Entscheidungsdatum
17.12.2021Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.07.2021, GZ ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.10.2021, GZ ***, betreffend einen Antrag auf Grundteilung nach der Tiroler Bauordnung 2018 über Herantragung durch Vorlageantrag vom 14.10.2021
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.07.2021, GZ ***, wurde „das Ansuchen des AA (im Folgenden: Beschwerdeführer), vormals vertreten durch CC, nunmehr vertreten durch RA DD, vom 10.07.2020 auf baubehördliche Bewilligung der Grundteilung des Gst **1, KG X, gemäß der Vermessungsurkunde der AVT-ZT-GmbH vom 17.03.2021, GZ ***, gemäß § 16 TBO 2018 abgewiesen“.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom 21.08.2021 erging die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.10.2021, GZ ***, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer einen Vorlagenantrag vom 14.10.2021 ein. Verwiesen wurde darin auf die Ausführungen in der Beschwerde, diese würden vollinhaltlich aufrecht bleiben.
II. Sachverhalt:
Am 10.07.2020 brachte CC für den grundbücherlichen Eigentümer des Gst **1, KG X, AA, einen Antrag auf Grundteilung dieses Grundstücks ein.
Gemäß der dem Teilungsansuchen vom 10.07.2020 zugrundeliegenden Vermessungsurkunde der AVT-ZT-GmbH, GZ ***, vermessen am 17.06.2019, ausgefertigt am 17.03.2021, soll das Gst **1, welches gegenwärtig über ein Flächenausmaß von 17.174 m² verfügt und bis auf eine Bebauung mit einem Wohn- und Gästehaus in der Mitte unbebaut und fast vollständig bewaldet ist, in 10 Grundstücke im Ausmaß von 139 m² bis 5.594 m² aufgeteilt werden. Die Erschließung der neuen Grundstücke ist von den zwei neu gebildeten Gsten **2 (159 m²) und **3 (139 m²), welche als Zufahrten eingerichtet sein sollen, aus vorgesehen. Von diesen aus weiterführend ist die innere Erschließung der Grundstücke über Wegservituten projektiert.
Das Gst **1 ist im Flächenwidmungsplan in seinem westlichen Teil zu ca 60% als allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung iSd § 40 Abs 6 TROG 2016 und in seinem östlichen Teil zu ca 40% als Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 TROG 2016 gewidmet.
Nach dem Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X liegt das Gst **1 innerhalb des Siedlungsentwicklungsgebietes für vorwiegende Mischnutzung. Für diesen Bereich ist der Entwicklungsstempel WV07 definiert, welcher die Erlassung eines Bebauungsplanes vorsieht. § 4 Abs 10 des Verordnungstextes zur 1. Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes schreibt für Bauplätze ab einer Größe von 600 m² die Erlassung eines Bebauungsplanes vor. Ein Bebauungsplan für das Gst **1 besteht gegenwärtig nicht.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.
Die entscheidungsmaßgebliche Sachlage steht aufgrund der Aktenlage fest und ist in diesem Umfang auch nicht bestritten. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur und von geringer Komplexität zu klären, die nicht zu einer Verhandlungspflicht führten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
IV. Rechtslage:
Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBL Nr 28/2018 idF LBL Nr 167/2021:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016.
[….]
3. Abschnitt
Gestaltung des Baulandes
§ 14
Änderung von Grundstücksgrenzen
(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
a) als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und
b) von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegten Bereiche liegen,
bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.
[….]
§ 15
Verfahren
(1) Um die Erteilung der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke schriftlich anzusuchen. Den Eigentümern sind Personen gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums am jeweiligen Grundstück geeignet ist.
[….]
§ 16
Bewilligung
(1) Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 darf bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2) Bestehen bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften kein Bebauungsplan nach § 54 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zu erlassen ist, weder ein Bebauungsplan noch textliche Festlegungen nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, so ist die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
a) einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die möglichen künftigen Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
b) eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
c) einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden.
(4) Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, darf die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn
a) die bestehende bzw. die bewilligte oder aufgrund einer Bauanzeige zulässige bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt,
b) die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 3, 4 und 7 erfüllt sind und
c) den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
[….]“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBL Nr 167/2021 lautet:
„§ 31b
Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln
(1) ….[….]
§ 54
Bebauungspläne
[….] (2) …. [….] (4) ….[….]“
V. Erwägungen:
1. Das Gst **1 liegt im gewidmeten Bauland (Mischgebiet, Gewerbegebiet). Dieses Grundstück soll in insgesamt 10 Grundstücke geteilt werden. Die Teilung des Gst **1 bedarf gemäß § 14 Abs 1 lit a TBO 2018 einer Bewilligung durch die Behörde.
