TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/1 96/11/0252

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §28 Abs2;
WehrG 1990 §29 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. R in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. August 1996, Zl. 653.744/11-2.7/96, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen und Kaderübungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Februar 1996 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Kaderübung vom

12. bis 21. September 1996 sowie der restlichen Kaderübungen und Truppenübungen gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 1990 (WG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer betreibe seit 1. Juli 1994 eine Praxis als Vertragsfacharzt für alle Kassen. Im Zuge des Aufbaus der Facharztpraxis habe er Kredite aufgenommen, wobei der aushaftende Saldo ca. S 5,2 Millionen betrage. Der Beschwerdeführer habe vom 2. April bis 30. September 1991 den Grundwehrdienst geleistet und sei gemäß § 28 Abs. 2 WG zur Leistung von Truppenübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet. Außerdem sei er mittels Auswahlbescheides zu Kaderübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet worden. Vom Kaderübungstermin 12. bis 21. September 1996 sei er im Jänner 1996 vorverständigt worden. Den Einberufungsbefehl habe er am 14. Mai 1996 übernommen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen an seiner Befreiung seien nicht besonders rücksichtswürdig, weil im Hinblick auf die lange Zeit zwischen Vorverständigung bzw. Einberufungsbefehl und dem Termin der jeweiligen Übung ausreichend Zeit bestehe, für die verhältnismäßig kurze Dauer von Kader- und Truppenübungen entsprechende Dispositionen zu treffen. Die mit der Leistung solcher Übungen verbundenen Nachteile gefährdeten nicht die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers. Im Hinblick darauf, daß die Praxis seit mehr als zwei Jahren bestehe, sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer über eine entsprechende Anzahl von Patienten verfüge. Von seiner präsenzdienstbedingten Abwesenheit könne er die Patienten rechtzeitig verständigen, sodaß diese Abwesenheit ebenso wie Urlaube eingeplant werden könne. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen lägen nicht vor. Der Unterhalt der Angehörigen des Beschwerdeführers während seiner präsenzdienstbedingten Abwesenheit sei aufgrund der Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1992 gesichert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WG können taugliche Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes - dazu zählen die gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. zum ordentlichen Präsenzdienst gehörenden Truppenübungen und die gemäß § 27 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. zum außerordentlichen Präsenzdienst gehörenden Kaderübungen - befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Besonders rücksichtswürdige Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung sämtlicher Truppenübungen liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn - ungeachtet der Ungewißheit in bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer - eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0228, mwN). Gleiches gilt für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0108, mwN). Konkrete Umstände, die eine derartige Befürchtung im Falle des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten, sind aufgrund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde nicht erkennbar. Dies gilt auch für die Kaderübung vom 12. bis 21. September 1996. Auch wenn es zutrifft, daß im September erfahrungsgemäß eine höhere Zahl von Patienten die Praxis aufsucht als in den Monaten Juli und August, ist nicht einzusehen, warum eine Abwesenheit des Beschwerdeführers während weniger Tage zu einer Existenzgefährdung führen soll, insbesondere wenn es möglich ist, diese Abwesenheit den Patienten bereits viele Wochen vorher anzukündigen. Es ist daher insbesondere keine Gefahr erkennbar, daß der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an einer Kader- oder Truppenübung Patienten in einem erheblichen Ausmaß und endgültig verlieren könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, Zlen. 90/11/0132, 0154).

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110252.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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