, zu bewilligen. Erteilt daher die Behörde dem Bewilligungswerber (hier: mP) die angestrebte Bewilligung, dann ist die Erteilung der Bewilligung einer gleichzeitigen negativen Erledigung des Parteienbegehrens des Dritten (hier: der Beschwerdeführerin) gleichzuhalten (vgl. zu einer ähnlichen Problemstellung das zum WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. April 1980, 2184/78).
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen "Ich befürchte eine nicht unmaßgebliche Beeinträchtigung des auf der Liegenschaft ... befindlichen Biotops" in Verbindung mit dem gleichzeitig gestellten Antrag, Sachverständige bestimmter Fachrichtungen beizuziehen, einen Einwand darstellt, mit dem die Beschwerdeführerin den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. d geltend gemacht hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die belangte Behörde dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung als taugliche Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 lit. d KAO 1988 angesehen hat (d.h. als Vorbringen eines Nachbarn, das seinem Inhalt nach die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes nach der KAO 1988 erkennen läßt), die in diesem Vorbringen enthaltene Behauptung einer unzumutbaren Belästigung aber als nicht zutreffend erachtet hat; zu dieser Meinung gelangte die Behörde unter Rückgriff auf die von ihr herangezogenen Sachverständigen. Sie hat damit die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Ergebnis als unbegründet abgewiesen, also eine negative Sachentscheidung getroffen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutrifft oder mangels einer hinreichend erkennbar vorgebrachten Rechtsverletzung gar keine Einwendung im Rechtssinne vorliegt:
Denn selbst wenn eine taugliche Einwendung vorliegt, hätte die Beschwerdeführerin den Gutachten der Amtssachverständigen, die sich laut Verhandlungsschrift mit ihren Einwendungen inhaltlich auseinandersetzten, auf gleicher fachlicher Ebene tunlichst unter präziser Darstellung der gegen diese Gutachten gerichteten sachlichen Einwände durch das Gutachten eines anderen bzw. anderer Sachverständigen unter Beweis stellen müssen; eine bloß gegenteilige Behauptung genügt nicht (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 unter E 123 zu § 45 AVG angeführte Vorjudikatur insbesondere das Erkenntnis vom 27. September 1983, 82/11/0130). Die Beschwerdeführerin ist der aus der Größenordnung der Anlage, der Entfernung ihres Biotops zur Emissionsquelle und der Art der Anlage konkret abgeleiteten Sachverständigen-Aussage, eine Belastung ihres Biotops durch die Deponiegasanlage der mP sei nicht meßbar, in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 1990 lediglich durch die Wiederholung ihrer bereits in der mündlichen Verhandlung erhobenen allgemeinen Behauptung der Ergänzungsbedürftigkeit dieser Aussagen durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus bestimmten Fachrichtungen entgegengetreten. Bei dieser Sachlage reicht aber der bloße Einwand der Ergänzungsbedürftigkeit ohne substantiiertes Vorbringen nicht aus, mit Erfolg die eingeholten Sachverständigen-Gutachten zu bestreiten. Was den Einwand betrifft, die Sachverständigen hätten in ihren in der mündlichen Verhandlung (in Abwesenheit) der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten zu ihren Einwendungen "weitere erörterungsbedürftige Sachverhalte" aufgeworfen, ist zu bemerken, daß das einzige als Erläuterung von der Beschwerdeführerin hiefür angeführte Beispiel die Lage VOR der Genehmigung der Deponiegasfassung betrifft und daher schon deshalb ins Leere geht. Welche sonstigen erörterungsbedürftigen Sachverhalte die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme neu aufgeworfen haben sollen, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht näher ausgeführt (siehe dazu ihr Schreiben vom 9. Oktober 1990), sodaß die Frage auf sich beruhen kann, welche Bedeutung für die Präklusion (§ 42 Abs. 1 AVG) in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, daß sich die Beschwerdeführerin (ihr Vertreter) offenkundig vor Abschluß der mündlichen Verhandlung (und zwar bereits vor Erstattung des Sachverständigen-Gutachtens zu ihren Einwendungen) entfernt hat. Das erstmals in der Beschwerde zu diesem Thema (Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverständigen-Gutachten) erstattete umfangreiche Vorbringen stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) dar.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht vor: Die Behörde des Verwaltungsverfahrens ist nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag (einer Einwendung) allenfalls stattgegeben werden könnte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991120161.X00Im RIS seit
20.11.2000