TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/30 95/12/0030

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §46;
BDG 1979 §81 Abs1 impl;
BDG 1979 §87 Abs5 impl;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs5;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs7;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs9;
GdBedG Krnt 1992 §16 Abs13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungsoberkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13. Dezember 1994, Zl. 3-Gem-90/4/94, betreffend Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsleiter der Marktgemeinde XY, Kärnten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gemeindebediensteter.

Mit Datum vom 12. Oktober 1993 erstattete der Bürgermeister Bericht zur Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1992.

Die Leistungsfeststellungskommission für die öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau setzte daraufhin die Leistungsfeststellung mit Bescheid vom 27. Dezember 1993 mit "sehr gut" fest. In der Begründung wurde lediglich allgemein ausgeführt, daß die Managementfähigkeiten des Beschwerdeführers zwar ausgezeichnet seien, im Verwaltungsbereich aber ein "Mißverhältnis" vorliege, was sich in dauernden Urgenzen und Zeitüberschreitungen sowie in einem Schreiben der Gemeindeaufsichtsbehörde zeige.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Die Leistungsfeststellungskommission erster Instanz bot dem Beschwerdeführer daraufhin im Rahmen des Parteiengehörs unter Angabe der verschiedenen Mängel Gelegenheit zur Stellungnahme bis 3. Juni 1994.

Der Beschwerdeführer machte davon nicht Gebrauch.

Mit Bescheid vom 14. September 1994 wurde die Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers daraufhin neuerlich mit "sehr gut" festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Amtsleiter der Marktgemeinde XY folgende Aufgaben wahrzunehmen: Amtsleitung, Finanzverwaltung, Personalangelegenheiten, Lohnverrechnung, Standesbeamter, Bauangelegenheiten, Vorbereitungen zu den Sitzungen der Gemeindeorgane und Erstellung der Protokolle, Orts- und Regionalentwicklung, Agenden des Fremdenverkehrs, Öffentlichkeitsarbeit. Der Entscheidung seien folgende Sachverhalte zugrunde zu legen gewesen:

"Der Bericht des Bürgermeisters der Marktgemeinde XY vom 12.10.1993 über die dienstlichen Leistungen für das Jahr 1992

Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, berufliches Verständnis und die Verwendbarkeit

Herr P ist seit 08.11.1989 als Amtsleiter der Marktgemeinde XY tätig. Die zur Amtsführung notwendigen Vorschriften und die Anwendung derselben werden einwandfrei beherrscht.

Als Amtsleiter ist Herr P insbesondere für den Ablauf des inneren Dienstes, die Arbeitseinteilung und die Organisation im Gemeindeamt verantwortlich. Darüber hinaus ergibt sich ein umfangreiches Aufgabengebiet.

Er hat das Amt seit seinem Amtsantritt kontinuierlich zu einem modernen "Betrieb" organisiert. Unter seiner Verantwortung wurde die Verwaltung auf EDV umgestellt.

Die Marktgemeinde XY präsentiert sich heute mit einer dynamischen, unbürokratischen und zweckmäßigen Verwaltung.

Herr P ist neben seinen Verwaltungsaufgaben auch für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

Durch seine Arbeit hat er einen großen Anteil an dem positiven Image, das XY heute in Kärnten und über die Landesgrenzen hinaus genießt. Presseaussendungen aber auch Berichte für diverse Zeitungen werden von ihm verfaßt. Er ist auch verantwortlich für die Herausgabe und Gestaltung der Gemeindezeitung.

Herr P identifiziert sich voll mit seinem Beruf als Amtsleiter der Marktgemeinde XY und verrichtet seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit.

Fähigkeiten und Auffassung

Herr P hat die Fähigkeiten und Auffassung, die für die Ausübung seines Berufes erforderlich sind und setzt dieselben für die Marktgemeinde XY ausgezeichnet ein.

Fleiß, Gewissenhaftigkeit und Verläßlichkeit in der Ausübung des Dienstes

Das Aufgabengebiet eines Amtsleiters ist äußerst umfangreich und kann nur ausgeübt werden, wenn Fleiß, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit und vor allem die Identifikation mit dem Beruf und der Gemeinde vorhanden ist. Dies ist bei Herrn P im größtmöglichen Ausmaß vorhanden.

