Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.11.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
3. COVID-19-NotMV idF BGBl. II 27/2021 §1Rechtssatz
Bei Vorlegen von nicht anzuerkennenden Maskenbefreiungsattesten sind Zeugen nicht berechtigt, das Verwaltungsgericht ohne Maske zu betreten und es kann ihnen der Zutritt zum Verwaltungsgericht und die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung verwehrt werden. Zum einen obliegt es dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften im Verwaltungsgericht, konkret die Einhaltung der Maskenpflicht, Sorge zu tragen. Zum anderen kommt während der mündlichen Verhandlung dem Richter im Verhandlungssaal die Befugnis (Verpflichtung) zu, die Einhaltung der Maskenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 COVID-19-VwBG sicher zu stellen.
Schlagworte
Maskenbefreiungsattest; zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt; Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2; FFP2-Maske; Ausnahmegrund Abstandsvorschriften; wichtige Bezugsperson; Corona-Maßnahmen; Versammlung; Zwangsstrafe; nicht entschuldigtes Fernbleiben von der VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.086.3959.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022