Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde
1) des B, 2) des O, beide in D, 3) des L in R, 4) des W in D und 5) des E in R, alle vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Juli 1996, Zl. 63.220/85-VII/A/4/96, betreffend Verweigerung der Zustellung eines Bescheides in einem Verfahren nach dem Berggesetz (mitbeteiligte Partei: V-AG in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides betreibt die mitbeteiligte Partei in R u.a. eine Bergbauanlage, in der aus Magnesiumkarbonat in einem thermischen Verfahren Magnesiumoxid hergestellt wird. In den dazu nötigen Rotieröfen wird derzeit Erdgas als Primärenergie eingesetzt. Mit Schreiben vom 8. März 1994 suchte die mitbeteiligte Partei bei der Erstbehörde um die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Änderung in den Rotieröfen 1 und 3 im Werk R an. Mit Bescheid vom 2. September 1994 erteilte die Erstbehörde unter Berufung auf § 146 des Berggesetzes 1975 diese Bewilligung sowie die Bewilligung zum Probebetrieb der geänderten Bergbauanlage unter einer Reihe von Auflagen. Mit Schreiben vom 20. September 1995 beantragten die Beschwerdeführer bei der Erstbehörde die Zustellung einer Ausfertigung dieses Bescheides, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dagegen Berufung zu erheben. Diesen Antrag wies die Erstbehörde mit Bescheid vom 25. März 1996 unter Berufung auf § 8 AVG in Verbindung mit § 146 Abs. 2 und 6 des Berggesetzes 1975 mangels Parteistellung zurück. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 1. Juli 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 146 Abs. 6 des Berggesetzes 1975 unter Bedachtnahme auf § 50 des Forstgesetzes 1975 als unbegründet ab. Zur Begründung führte der Bundesminister u.a. aus, die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau habe der Erstbehörde u. a. mitgeteilt, daß in der nahen, mittleren und weiteren Umgebung der Bergbauanlagen der mitbeteiligten Partei Waldgrundstücke lägen, die ex lege Schutzwald seien, ohne daß die Forstbehörde dies bescheidmäßig ausspreche. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. Mai 1995 habe diese als Forstbehörde erster Instanz festgestellt, daß u. a. eine Reihe näher bezeichneter Grundstücke der Grundbücher D und P als Schutzwald zu qualifizieren seien. Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Antrag auf Zustellung des erstbehördlichen Bescheides u.a. ausgeführt, sie seien Eigentümer einer Reihe näher bezeichneter Waldparzellen; als solche hätten sie im bergrechtlichen Bewilligungsverfahren nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, die gemäß § 50 Abs. 2 leg. cit. von der Bergbehörde anzuwenden gewesen wären, persönlich als Parteien geladen werden müssen; da dies nicht geschehen sei, sei ihnen gegenüber auch keine Präklusionswirkung eingetreten und sie seien im bergrechtlichen Bewilligungsverfahren als übergangene Partei anzusehen. Nach Darstellung des Inhaltes der §§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975 führte der Bundesminister weiter aus, sowohl bei Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des § 49 leg. cit. durch die Bergbehörden als auch im Verfahren der Forstbehörde nach § 50 Abs. 3 leg. cit. komme den betroffenen Waldeigentümern Parteistellung zu. Es sei daher zunächst zu prüfen, ob die Errichtung der geplanten Änderungen an den Rotieröfen im Bergbaubetrieb der mitbeteiligten Partei bzw. die Durchführung eines zweijährigen Probebetriebes auch dem Forstgesetz 1975 unterliege. Soweit das Forstgesetz 1975 anzuwenden sei, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ein eigenes forstrechtliches Bewilligungsverfahren durch die Forstbehörde durchzuführen sei. Die bloße Herstellung von Änderungen an einer Bergbauanlage könne keine Auswirkungen auf forstschädliche Luftverunreinigungen haben und sei daher forstrechtlich nicht relevant. Es könne daher eine forstrechtliche Bewilligungspflicht im vorliegenden Fall nur für den bewilligten Probebetrieb gegeben sein. § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 mache die Bewilligungspflicht von Änderungen ausdrücklich von der Erwartung der Verschlechterung der Immissionslage abhängig. Die Erstbehörde sei aber in ihrem Bewilligungsbescheid vom 2. September 1994, der in Rechtskraft erwachsen sei, davon ausgegangen, es sei durch den Probebetrieb keine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigungen zu erwarten, sodaß dieser keiner Bewilligung nach § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 bedürfe. Handle es sich aber um kein nach dem Forstgesetz 1975 bewilligungspflichtiges Vorhaben, so habe die Berghauptmannschaft auch nicht das Forstgesetz 1975 anzuwenden, sodaß den betroffenen Waldeigentümern im bergrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Aber auch unter der Annahme, daß entgegen der Ansicht der Erstbehörde durch den Probebetrieb eine Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten sei und dieser daher dem Forstgesetz 1975 unterliege, seien im gegenständlichen bergrechtlichen Verfahren dennoch nicht die materiell-rechtlichen Bestimmungen des § 49 des Forstgesetzes 1975 anzuwenden. Werde eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigungen durch