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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs3Rechtssatz
Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehören die Außenflächen bzw. die Außenhaut des Gebäudes (vgl. etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2017/05/0007, Rn. 12; 29.4.2015, 2013/06/0151). Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass die an den Balkongeländern angebrachten Absturzsicherungen gemäß § 2 Abs. 4 WEG 2002 als allgemeine Teile zu werten sind. Die Adressaten eines Auftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 sind daher alle Miteigentümer der baulichen Anlage (vgl. etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2017/06/0025, Rn. 35, mwN).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060116.L01Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022