Eignung für den Parteienverkehr und für den äußeren Dienst Herr P ist für den Umgang mit Menschen bestens geeignet.

Die Parteien werden stets zuvorkommend und freundlich behandelt und ausgezeichnet beraten.

Er hat stets ein "offenes Ohr" für Wünsche, Anregungen und Beschwerden der Bevölkerung und ist immer um ein gutes Einvernehmen zwischen Politik, Administration und Bevölkerung bemüht.

Herr P wurde auch mit der Leitung von Bauverhandlungen betraut und hat dies stets zu meiner Zufriedenheit erledigt.

Erfolg der Verwendung

Die Position des Amtsleiters der Marktgemeinde XY ist durch die Person des Herrn P optimal besetzt.

Er hat durch seine Arbeit ganz wesentlich zum positiven Image, welches die Marktgemeinde XY in Kärnten aber auch über die Landesgrenzen hinaus besitzt, beigetragen.

Er hat durch sein Engagement und seine Arbeit ganz wesentlich dazu beigetragen, daß die Marktgemeinde XY in das Programm der Orts- und Regionalentwicklung des Landes Kärnten aufgenommen wurde.

Dadurch konnten Projekte in Millionenhöhe für die Marktgemeinde XY und für private Unternehmer abgewickelt werden.

Darüber hinaus hat er wesentlichen Anteil am Zustandekommen der 1. Kärntner Dorftage 1992 und war für die Organisation dieses internationalen Symposiums mitverantwortlich.

Herr P ist darüber hinaus auch noch Geschäftsführer des örtlichen Fremdenverkehrsvereines. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde ein Leitbild und daraus folgend ein Marketingkonzept entwickelt.

Herr P bemüht sich auch um die Partnerschaften mit den Gemeinden A (Italien) und B (Deutschland).

Abschließend ist festzustellen, daß Herr P in seiner Funktion als Amtsleiter der Marktgemeinde XY überdurchschnittliche Leistungen erbringt und er ist daher mit "ausgezeichnet" zu beurteilen.

    Abgelegte Fachprüfungen und Prüfungsergebnisse

    Prüfung für den Gehobenen Gemeindedienst

    am 9. und 10.11.1987 ......................... bestanden

    Dienstprüfung für Standesbeamte am 8.5.1990

    (mit Auszeichnung im Namen- und Staatsbürger-

    schaftsrecht) ................................ bestanden

Weitere Kurse und Prüfungen Personalverrechnungsprüfung 1985 (WIFI) Österreichischer Marketinglehrgang (WIFI)

Rhetorik mit Gästen und Mitarbeitern (WIFI)

weitere Seminare im Fremdenverkehrsbereich."

Diesen Bericht habe der Beschwerdeführer - so die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides weiter - mit Schreiben vom 12. Oktober 1993 zur Kenntnis genommen.

Weiters wurden in der Begründung verschiedene Schreiben, und zwar vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, vom Pensionsfonds der Gemeinden und von der Gemeindeabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung genannt, aus denen sich Versäumnisse des Beschwerdeführers bei bestimmten Erledigungen ergeben, und auf Grund der Gemeindeüberprüfung folgende in das Aufgabengebiet und den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fallenden Beanstandungen hinsichtlich 1992 dargestellt:

"Zeitliche Verrechnung:

Bezogen auf die Rechnungsjahre 1991 und 1992 ist festzustellen, daß verschiedene Bestimmungen nicht beachtet wurden. Die Gemeindekasse hat über den Zeitraum des Auslaufmonats Jänner hinaus (z.B. im Jahre 1991 bis zum 10.03.1992 gebucht) Zahlungen zu Lasten des abgelaufenen Jahres geleistet.

Rücklagen:

Beim Konto des Wirtschaftshofes wurde unter anderem verabsäumt, die Sparzinsen des Jahres 1992 haushaltswirksam zu buchen.

Weiters wurde verabsäumt, beim Konto der WVA Z die im Jahre 1992 angefallenen Zinsen sowie die KESt haushaltswirksam zu buchen. Es wurde festgestellt, daß die Eintragungen des dem Rechnungsabschluß 1992 angeschlossenen Rücklagennachweises mit den tatsächlich haushaltswirksam vorgenommenen Buchungen der Gemeindekasse nicht übereinstimmen.