den bewilligten Probebetrieb erwartet, so wäre hievon, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, auch Schutzwald (u.a. auch von einigen Antragstellern) betroffen. Liege aber ein nach § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 bewilligungspflichtiges Vorhaben vor, von dem auch Schutzwald betroffen sei, so sei hiefür eine eigene forstrechtliche Bewilligung erforderlich. Diese sei von der Forstbehörde zu erteilen. Die im § 49 Abs. 2 leg. cit. angeordnete Verfahrensverbindung habe dann gemäß § 50 Abs. 3 leg. cit. zu entfallen, sodaß die Erstbehörde ebenfalls die materiell-rechtlichen Bestimmungen des § 49 des Forstgesetzes 1975 nicht anzuwenden gehabt habe, und den betroffenen Waldeigentümern auch in diesem Fall eine Parteistellung im bergrechtlichen Verfahren nicht zugekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Bescheidzustellung als übergangene Partei im bergrechtlichen Bewilligungsverfahren und auf Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Änderungen in den Rotieröfen 1 und 3 im Magnesitwerk der mitbeteiligten Partei sowie des bewilligten Probebetriebes in einem gesonderten forstrechtlichen Bewilligungsverfahren verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes tragen sie vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei sehrwohl auch eine bloße Herstellung von Änderungen einer Bergbauanlage forstrechtlich relevant, wenn durch die Emissionen einer Anlage Schutz- oder Bannwälder betroffen würden und eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung im Sinne des § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 zu erwarten sei. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall auf Grund des im bergrechtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens und des von der mitbeteiligten Partei selbst vorgelegten Gutachtens jedenfalls als gegeben anzunehmen. In einem solchen forstrechtlichen Verfahren habe ein betroffener Waldeigentümer auch Parteistellung, weil es hiebei nicht nur um verwaltungspolizeiliche Gefahrenabwehr, sondern gerade auch um den Schutz der im Hinblick auf ihr räumliches Naheverhältnis konkret betroffenen Waldeigentümer gehe und überdies ihre Rechtsstellung als betroffene Nachbarn durch die forstrechtliche Bewilligung geändert werden könne. Dem Eigentümer eines betroffenen Bann- oder Schutzwaldes stehe daher, sofern überhaupt ein Bewilligungstatbestand nach § 49 Abs. 1 oder 2 des Forstgesetzes 1975 vorliege, auch das Recht zu, daß die Frage der Zulässigkeit der in Aussicht genommenen Maßnahmen in einem forstrechtlichen Verfahren geprüft werde. Dieses Recht werde verletzt, wenn die Notwendigkeit eines derartigen Verfahrens - wie im angefochtenen Bescheid - zu Unrecht verneint werde. Wie sich aus dem Akteninhalt des bergrechtlichen Bewilligungsverfahrens eindeutig ergebe, habe die Erstbehörde trotz der klaren Voraussetzungen für die Durchführung eines eigenen forstrechtlichen Bewilligungsverfahrens das bergrechtliche Bewilligungsverfahren nicht mittels Bescheid unterbrochen und mit ihrer Entscheidung zugewartet, bis das gemäß § 50 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 erforderliche gesonderte forstrechtliche Bewilligungsverfahren abgeschlossen ist. Würde man nun der Auffassung der belangten Behörde folgen, hätten die Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit mehr, diesen offensichtlichen Verfahrensmangel im bergrechtlichen Bewilligungsverfahren zu rügen. Richtig sei zwar, daß das Berggesetz bezüglich der Parteistellung ausschließlich auf jenen Personenkreis Bezug nehme, der nach Maßgabe der bergrechtlichen Bestimmungen als Partei anzusehen sei. Nun habe aber die Behörde im gegenständlichen Fall neben dem Berggesetz auch die Bestimmungen des Forstgesetzes zur Anwendung zu bringen. Da das Forstgesetz eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung vermissen lasse, richte sich diese nach § 8 AVG. Zum Personenkreis dieser Bestimmung gehörten zweifelsfrei auch alle Beschwerdeführer als Eigentümer betroffenen Schutzwaldes. Sie hätten ein Recht darauf, daß die Behörde jenen Anlagen die Genehmigung versage, die ihren Wald in unzulässiger Weise gefährdeten oder daß sie das Verfahren unterbreche, um der zuständigen Behörde eine Entscheidung zu ermöglichen. Bei einer ergänzenden Auslegung des Berg- bzw. Forstgesetzes könnten daher nur beide Personenkreise, nämlich die nach dem Berggesetz und die nach dem Forstgesetz, als Parteien im bergrechtlichen Bewilligungsverfahren angesehen werden. Jede einschränkende Interpretation hätte zur Folge, daß es im gegenständlichen Fall gar keine Personen gäbe, die daran interessiert und berechtigt wären, die Nichtbeiziehung eines Forstsachverständigen, wie dies § 50 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 ausdrücklich vorschreibe, bzw. die Nichtunterbrechung des Verfahrens zur Durchführung eines eigenen forstrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu rügen. Im gegenständlichen Fall seien die Waldeigentümer nicht persönlich geladen worden, sodaß sie als übergangene Parteien anzusehen seien und entgegen der Auffassung der belangten Behörde doch Anspruch auf Zustellung des erstbehördlichen Bewilligungsbescheides hätten.
