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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 18. Jänner 1996, Zl. Fr 117/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 26. November 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei. Er sei nicht im Besitz eines Sichtvermerkes bzw. einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Sein Asylantrag vom 28. November 1995 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 1995 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet unter anderem in der Türkei und in Italien aufgehalten. Da der Beschwerdeführer nicht direkt ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sei er auch nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei ein rechtswidriger, der als Übertretung des Fremdengesetzes von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.
Die Behörde erster Instanz habe festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht besitze. Eine etwaige aus der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abzuleitende Bestätigung der Caritas, wonach der Beschwerdeführer untergebracht und versorgt werde, reiche für die Erbringung des Nachweises der Mittel zum Unterhalt nicht aus.
Mit der Verfügung der Ausweisung sei nicht zwangsläufig die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland verbunden. Eine neuerliche Einreise in das Bundesgebiet werde durch die Ausweisung nicht verwehrt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt ist, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 (erster und zweiter Fall) FrG unbedenklich, weil er auch nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/21/0599).
Der Beschwerdeführer meint, eine Ausweisung nach § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfordere eine Betretung binnen Monatsfrist nach illegaler Einreise. Da diese Betretung nicht festgestellt worden sei und auch tatsächlich nicht stattgefunden habe, sei die Ausweisung aus dem genannten Grunde rechtswidrig erfolgt.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 (erster wie auch zweiter Fall) FrG entscheidend ist, daß der Fremde nach rechtswidrig erfolgter Einreise (in der dort umschriebenen Art) im Zustand des unrechtmäßigen Aufenthaltes (§ 15 Abs. 1 FrG) innerhalb eines Monats nach einer solchen Einreise entdeckt wird, der Anlaß des Entdecktwerdens hingegen ohne rechtliche Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/21/1206, m. w.N.). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer am 26. November 1995 illegal einreiste und am 28. November 1995 den Asylantrag stellte. Die belangte Behörde ist daher zutreffend von einem Betretenwerden innerhalb der Monatsfrist der genannten Bestimmung ausgegangen.
Wegen der Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG können die Beschwerdeausführungen zu dem weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Ausweisungsgrund des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG dahinstehen. Auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge kommt somit keine Relevanz zu.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß mit der Ausweisung nicht zwangsläufig die Abschiebung in sein Heimatland verbunden wäre.
Auch damit kann die Beschwerde keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Mit der Erlassung der Ausweisung ist die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden (§ 22 FrG), es wird jedoch nicht darüber abgesprochen, in welches bestimmte Land der Beschwerdeführer auszureisen hat oder er allenfalls abgeschoben wird (vgl. hiezu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 96/21/0517, m.w.N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210396.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010