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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine behördliche Mitteilungbetreffend Ablehnung der begehrten Aufhebung eines Bescheides vonAmts wegen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 30. April 2007 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des damaligen Bundesministers für Inneres vom 22. November 2007 abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2008, B90/08, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 7. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer den damaligen Bundesminister für Inneres um die Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2007 gemäß §68 Abs2 AVG mit der Begründung, dass vor dem Hintergrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2008 der Bescheid des damaligen Bundesministers für Inneres vom 22. November 2007 offensichtlich gesetzwidrig sei.
1.3. Mit folgendem Schreiben vom 19. August 2008 beantwortete die Bundesministerin für Inneres das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. April 2008:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Das Bundesministerium für Inneres bestätigt den Erhalt Ihres Schriftsatzes vom 07.04.2008 samt Beilage zu dem im Betreff genannten Mandaten betreffend 'Ersuchen um Aufhebung des Bescheides gemäß §68 Abs2 AVG' und teilt hiezu mit, dass dieses 'Ersuchen' als 'Anregung' im Sinne des §68 Abs2 AVG zu interpretieren ist.
Das Bundesministerium für Inneres geht davon aus, dass die im Schriftsatz umseitig getätigten Ausführungen zu 'A O' dem im Betreff genannten Mandaten zuzuordnen sind.
Ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass auch im Hinblick auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in der Begründung des Beschlusses vom 05.03.2008, B90/08-4, das Bundesministerium für Inneres keine Veranlassung sieht, im Hinblick auf Ihr Ersuchen den Berufungsbescheid des Bundesministerium für Inneres vom 22.11.2007,
Zahl: 149.913/2-III/4/07, vom Amts wegen aufzuheben.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bundesministerin:
MR R."
1.4. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Verfassungswidrigkeit des §68 Abs7 AVG behauptet wird. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei dem vorliegenden Schreiben um einen vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Bescheid, der als individueller Hoheitsakt in die Rechte des Beschwerdeführers eingreife. Darüber hinaus verstoße §68 Abs7 AVG gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:
2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt aussprach, fehlt der Mitteilung einer Behörde, dass sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlass finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (vgl. VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969, 9095/1981, 9555/1982 und 10.023/1984). 2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt aussprach, fehlt der Mitteilung einer Behörde, dass sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlass finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG vergleiche VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969, 9095/1981, 9555/1982 und 10.023/1984).
2.2. Demgemäß musste die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.
3. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. 3. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe, Abänderung und Behebung vonamtswegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1695.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010