TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/3 95/06/0255

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde 1. des E, 2. des W, 3. des R,

4. des H und 5. des P, alle in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 19. Oktober 1995, Zl. A 17-K-10.369/1993-13, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. C in G, und 2. H in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- zu gleichen Teilen jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0023, sowie vom 29. August 1996, Zl. 95/06/0220, jeweils betreffend das Widmungsbewilligungsverfahren, sowie vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0140, betreffend das Baubewilligungsverfahren, verwiesen werden, denen der zugrundeliegende nähere Sachverhalt zu entnehmen ist. Daraus ist festzuhalten, daß mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 11. Jänner 1994 den mitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines Gebäudes sowie zur Errichtung einer unterkellerten 5- bis 7-geschossigen Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage für 33 Pkw und einer Terrasse auf einer Liegenschaft in Graz erteilt wurde.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind, Berufung, in der sie, soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren erheblich, insbesondere vorbrachten, "der Verwendungszweck der geplanten Verbauung läßt insbesondere im Bereich der Tiefgarage bzw. deren Einfahrt eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung, insbesondere eine unzumutbare Immission an Lärm, Geruch und Staub erwarten, sodaß die Behörde zu den Liegenschaften der Berufungswerber größere als die in der Baubewilligung festgelegten Gebäudeabstände hätte festlegen müssen". Gerügt wurde, daß es die erstinstanzliche Behörde unterlassen habe, entsprechende Gutachten einzuholen.

Hierauf holte die belangte Behörde ein Gutachten des Umweltschutzamtes zur Frage ein, ob durch die Tiefgarage bzw. deren Einfahrt eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Bewohner näher bezeichneter Liegenschaften (es handelt sich um die Liegenschaften der Beschwerdeführer) insbesondere durch Lärm, Geruch und Staub zu erwarten sei.

Das entsprechende Gutachten vom 3. März 1994 kam (mit eingehenderen Ausführungen und Berechnungen) zusammengefaßt zum Ergebnis, daß die errechneten Immissionskonzentrationen im Bereich der Grundbelastung bzw. "Hintergrundkonzentration" lägen und für städtische Wohnbereiche als durchaus ortsüblich im Sinne der Bauordnung anzusehen seien. Aufgrund der Größenordnung der zu erwartenden Fahrbewegungen sei das sinngemäß auch für Staub und spezifische Gerüche anzunehmen.

Zur Ermittlung der (bestehenden) Umgebungslärmsituation sei eine informative Schallmessung in der Zeit von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr durchgeführt worden (Hinweise auf den Standort, die Meßergebnisse und die festgestellte Verkehrsfrequenz). Das zu bebauende Grundstück sowie die umliegenden Nachbargrundstücke lägen gemäß dem Flächenwidmungsplan in einem "Allgemeinen Wohngebiet". Die Ö-NORM S 5021 gebe Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen (Immissionsgrenzwerte) in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebietskategorie sowie in Abhängigkeit von der Zeit im Freien an. Unter Berücksichtigung der (Lärm-)Abstrahlung aus dem Einfahrtsbereich (der Tiefgarage) und der Fahrtbewegung auf dem Bauareal in bezug auf den nächstgelegenen Wohnnachbarn sei gegenüber der geplanten Tiefgaragenausfahrt, wenn man die prognostizierte Lärmsituation mit der gemessenen Ist-Situation überlagere, mit einer Erhöhung des LA,eq im Bereich von 1 dB zu rechnen. Diese Erhöhung liege jedoch im Bereich der Meß- und Prognosegenauigkeit. Das Prognosemaß liege um 6 dB unter dem Widmungsmaß für ein "Allgemeines Wohngebiet". Für die Nachtsituation sei mit einer Erhöhung der Ist-Situation ebenfalls um 1 dB zu rechnen. Diese Erhöhung liege (ebenfalls) im Bereich der Meß- und Prognosegenauigkeit. Das Prognosemaß für die Nachtsituation liege um 5 dB unter dem Widmungsmaß für ein "Allgemeines Wohngebiet". (Es folgen Ausführungen zur Abluftanlage der Tiefgarage). Zusammenfassend könne aus lärmtechnischer Sicht gesagt werden, daß unter den getroffenen Annahmen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästung der nächstgelegenen Wohnnachbarn bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht zu erwarten sei.