Bei der WVA XY hat die Gemeindekasse im Jahre 1991 zur Beseitigung ihrer Liquiditätsschwierigkeiten die Sonderrücklage der WVA XY in Anspruch genommen. Unter Hinweis auf § 69 Abs. 4 GHO hätte die Gemeinde dem Gebührenhaushalt WVA XY den dadurch entgangenen Zinsverlust ersetzen müssen. Die im Jahre 1992 gutgeschriebenen Sparzinsen wie auch die KESt waren bis zum Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht gebucht.

Betreffend das Konto des Lehrerwohnhauses Z wurde es bis zum Prüfungszeitpunkt verabsäumt, die angefallenen Zinserträge z. B. der Jahre 1990, 1991 und 1992 in der Gemeindebuchhaltung zu vereinnahmen. Demnach stimmt der als Beilage zu gegenständlichem Rechnungsabschluß angeschlossene Rücklagennachweis mit den Buchungen der Gemeindekasse nicht überein.

Voranschlagsunwirksame Gebarung:

Die stichprobenweise Überprüfung hat ergeben, daß mehrere Konten der voranschlagsunwirksamen Gebarung bereits über mehrere Rechnungsjahre nicht aufgelöste Reste ausweisen. Dabei wird der Forderung des § 57 Abs. 3 GHO, wonach in der voranschlagsunwirksamen Gebarung die Zahlungsrückstände getrennt nach den einzelnen zur Zahlung Verpflichteten oder zum Empfang Berechtigten entweder direkt auf dem entsprechenden Konto des Sachbuches anzuführen oder in Nebenaufzeichnungen nachzuweisen sind, nicht entsprochen.

Niederschriften:

Der Leiter des inneren Dienstes hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung - jedenfalls aber vor der nächsten Sitzung des Gemeinderates - nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei, zu übermitteln. Bei einer stichprobenweise vorgenommenen Überprüfung der Niederschriften von Sitzungen wurde festgestellt, daß drei Niederschriften nicht vorzufinden und vier Niederschriften nicht ordnungsgemäß unterschrieben waren.

Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1992 - Anpassung ab 01.11.1992:

Verschiedene Bestimmungen waren anläßlich der Überprüfung im November 1993 noch nicht berücksichtigt worden. Schriftlich abgefaßte Dienstverträge fehlten.

Nebengebühren des Herrn P:

Hier wurde die Gemeinde aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verordnung des Gemeinderates herzustellen. Weiters fehlte der Bescheid über die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung als formelle Voraussetzung für die Auszahlung."

Zu den Sachverhalten sei - trotz gebotener Gelegenheit und Fristsetzung bis 3. Juni 1994 - bis zum Sitzungstag, dem 4. August 1994, keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.

Die Kommission habe die erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers auf Grund des Berichtes des Bürgermeisters gewürdigt und als überdurchschnittlich bewertet. Die eigentliche Verwaltungstätigkeit gehöre aber ebenfalls als wesentlicher Aufgabenbereich zur Beurteilung. Die verspäteten Erledigungen und Versäumnisse seien keinesfalls als Einzelfälle zu betrachten. Trotz Urgenz und Hinweis auf die zukünftige Beachtung gesetzlicher Bestimmungen hätten sie sich wiederholt. Nach § 20 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 sei der Amtsleiter u.a. verpflichtet, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle Übelstände im kurzen Wege abzustellen. Der vorliegende Sachverhalt zeige, daß der Beschwerdeführer diesen Anforderungen für das Kalenderjahr 1992 nicht zur vollsten Zufriedenheit entsprochen habe. Die Kommission habe unter Berücksichtigung und Abwägung aller vorliegenden Sachverhalte die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers daher mit "sehr gut" beurteilt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, mit dem kritischen Schreiben der Gemeindeabteilung vom 12. Dezember 1992 sei die Abwicklung folgender dreier außerordentlicher Vorhaben kritisiert worden:

"1. Sanierung des Sportplatzes XY

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Sanierung des Sportplatzes XY wurde mit Schreiben vom 21. 1. 1991 für einen Kostenumfang von S 1,100.000,-- erteilt. Die Aufforderung der Abteilung 3 für die Restfinanzierung von S 300.000,-- um gesonderte aufsichtsbehördliche Genehmigung anzusuchen, dürfte daher ein Mißverständnis gewesen sein, da auch der Finanzierungsplan mit S 1,100.000,-- genehmigt wurde.

