RS Vwgh 2021/11/19 Ra 2021/06/0116

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Veröffentlicht am 19.11.2021
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3
BauRallg
WEG 2002 §2 Abs4

Rechtssatz

Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehören die Außenflächen bzw. die Außenhaut des Gebäudes (vgl. etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2017/05/0007, Rn. 12; 29.4.2015, 2013/06/0151). Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass die an den Balkongeländern angebrachten Absturzsicherungen gemäß § 2 Abs. 4 WEG 2002 als allgemeine Teile zu werten sind. Die Adressaten eines Auftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 sind daher alle Miteigentümer der baulichen Anlage (vgl. etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2017/06/0025, Rn. 35, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060116.L01

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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