Die Beschwerdeführer äußerten sich zu diesem Gutachten ablehnend.

Mit Bescheid vom 19. Mai 1994 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Dieser Berufungsbescheid wurde mit dem eingangs genannten

hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0140, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben (weil es der Baubewilligung infolge der Aufhebung der zugrundeliegenden Widmungsbewilligung durch das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0023, rückwirkend an der erforderlichen Grundlage mangelte).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer (abermals) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage zusammengefaßt ausgeführt, die Errichtung einer Wohnhausanlage mit einer Tiefgarage sei im "Allgemeinen Wohngebiet" zweifelsfrei zulässig. Der Einwand, daß größere Gebäudeabstände festgesetzt werden müßten, könne nicht berücksichtigt werden, weil Wohnbauten im "Allgemeinen Wohngebiet" hingenommen werden müßten und keine unzumutbaren Immissionen verursachen könnten. Das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme zwar kritisiert, daß der Zeitraum von zwei Stunden (Messung der Ist-Situation) nicht ausreichend und der Meßpunkt für die Beurteilung nicht geeignet sei, hätten jedoch anläßlich ihrer Stellungnahme keine Gründe angeben können, weshalb ein anderer Zeitraum ein wesentlich anderes Ergebnis erbracht hätte. Sie seien daher dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (wurde näher ausgeführt). Auf die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen habe verzichtet werden können, weil bereits bei den Lärmmessungen eine Erhöhung der Ist-Situation lediglich im Bereich von 1 dB errechnet worden sei, sodaß bei diesen geringfügigen Erhöhungen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus nicht zu erwarten seien. Ebenso seien die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der ablufttechnischen Beurteilung schlüssig. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit (auch dieses Teiles) des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Den Beschwerdeführern seien alle Grundlagen, die zur Erstellung des Gutachtens benötigt worden seien, zur Kenntnis gebracht worden und sie hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, das Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Es seien ihnen auch die technische Beschreibung der Lüftungsanlage für die Tiefgarage sowie die dazugehörigen Pläne hinsichtlich der Garagenabluftanlage zur Kenntnis gebracht worden. Sämtliche Unterlagen befänden sich auch im Akt, sodaß gegebenenfalls Unklarheiten durch Akteneinsicht hätten beseitigt werden können.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage (einschließlich der Stellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968) wurde bereits im eingangs genannten Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0140, dargestellt, auf das somit verwiesen werden kann. Diese Rechtslage ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 119 Abs. 2 erster Satz des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, (wonach die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes - das war gemäß § 120 leg. cit. der 1. September 1995 - anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind) weiterhin maßgeblich.

Die Beschwerdeführer machen, wie schon im Berufungsverfahren, geltend, die belangte Behörde hätte das Gutachten des Amtes für Umweltschutz nicht heranziehen dürfen, weil lediglich "informative Schallmessungen" am 9. Februar 1994 in der Dauer von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr vorgenommen worden seien. Diese Messungen seien darüberhinaus auf einem für das Projekt vorgesehenen Grundstück erfolgt, sodaß diese Messungen als Grundlage der gutachtlichen Beurteilung nicht herangezogen werden könnten. "Dies ergibt sich ja leider aus dem Umstand, der lediglich "informativen" Messung und des kurzen Zeitraumes, über welchen diese erfolgt ist. Dieser Umstand ist für jeden Laien nachvollziehbar, weshalb es nicht erforderlich erschien, eine fachgerecht hergestellte Expertise eines anderen Sachverständigen zumindest auf gleichem fachlichen Niveau einzuholen".

Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer weiterhin (wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hervorgehoben hat) nicht aufzuzeigen, welche anderen Ergebnisse Messungen während eines anderen, auch längeren Zeitraumes und an einem anderen Standort gebracht hätten, insbesondere, weshalb die Wahl des Standortes untaugliche Ergebnisse erbracht haben soll. Die Beschwerdeführer übersehen möglicherweise, daß es dabei auf die Ermittlung der Ist-Situation (insbesondere aufgrund der Verkehrsbewegungen) ankam und nicht auf die Auswirkungen des Projektes auf ihre Liegenschaften (diese wurden gesondert ermittelt). Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer jedenfalls keine Bedenken hinsichtlich der von der belangten Behörde - nach dem Gesagten zu Recht - angenommenen Schlüssigkeit dieses Gutachtens zu erwecken; auch sonst hält der Verwaltungsgerichtshof dieses Gutachten für unbedenklich. Die belangte Behörde ist auch im Recht, wenn sie angesichts dieser Ergebnisse des Gutachtens (voraussichtliche Erhöhung der Ist-Situation im Bereich von 1 dB, welche Erhöhung jedoch im Bereich der Meß- und Prognosegenauigkeit liegt; sowie Immissionskonzentrationen im Bereich des Ortsüblichen) von der Einholung eines medizinischen Gutachtens Abstand nahm. Soweit die Beschwerdeführer in weiterer Folge in ihrer Beschwerde (abermals) behaupten, daß sowohl die Lärm- als auch Geruchs- und Staubimmissionen durch die besondere Konfiguration des Gebäudes samt Lage der Tiefgarage Werte erreichten, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht akzeptiert werden müßten bzw. nicht genehmigt werden dürften, auch wenn das geplante und nahezu fertiggestellte Projekt von seinem Verwendungszweck in die Kategorie "Wohnen Allgemein" passe, ist ihnen zu entgegnen, daß das Beweisverfahren diese Befürchtungen nicht bestätigt hat und die Beschwerdeführer insofern nicht vom - unbedenklich - festgestellten Sachverhalt ausgehen.

Die Festsetzung der höchstzulässigen Dichte ist Gegenstand nicht des Baubewilligungs-, sondern des Widmungsbewilligungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof teilt (daher) nicht die Beurteilung der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde ungeachtet der erteilten Widmungsbewilligung auch im nun zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren verhalten gewesen wäre, zu prüfen, ob die (im Widmungsbewilligungsverfahren angenommenen) Voraussetzungen gemäß § 3 der Bebauungsdichteverordnung für die Festsetzung einer höheren höchstzulässigen Dichte als im Flächenwidmungsplan vorgesehen gegeben waren (was die Beschwerdeführer bestreiten; daß das zur Beurteilung vorliegende Projekt die festgesetzte höchstzulässige Dichte überschreitet, wird nicht behauptet). Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den entsprechenden, im Widmungsbewilligungsverfahren ergangenen Berufungsbescheid der belangten Behörde mit dem bereits eingangs erwähnten hg. Erkenntis vom 29. August 1996, Zl. 95/06/0220, (dem das Nähere zu entnehmen ist) als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid trotz entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren "keinerlei Stellungnahme dazu abgegeben, daß im Verhandlungsprotokoll der Bauverhandlung I. Instanz zwei der Beschwerdeführer als anwesend geführt wurden, obwohl diese nachweislich zu diesem Zeitpunkt gar nicht an der Verhandlung hätten teilnehmen können". Dies werde ausdrücklich als Verfahrensmangel geltend gemacht, wiewohl sich die Behörden offensichtlich nicht auf eine durch die Teilnahme an der Verhandlung eingetretene Präklusion dieser Beschwerdeführer berufen.

Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer eine Erheblichkeit dieses - behaupteten - Verfahrensmangels, insbesondere eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte, nicht aufzuzeigen, zumal sie selbst anführen, daß die belangte Behörde nicht von einer Präklusion ausgegangen ist.

Somit war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des Begehrens.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060255.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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