2. FF-Fahrzeug Z Der Ankauf von Feuerwehrfahrzeugen ist eine Problematik für sich, da die Bestellungen 1 bis 2 Jahre vor Lieferung durchgeführt werden müssen und auch nur dann durchgeführt werden können, wenn die entsprechenden Geldmittel vom Landesfeuerwehrverband bereitgestellt werden. Auch im gegenständlichen Fall mußte die Bestellung noch vor dem BZ-Gespräch mit dem zuständigen Referenten erfolgen. Auch im jüngsten Fall, nämlich dem Ankauf des Tanklöschfahrzeuges XY, war die Vorgangsweise nicht anders und wurde von der Aufsichtsbehörde sehr wohl akzeptiert.

3. Volksschule Z - Sanierung

In diesem Fall lag bereits die Zusage über die Bedarfszuweisungsmittel vor. Da das BZ-Gespräch erst am 18. 5. 1992 stattfand und die schriftliche Zusicherung erst Ende Juni bei uns einlangte, konnten die haushalsrechtlichen Maßnahmen erst später getroffen werden.

Von gravierenden Gesetzesverletzungen und ungesetzlichen Maßnahmen kann nicht gesprochen werden. Im übrigen liegen für vorangeführte außerordentliche Vorhaben Gemeinderatsbeschlüsse vor. Der Vorwurf ist daher ungerechtfertigt."

Zu den Schriftstücken des Statistischen Zentralamtes und des Pensionsfonds erlaube sich der Beschwerdeführer die Feststellung, daß es wohl nicht Aufgabe einer Leistungsfeststellungskommission sein könne, darüber zu befinden, ob diverse Schreiben "zeitgerecht" beantwortet worden seien. Wenn ihm Versäumnisse im Zusammenhang mit dem Schreiben des Pensionsfonds der Gemeinden betreffend einen namentlich genannten Bediensteten und dessen Pensionsbeiträge vorgeworfen würden, so sei festzustellen, daß es sich dabei um die Einstufung des Bediensteten nach einer Suspendierung und einem weiteren Disziplinarverfahren gehandelt habe. Trotz Anfragen an die Gemeinderevision, die Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung, die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und den Pensionsfonds habe der Beschwerdeführer keine übereinstimmende Rechtsauskunft erhalten können.

Zu den Aussagen auf Grundlage des Prüfungsberichtes der Gemeindeprüfung brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor:

"Versäumnisse

Zitat im Bescheid: "In der Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses wird ausgeführt, daß das Jahr 1993 dadurch gekennzeichnet war, daß schon länger bestandene Versäumnisse nachgeholt wurden."

Grundsätzlich ist anzumerken, daß sich die Leistungsfeststellung des Bürgermeisters auf das Jahr 1992 bezieht.

Zeitliche Verrechnung

Es wird mir zur Last gelegt, daß im Jahre 1991 bis zum 10. 3. 1992 gebucht wurde.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindehaushaltsordnung hat der Gemeinderat den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Kalenderjahr auf Grund der abgeschlossenen Sachkonten des ordentlichen Haushaltes und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen Gebarung nach Tunlichkeit bis 31. März, spätestens aber bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen.

Wille des Gesetzgebers ist es offenbar, den Gemeinden zur Erstellung der Rechnungsabschlüsse entsprechend Zeit zu lassen. Das heißt, daß Buchungen, Umbuchungen etc. auch über den Auslaufmonat hinaus möglich sein müssen.

Der Rechnungsabschluß 1991 der Marktgemeinde XY wurde im März 1992 erstellt und am 31. desselben Monates vom Gemeinderat einstimmig beschlossen.

Rücklagen

Betreffend der Verbuchung von Sparzinsen, halte ich fest, daß Sparzinsen bei einigen Konten nicht verbucht wurden. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß dadurch keinem einzigen Gebührenhaushalt ein Schaden entstanden ist.

