Entscheidungsdatum
07.12.2021Norm
ASVG §410Spruch
W198 2246201-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. Dr. XXXX , vertreten durch die Bischof Zorn und Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 05.08.2021, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.08.2021, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG im Spruchpunkt I. festgestellt, dass Mag. Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für diesen Zeitraum einen Gesamtbetrag in Höhe von
€ 19.995,12 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie Beiträgen zur Selbständigenvorsorge zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 als Rechtsanwalt selbständig erwerbstätig gewesen sei. Darüber hinaus sei er im Jahr 2018 unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX OG, der XXXX OG, der XXXX OG sowie der XXXX OG gewesen und sei er bei sämtlichen dieser Gesellschaften vertretungsbefugt gewesen. Im Jahr 2018 habe er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 47.527,65, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 1.951,35 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 224.287,63 erzielt. Da der Beschwerdeführer während des gesamten Jahres 2018 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der genannten Gesellschaften im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, sei aufgrund des Überschreitens der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG festzustellen. In weiterer Folge wurde die Berechnung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge näher dargestellt.
2. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 30.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 außer Streit gestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Ermittlung der Höhe der Beitragsvorschreibung die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5 GSVG herangezogen habe. Richtigerweise hätte die Behörde jedoch die Höchstbeitragsgrundlage gemäß den §§ 35a und 35b GSVG bilden müssen, da der Beschwerdeführer neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch eine Tätigkeit ausübe, die nach anderen Bundesgesetzen eine Pflichtversicherung begründe. Der Beschwerdeführer sei zwar als Rechtsanwalt gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen, sei jedoch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung verpflichtend Mitglied in der Wohlfahrtseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, welche die Pensionsversicherung für Rechtsanwälte darstelle. Um seiner Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nachzukommen, sei er der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte beigetreten. Die den Beschwerdeführer treffende Pflichtversicherung als Rechtsanwalt beruhe auf bundesgesetzlichen Vorschriften. Demzufolge hätte die belangte Behörde richtigerweise
§§ 35a und 35b GSVG anwenden müssen. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weswegen diese Bestimmungen bei Inanspruchnahme des Opting-out nicht anzuwenden wären. Wie auch anderen Mehrfachversicherten müsse auch dem Beschwerdeführer die Begrenzung seiner Beitragsleistungen gemäß den §§ 35a und 35b zustehen. Die belangte Behörde hätte daher nicht jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde legen dürfen, da der Beschwerdeführer dadurch ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt werde als andere Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert seien.
3. Am 09.09.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2018 durchgehend als Rechtsanwalt selbständig erwerbstätig.
Darüber hinaus war er im Jahr 2018 unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX OG, der XXXX OG, der XXXX OG sowie der XXXX OG und war er bei sämtlichen dieser Gesellschaften vertretungsbefugt.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Wiener Rechtsanwaltskammer und als solches Mitglied in der Wohlfahrtseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, welche die Pensionsvorsorge für Rechtsanwälte darstelle. Weiters ist er der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte beigetreten.
Im Jahr 2018 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
€ 47.527,65, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 1.951,35 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 224.287,63.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und wurde in der Beschwerde außer Streit gestellt. Es handelt sich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage, nämlich der Frage, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall §§ 35a und 35b GSVG anzuwenden gehabt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und handelt es sich gegenständlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Einleitend ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - somit gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge, nicht jedoch gegen die Feststellung der Pflichtversicherung für das Jahr 2018 - richtet. Spruchpunkt I. des Bescheides, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt, ist daher rechtskräftig.
Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§§ 35a und 35b GSVG sehen für die Bildung der Beitragsgrundlage besondere Regeln vor, wenn neben der selbständigen Tätigkeit auch eine Tätigkeit ausgeübt wird, welche nach dem ASVG und/oder B-KUVG versichert ist.
§ 35a Abs. 1 GSVG lautet:
„Übt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus
1. den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und
2. den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.“
§ 35b Abs. 1 GSVG lautet:
„Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.“
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall
§§ 35a und 35b GSVG anzuwenden gehabt hätte.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
Entgegen den Beschwerdeausführungen stellt § 35b GSVG nicht auf eine Pflichtversicherung „nach einem Bundesgesetz“ ab, sondern lediglich auf eine Versicherung nach dem ASVG und B-KUVG. Lediglich bis 31.12.2005 sprach das GSVG von einem „anderen Bundesgesetz“, mit dem SVÄG 2005 wurde dies jedoch geändert und ist mit 01.01.2006 in der nunmehr geltenden Fassung in Kraft getreten.
Der VfGH hat bereits (hinsichtlich landesgesetzlicher Versorgungssysteme) ausgesprochen, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken erweckt, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich insoweit zu erstatten bzw. von Vornherein nicht vorzuschreiben, als die Beitragsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung - ohne Berücksichtigung des im Rahmen eines landesgesetzlichen Versorgungssystems beitragspflichtigen Einkommens - die bundesgesetzlich geregelte Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, in das System der Mehrfachversicherung, somit im Rahmen des § 35b GSVG (und analog hierzu auch
§ 35a GSVG), auch die landesgesetzlichen Krankenfürsorgesysteme mit einzubeziehen oder sonst zu berücksichtigen (vgl. etwa VfGH B869/03).
Nach der zitierten Entscheidung sieht § 2 B-KUVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für Personen vor, welche Leistungsansprüche gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, womit dem Grunde nach eine Pflichtversicherung nach einem Bundesgesetz vorliegen würde, diese aufgrund der entsprechenden Ausnahme jedoch nicht festzustellen ist.
Gegenständlich sieht § 5 GSVG eine entsprechende Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für Personen vor, welche gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungsansprüche haben, womit ebenso dem Grunde nach eine Pflichtversicherung nach dem Bundesgesetz vorliegen würde, wobei diese aufgrund der entsprechenden Ausnahme ebenso wenig festzustellen ist.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen somit keine Bedenken gegen die seitens der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Pflichtversicherung. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (eine Schlechterbehandlung als andere Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind), wie in der Beschwerde vorgebracht, kann daher nicht erblickt werden.
Wie im Bescheid zu Recht ausgeführt wurde, waren – mangels Pflichtversicherung nach dem ASVG (§ 35a GSVG) bzw. nach dem ASVG und/oder dem B-KUVG (§ 35b GSVG) – die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt erworben und dementsprechend aus der Beitragsgrundlage herausgerechnet, jedoch wurde bereits aufgrund der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Höchstbeitragsgrundlage überschritten. Der Leistungsanspruch gegenüber den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer bleibt hiervon unberührt und ist für die Berechnung der Beiträge irrelevant.
Die belangte Behörde hat daher die Berechnung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge korrekt durchgeführt und ist sie zurecht davon ausgegangen, dass Beiträge, welche für die Versorgungsleistung durch die Rechtsanwaltskammer zu leisten sind, bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind. Die Berechnung der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Berechnung Gewerbebetrieb Rechtsanwälte Rechtsanwaltskammer selbstständig ErwerbstätigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2246201.1.00Im RIS seit
14.01.2022Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022