TE Vfgh Beschluss 2008/11/7 B1695/08

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Veröffentlicht am 07.11.2008
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §68 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine behördliche Mitteilungbetreffend Ablehnung der begehrten Aufhebung eines Bescheides vonAmts wegen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 30. April 2007 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des damaligen Bundesministers für Inneres vom 22. November 2007 abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2008, B90/08, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 7. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer den damaligen Bundesminister für Inneres um die Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2007 gemäß §68 Abs2 AVG mit der Begründung, dass vor dem Hintergrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2008 der Bescheid des damaligen Bundesministers für Inneres vom 22. November 2007 offensichtlich gesetzwidrig sei.

1.3. Mit folgendem Schreiben vom 19. August 2008 beantwortete die Bundesministerin für Inneres das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. April 2008:

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Das Bundesministerium für Inneres bestätigt den Erhalt Ihres Schriftsatzes vom 07.04.2008 samt Beilage zu dem im Betreff genannten Mandaten betreffend 'Ersuchen um Aufhebung des Bescheides gemäß §68 Abs2 AVG' und teilt hiezu mit, dass dieses 'Ersuchen' als 'Anregung' im Sinne des §68 Abs2 AVG zu interpretieren ist.

Das Bundesministerium für Inneres geht davon aus, dass die im Schriftsatz umseitig getätigten Ausführungen zu 'A O' dem im Betreff genannten Mandaten zuzuordnen sind.

Ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass auch im Hinblick auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in der Begründung des Beschlusses vom 05.03.2008, B90/08-4, das Bundesministerium für Inneres keine Veranlassung sieht, im Hinblick auf Ihr Ersuchen den Berufungsbescheid des Bundesministerium für Inneres vom 22.11.2007,

Zahl: 149.913/2-III/4/07, vom Amts wegen aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bundesministerin:

MR R."

1.4. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Verfassungswidrigkeit des §68 Abs7 AVG behauptet wird. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei dem vorliegenden Schreiben um einen vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Bescheid, der als individueller Hoheitsakt in die Rechte des Beschwerdeführers eingreife. Darüber hinaus verstoße §68 Abs7 AVG gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt aussprach, fehlt der Mitteilung einer Behörde, dass sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlass finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (vgl. VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969, 9095/1981, 9555/1982 und 10.023/1984). 2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt aussprach, fehlt der Mitteilung einer Behörde, dass sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlass finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG vergleiche VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969, 9095/1981, 9555/1982 und 10.023/1984).

2.2. Demgemäß musste die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.

3. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. 3. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe, Abänderung und Behebung vonamtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1695.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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