Zum Zinsverlust den die WVA XY durch Entnahmen vom Rücklagenkonto zur Kassenbestandsverstärkung erlitten hat, ist festzustellen, daß dies aufgrund einer politischen Willensbildung im Gemeinderat erfolgte und der entsprechend formulierte Beschluß mittlerweile auch vorliegt.

Im übrigen ist festzuhalten, daß auch der Rechnungsabschluß 1992 einstimmig vom Gemeinderat beschlossen wurde.

Voranschlagsunwirksame Gebarung

Dazu kann ich nur feststellen, daß es immer wieder vorkommen kann, daß Konten in der voranschlagsunwirksamen Gebarung Reste aus dem Vorjahr aufweisen.

Niederschriften

Dazu wird festgehalten, daß die Niederschriften im Rahmen der Revision nicht nur stichprobenweise, sondern jede für sich geprüft und sogar die Auszahlungen an die Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse nachgerechnet wurden.

Betreffend den Beurteilungszeitraum, nämlich das Jahr 1992, ist festzustellen, daß die Niederschrift des Gemeindevorstandes vom 7. 2. 1992 ordnungsgemäß im Akt vorhanden ist. Zur Niederschrift des Bauausschusses vom 12. 5. 1992 wird festgehalten, daß diese nicht von mir verfaßt wurde. Alle anderen "noch nicht ordnungsgemäß unterschriebenen" Niederschriften betreffen andere Jahre.

Gemeindevertragsbedienstetengesetz

Dazu ist festzustellen, daß die im Prüfungsbericht verlangten Änderungen ausgeführt wurden."

Der Beschwerdeführer stellt dann in seiner Berufung abschließend fest, daß auch diesmal im Bescheid der Leistungsfeststellungskommission die "Leistungsfeststellung des Bürgermeisters" offenbar nicht zur Kenntnis genommen werde. Die Leistungsfeststellungskommission erhebe wieder Vorwürfe im Zusammenhang mit außerordentlichen Vorhaben, die seitens des Beschwerdeführers bereits zurückgewiesen worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung, einer Stellungnahme der Leistungsfeststellungskommission erster Instanz und der Rechtslage weiter ausgeführt, Grundlage und Ausgangspunkt der Leistungsfeststellung über den Beschwerdeführer seien dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum, also im Jahr 1992. Die Richtigkeit der Leistungsfeststellung könne nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten gemessen werden. Es sei Aufgabe der über die Leistungsfeststellung entscheidenden Behörde, im Rahmen der von ihr vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung den von ihr festgestellten Sachverhalt in Beziehung zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zu setzen. Gemäß § 20 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 sei der Amtsleiter u.a. verpflichtet, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle Übelstände im kurzen Wege abzustellen.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufungsschrift zu den Schriftstücken des Statistischen Zentralamtes und des Pensionsfonds die Feststellung getroffen, daß es wohl nicht Aufgabe einer Leistungsfeststellungskommission sein könne, darüber zu befinden, ob diverse Schreiben "zeitgerecht" beantwortet würden. Dementgegen werde festgestellt, daß dies sehr wohl die Aufgabe eines leitenden Gemeindebediensteten sei; diese Bemängelung habe daher in die Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers einzufließen. Es sei auch ein unwidersprochenes Faktum, daß bei verschiedenen

ao. Vorhaben 1992 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst nach Abwicklung dieser Vorhaben eingeholt worden sei. Zum Zitat in der Bescheidbegründung "In der Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses wird ausgeführt, daß das Jahr 1993 dadurch gekennzeichnet war, daß schon länger bestandene Versäumnisse nachgeholt wurden." sei festzuhalten, daß es sich u.a. um Versäumnisse aus dem Jahr 1992, dem Leistungsfeststellungszeitraum, gehandelt habe.

Aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergebe sich auch, daß mehrfach Bestimmungen der Gemeindehaushaltsordnung, LGBl. Nr. 18/1988, nicht beachtet worden seien. Insbesondere seien die Sparzinsen des Jahres 1992 bei einigen Konten nicht haushaltswirksam gebucht worden. Der Zinsverlust der Wasserversorgungsanstalt XY sei nicht gemäß § 69 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsordnung ersetzt worden. Mehrere Konten der voranschlagsunwirksamen Gebarung hätten bereits über mehrere Rechnungsjahre nicht aufgelöste Reste ausgewiesen. Wenn der Beschwerdeführer zur Niederschrift des Bauauschusses vom 12. Mai 1992 festhalte, daß er diese nicht selbst verfaßt habe, sei dies nicht entscheidend, denn als Leiter des Inneren Dienstes sei er als Vorgesetzter der Bediensteten in der Gemeinde zur Dienstaufsicht berufen. Vom Beschwerdeführer werde selbst zugestanden, daß verschiedene Bestimmungen des Gemeindevertragsbedienstetengesetzes im Leistungsfeststellungszeitraum nicht berücksichtigt worden seien. Dem Beschwerdeführer seien weiters Nebengebühren ausbezahlt worden, die weder durch Verordnung noch durch Bescheid ihre rechtliche Deckung gefunden hätten.

Der Beschwerdeführer sei zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden; eine solche sei aber nicht abgegeben worden.

Die Behörde erster Instanz habe daher die erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers nach dem Bericht des Bürgermeisters gewürdigt und ihn als überdurchschnittlich gewertet. Die Verwaltungstätigkeit sei aber auch ein Kernbereich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Die verspäteten Erledigungen und die Versäumnisse, wie sie im erstinstanzlichen Bescheid dargestellt worden seien, seien auf Grund ihrer Häufung nicht als Einzelfälle zu betrachten. Trotz Urgenz und Hinweis auf die zukünftige Beachtung gesetzlicher Bestimmungen hätten sie sich wiederholt. Die belangte Behörde sei daher zur Überzeugung gelangt, daß der ermittelte Sachverhalt für eine verläßliche Urteilsbildung ausreiche und daß die Schlußfolgerungen der Behörde erster Instanz richtig und mit den Denkgesetzen vereinbar seien; es seien keine sachfremden Erwägungen angestellt worden. Die Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes habe daher ergeben, daß der Berufung keine Folge zu geben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid, mit dem seine Leistungen als "sehr gut" bewertet wurden, in seinem Recht auf eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung insbesondere nach § 15 Abs. 9 des Gemeindebedienstetengesetzes verletzt.

Gemäß § 15 Abs. 1 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 56/1992 (GBG), hat der Vorgesetzte des öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Leistungsfeststellungskommission über die dienstlichen Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist Vorgesetzter für den leitenden Gemeindebeamten selbst der Bürgermeister. Der Vorgesetzte hat nach Abs. 5 dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Absicht, einen Bericht zu erstatten, mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen. Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Leistungsfeststellungskommission zu übermitteln. Die Leistungsfeststellungskommission hat nach § 15 Abs. 7 GBG auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten für jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten einen Leistungsfeststellungsbescheid zu erlassen. Für die Leistungsfeststellung sind nach Abs. 8 der genannten Bestimmung der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebend. Hiebei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1)

die Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

das berufliche Verständnis und die Verwendbarkeit;

2)

die Fähigkeit und die Auffassung;

3)

der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die Verläßlichkeit in der Ausübung des Dienstes;

4)

die Eignung für den Parteienverkehr und für den äußeren Dienst;

5)

der Erfolg der Verwendung.

Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. hat die Leistungsfeststellung auf "ausgezeichnet", "sehr gut", "gut", "entsprechend" oder "nicht entsprechend" zu lauten. Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Leistungsfeststellung auf "nicht entsprechend" zu lauten hat, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anforderungen des Dienstes trotz Ermahnung nicht in einem unerläßlichen Mindestmaß entspricht, auf "entsprechend", wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder nur in einer Art genügt, die zwar das unerläßliche Mindestausmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsausmaß erreicht, auf "gut", wenn er den Anforderungen des Dienstes im erforderlichen Durchschnittsausmaß vollkommen entspricht, auf "sehr gut", wenn er dieses Durchschnittsausmaß übersteigt, auf "ausgezeichnet", wenn er überdies außergewöhnliche hervorragende Leistungen aufzuweisen hat; diese sind ausdrücklich hervorzuheben.