2. Antragsgegenständlich ist die Vermessungsurkunde der AVT-ZT-GmbH, GZ ***, vermessen am 17.06.2019, ausgefertigt am 17.03.2021, und die dieser Teilungsurkunde zugrundeliegende einheitliche Gesamtplanung. Die Erstellung eines auf einem Gesamtkonzept basierenden Parzellierungs- und Erschließungskonzeptes war laut Aktenlage im behördlichen Verfahren Vorgabe als eine notwendige raumordnungsrechtliche bzw –fachliche Beurteilungsgrundlage. Die der Behörde vorgestellten Nutzungs- und Planungsüberlegungen bezogen auf das Gst **1 (mitgeteilt mit E-Mail vom 23.03.2020 an die belangte Behörde) bestehen in der Nutzung des Grundstückes als Therapiezentrum (Kurzzeitprojekt) bzw als Gesundheitszentrum (Langzeitprojekt). Auf dieser Grundlage wurde der Teilungsplan (Grundstücks- und Erschließungsplanung) erstellt, welcher das einheitliche Gesamtkonzept entsprechend zum Ausdruck bringt.
3. Der derzeitige Widmungsstand des Gst **1 besteht in einer teilweisen Widmung als allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung einerseits und als Gewerbe- und Industriegebiet andererseits.
Ein Abgleich der in der Vermessungsurkunde ausgewiesenen neuen Grundstückskonstellation mit der derzeitigen Widmungslage zeigt, dass Grundstücke geschaffen werden sollen, welche nicht der Bauplatzdefinition des § 2 Abs 12 TBO 2018 entsprechen, als sie nämlich zum Teil die Widmung Mischgebiet, zum Teil die Widmung Gewerbegebiet aufweisen. In flächenmäßiger Hinsicht sind mit den von dieser Sachlage betroffenen neuen Gsten **4, **5, **6 und dem verbleibenden Gst **1 dabei ca 13.000 m² der insgesamt 17.174 m² erfasst.
Gemäß § 2 Abs 12 TBO 2018 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen, von näher genannten Ausnahmen abgesehen, eine einheitliche Widmung aufweisen.
Dem Erfordernis einer einheitlichen Widmung der Grundstücke wird vorliegend somit nicht Rechnung getragen. Eine Ausnahmeregelung für näher bezeichnete Sonderflächenwidmungen kommt aufgrund vorliegender Widmungslage gegenständlich nicht zur Anwendung.
4. § 16 Abs 3 TBO 2018 schreibt fest, dass durch die Teilung, Vereinigung und jede sonstige Änderung von Grundstücken nur ein Bauplatz (Anm: im Sinne des gesetzlichen Begriffsverständnisses) geschaffen werden darf. Diesem Erfordernis entspricht die eingebrachte Projektierung nicht.
Dies erkannte auch die belangte Behörde zu Recht, wenn sie Derartiges sowohl in ihrem Bescheid vom 26.07.2021 als auch in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2021 entsprechend begründend feststellte und das Teilungsansuchen daher mangels Genehmigungsfähigkeit abwies.
Es war daher bereits aus diesem Grunde die Beschwerde gegen die vorliegende behördliche Entscheidung als unbegründet abzuweisen. Bei dieser Entscheidungslage musste auf die Frage des Vorliegens der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen des § 16 TBO 2018 nicht eingegangen werden. Dies betrifft insbesondere die in der Beschwerde unter lit a erhobenen Vorbringen, welche die Frage einer Bebauungsplannotwendigkeit aufwerfen bzw sich unter diesem Titel auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Grundteilung beziehen.
5. Zum Beschwerdevorbringen unter lit b und der dabei auch verwiesenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.07.2021, welche in Wahrung des Parteiengehörs (Schreiben der Behörde vom 14.06.2021) zur raumplanerischen Stellungnahme des EE abgegeben wurde, ist im Einzelnen auszuführen:
a. Der Beschwerdeführer sieht in der Argumentation, es könne mangels einer einheitlichen Widmung für das Grundstück **1 eine Grundteilungsgenehmigung nicht erteilt werden, eine Vorfrage aufgeworfen, vor deren Erledigung eine weitere materielle Bearbeitung des Teilungsvorhabens nicht erforderlich wäre. Die Gemeinde X habe daher in einem ersten Schritt und zur Erledigung der Vorfrage einen gesetzeskonformen Zustand der einheitlichen Bauplatzwidmung herzustellen, wobei sie wiederum auf die von ihr selbst in der Fortschreibung des Raumordnungskonzeptes vorgelegten Grundsätze Bedacht zu nehmen hätte und die festgelegte gewerblich gemischte Nutzung als Puffer zwischen bestehendem Wohngebiets- und Gewerbegebietsbereich selbst gewählte Handlungsanleitung sei. Erst nach der – hiermit ausdrücklich beantragten – Klärung und Erledigung der Vorfrage der einheitlichen Bauplatzwidmung sei dann von der Gemeinde über den vorliegenden Antrag auf Grundstücksteilung abzusprechen.