Gemäß § 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 sind u.a. bei wesentlichen Änderungen an Bergbauanlagen Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen.
Nach dem Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind Parteien in dem Bewilligungsverfahren der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich Berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Abs. 2 Einwendungen gegen die Bergbauanlage aus diesen Gründen erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Gemäß § 49 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 dürfen Anlagen gemäß § 48 lit. e (das sind zufolge Anlage 4 zur 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984, auch Anlagen wie die vorliegende, da diese nach den Feststellungen der belangten Behörde auch Schwefeloxide emittiert), sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach dem Forstgesetz errichtet werden. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gilt dies auch, wenn Anlagen in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung oder Betriebsweise so geändert werden, daß gegenüber dem Zustand vor der Änderung eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung zu erwarten ist.
Nach § 50 Abs. 1 leg. cit. ist für die Durchführung des Verfahrens und die Erteilung der Bewilligung die Behörde zuständig. Zufolge Abs. 2 des § 50 leg. cit. entfällt bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisenbahn-, energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, eine gesonderte Bewilligung nach § 49, es sind jedoch dessen materiell-rechtliche Bestimmungen anzuwenden. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger der Behörde beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als solche im Sinne des Abs. 1. Ergibt sich im Zuge des Verfahrens gemäß Abs. 2, daß durch Emissionen Schutz- oder Bannwälder betroffen werden, so ist zufolge Abs. 3 ein Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 gesondert durchzuführen. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach Abs. 2 zu unterbrechen.
Die Beschwerdeführer behaupten nicht, im gegenständlichen bergrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung nach § 146 Abs. 6 des Berggesetzes 1975 zu besitzen. Sie bestreiten auch nicht die Rechtsansicht der belangten Behörde, im gegenständlichen bergrechtlichen Bewilligungsverfahren sei § 50 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 schon deshalb nicht anzuwenden, weil durch allfällige Emissionen aus der gegenständlichen Bergbauanlage auch Bannwälder betroffen wären, sodaß es zufolge § 50 Abs. 3 leg. cit. - sofern die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 leg. cit. erfüllt sind - eines gesonderten forstrechtlichen Bewilligungsverfahrens bedürfte. Die Beschwerdeführer meinen allerdings, ihre Parteistellung im vorliegenden bergrechtlichen Bewilligungsverfahren sei aus der Bestimmung des § 50 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 abzuleiten, wonach die Behörde bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen das bergrechtliche Bewilligungsverfahren bis zur Entscheidung über ein gesondert geführtes forstrechtliches Bewilligungsverfahren zu unterbrechen hat.
Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich das im § 8 AVG normierte Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. zum Ganzen die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 111, zitierte hg. Rechtsprechung). Dabei begründet nicht bereits die vom Gesetz der Behörde auferlegte Verpflichtung, in einem bestimmten Verwaltungsverfahren die Interessen bestimmter Personen zu berücksichtigen, deren Parteistellung, sondern erst das diesen Personen vom Gesetz eingeräumte Recht, diese Interessen im Verwaltungsrecht zu verfolgen.
Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof aus der im § 50 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 der Behörde auferlegten Verpflichtung zur Unterbrechung eines bergrechtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines gesonderten forstrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine Parteistellung der Parteien des forstrechtlichen Bewilligungsverfahrens auch im bergrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht abzuleiten.
Ob aber den Beschwerdeführern Parteistellung im gegenständlichen bergrechtlichen Bewilligungsverfahren zugekommen wäre, wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erfüllt gewesen wären, braucht im gegebenen Zusammenhang nicht untersucht zu werden, weil ein derartiger Sachverhalt nicht vorliegt.
Kam solcherart aber den Beschwerdeführern in dem mit Bescheid der Erstbehörde vom 2. September 1994 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zu, so vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Verweigerung der Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides an sie durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040199.X00Im RIS seit
19.03.2001