Gemäß § 16 Abs. 11 GBG haben sich Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungsoberkommission der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben. Nach der Verfassungsbestimmung des § 16 Abs. 13 GBG sind die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen und der Leistungsfeststellungsoberkommission in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Die Beschwerde bringt vor, die Leistungsfeststellungskommission habe ihren Leistungsfeststellungsbescheid ausschließlich auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten zu erlassen, weil der Gesetzgeber keine weiteren Erkenntnisquellen vorgesehen habe.

Damit übersieht die Beschwerde, daß auch im Leistungsfeststellungsverfahren das Dienstrechtsverfahrensgesetz anzuwenden ist und damit der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 46 AVG) und die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 37 und 45 AVG) gilt. Auch dem § 15 Abs. 7 GBG ist nicht die Bedeutung beizumessen, daß die Leistungsfeststellungskommission ihre Entscheidung ausschließlich auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten zu erlassen hat. Der Leistungsfeststellungskommission kommt vielmehr die Funktion der Objektivierung des Vorgesetztenberichtes zu, die vielfach auf Grund des Naheverhältnisses zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter und des beschränkten Erfahrungsumfeldes des Vorgesetzten im Interesse des Zweckes der Leistungsfeststellung geboten ist. Sie hat dabei, ausgehend vom Leistungsbericht des Vorgesetzten nach § 15 Abs. 5 GBG und der Stellungnahme des betroffenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, aber im Interesse der materiellen Wahrheit auch alle anderen zweckdienlichen, in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erhobenen Feststellungen zu verwerten. Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend, die Leistungsfeststellungskommission habe ihre Entscheidung ausschließlich auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten zu treffen, würde es sich bei der Leistungsfeststellungskommission um eine nahezu überflüssige Einrichtung handeln und wäre die auch gemäß § 16 Abs. 13 GBG erfolgte verfassungsrechtliche Absicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission weitgehend sinnlos. Derart sinnlose Regelungen dürfen dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden.

Die Abstufung im § 15 Abs. 9 GBG zeigt, daß der Beamte, um eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung zu erlangen, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes jedenfalls in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllen muß und seine Arbeit hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend und außergewöhnlich bewertet werden muß. Daß der Beschwerdeführer als Amtsleiter für den gesamten ihm zugeteilten Aufgabenbereich zuständig ist und daher auch die Verwaltungsangelegenheiten mitzuberücksichtigen sind, liegt auf der Hand.

Ohne im einzelnen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen zu müssen, steht im Beschwerdefall zweifelsfrei fest, daß die als hervorragend beschriebenen Leistungen des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum durch einige, nicht bloß geringfügige Mängel im Verwaltungsbereich deutlich getrübt sind. So steht sachverhaltsmäßig unbestritten fest, daß verschiedene Erledigungen nicht zeitgerecht erfolgt und verschiedene "Versäumnisse" aus dem Jahre 1992 dann 1993 nachgeholt worden sind; weiters sind Überschreitungen des zeitlichen Verrechnungsrahmens und Mängel bei der Verbuchung von Sparzinsen ebenfalls nicht in Abrede gestellt worden. Wenn sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Verrechnungsmängel in seiner Berufung damit zu rechtfertigen versucht, daß er auf die einstimmige Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß durch den Gemeinderat hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß dem keine entscheidende Bedeutung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Verwaltungshandelns zukommt. Im Gegenteil ist es nicht vorrangige Aufgabe eines beamteten Amtsleiters, dem Willen der im lokalen Bereich politisch legitimierten Organwalter zu entsprechen, sondern den im geltenden Recht objektiv zum Ausdruck gebrachten übergeordneten Interessen zu dienen, wobei gerade leitende Beamte auch Gesetzesänderungen von sich aus wahrzunehmen haben, was hinsichtlich der Vollziehung des Gemeindevertragsbedienstetengesetzes jedenfalls nicht der Fall war.

Auf Grund der solcherart feststehenden Mängel, die nicht bloß als in Arbeitsüberlastung begründete vereinzelte Kleinigkeiten zu werten sind, ist auch der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß für den Beschwerdeführer eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung nicht in Frage kommt.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Befangenheit eines Mitgliedes der Leistungsfeststellungskommission erster Instanz betrifft, kann dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. diesbezüglich die Rechtsprechung zu § 41 VwGG bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3); es erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.

Aus den vorstehenden Überlegungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120030.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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