Der Forderung, das Grundteilungsverfahren auszusetzen und zuvor ein entsprechendes Widmungsverfahren zur Schaffung einer einheitlichen Widmung, um damit den Bauplatzbegriff zu erfüllen, durchzuführen, mangelt es schon an der zentralen Voraussetzung für das Vorliegen einer Vorfrage gemäß § 38 AVG, nämlich, dass die Beantwortung der Vorfrage eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage ist. Die Frage einer allfälligen Umwidmung der Grundstücke als unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung über die Grundstücksteilung stellt keine Vorfrage dar. Eine Änderung der maßgeblichen generellen Normen würde vielmehr dazu führen, dass einem neuerlichen Antrag nicht res iudicata entgegengehalten werden könnte.
Die Einheitlichkeit der Widmung der Grundstücke und damit das Vorliegegens eines Bauplatzes im gesetzlichen Begriffsverständnis stellte im konkreten Fall hingegen für die entscheidungszuständige Behörde (Bürgermeister) lediglich eines von mehreren zu beurteilenden Tatbestandsmerkmalen dar, dessen Erfüllung von einer rechtlichen Beurteilung der Behörde abhing und dessen Fehlen gemäß § 16 Abs 3 TBO 2018 zur Abweisung des Teilungsantrages zu führen hatte. Sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht hat(te) nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihren Entscheidungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zugrunde zu legen, welche eben in einer uneinheitlichen Widmungslage der Grundstücke bestand.
Darüber hinaus bestünde aber selbst im Falle der Bejahung einer Vorfrage keine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens (vgl etwa VwSlg 710 A/1949; VwGH 09.10.2000, 2000/10/0147; 22.03.2002, 2001/01/0129; ua). Vielmehr stünde es danach im Ermessen der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts (vgl etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023; 18.03.2016, Ra 2016/11/0040; ua), entweder die Vorfrage selbständig zu beurteilen oder das Verfahren zugunsten eines bereits anhängigen Verfahrens über die Vorfrage auszusetzen (vgl VwGH 26.01.1993, 92/07/0071; VwSlg 15.618 A/20021; VwGH 20.03.2014, Ro 2014/07/0046; ua) bzw das Verfahren auszusetzen und jenes über die Vorfrage gleichzeitig anhängig zu machen (vgl etwa VwGH 12.03.1999, 97/19/0066; ua). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bestünde nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht.
b. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass das Gst **1 ursprünglich zur Gänze als allgemeines Mischgebiet gewidmet gewesen wäre und durch eine Umwidmung vor ca 20 Jahren seitens der Gemeinde das Grundstück nun zwei unterschiedliche Widmungen aufweise, vermag dies nichts daran zu ändern, dass der Entscheidung über das Grundteilungsansuchen die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Widmungslage zugrunde zu legen ist. § 16 Abs 3 TBO 2018 schreibt das Vorliegen einer einheitlichen Widmungslage als Grundteilungsvoraussetzung vor.
c. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken in Bezug auf bestehende persönliche Differenzen mit dem Bürgermeister äußert, vermögen an der sachlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung jedoch aus oben angeführten Gründen keine Zweifel gehegt werden.
6. Der mit der Tiroler Bauordnung 1998 erfolgten Einführung des Bauplatzbegriffes mit dem Erfordernis einer einheitlichen Widmung lagen die Überlegungen zugrunde, dass Gebäude eine untrennbares Ganzes darstellen, sodass deren Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan grundsätzlich im Hinblick auf eine bestimmte Widmungsfestlegung geprüft werden soll, dem jedoch die in der Praxis häufig vorkommenden Überschneidungen zwischen Widmungsgrenzen und Grundstücksgrenzen entgegenstünden. Diesem Umstand sollte daher durch die neue Bauplatzregelung entsprechend Rechnung getragen werden (vgl dazu Erläuternde Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998, sowie zu deren Novelle LGBl Nr 74/2001).
Gleichwie die raum- und bauordnungsrechtlichen Interessen an einer einheitlichen Widmung eines Grundstückes bei gegenteiliger Widmungslage einen Abweisungsgrund eines Bauansuchens begründen (§ 34 Abs 4 lit c TBO 2018), ist es damit aber auch nicht sachlich zu vertreten bzw zu rechtfertigen, schon im Vorfeld künftiger Bauvorhaben im Rahmen von Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen Grundstücke derartige unzulässige Widmungslagen und daher mangelnde Bauplatzqualität zu schaffen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher nicht veranlasst, die in der Beschwerde aufgestellte Anregung auf Herantragung der Bestimmung des § 2 Abs 12 TBO 2018 an den Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit aufzugreifen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
Kanzlei:
1. Zustellen an 1. mit E-Zustellung, an 2 mit E-Mail (Empfangsbestätigung)
2. Bauakt bleibt noch im LVG-Akt
3. WV sofort
10. Januar 2022
Drin Mair
Schlagworte
Grundteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.39.3059.1Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022