Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei T***** K***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch KS Kiechl Schaffer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 537,90 EUR (AZ 15 C 117/20w) und 1.216,80 EUR (AZ 15 C 426/20m) sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2021, GZ 60 R 28/21d-27, mit dem die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 22. Jänner 2021, GZ 15 C 117/20w-21, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 377,50 EUR (darin 62,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies in den verbundenen Rechtssachen das jeweils auf Zahlung von Werklohn für erbrachte IT-Leistungen, hilfsweise auf Bereicherung gestützte Klagebegehren ab. Nach den getroffenen Feststellungen sei die Beklagte nicht passiv legitimiert, da sie die Leistungen weder beauftragt habe, noch durch diese bereichert worden sei.
[2] Das Berufungsgericht wies das Rechtsmittel der Klägerin mangels zulässigen Inhalts zurück.
[3] Wegen des Bagatellstreitwerts könne das Urteil des Erstgerichts gemäß § 501 Abs 1 ZPO nur wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Die Berufungswerberin mache zwar formal eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund sekundärer Feststellungsmängel geltend, habe diesen Berufungsgrund aber nicht gesetzmäßig ausgeführt, sondern nur eine Beweisrüge erhoben.
[4] Der gegen diesen Beschluss erhobene, von der Beklagten beantwortete Rekurs der Klägerin ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert und unabhängig von der Erheblichkeit der geltend gemachten Rechtsfragen zulässig (RIS-Justiz RS0042770 [T4, T7]; RS0043893 [T7]; RS0098745 [T16, T17]; RS0043861; RS0043882 [T1]; RS0043886 [T1, T4]). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 iVm § 528a ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
[6] Eine Berufung, die nur unzulässige Inhalte aufweist, ist nach ständiger Rechtsprechung einer gesetzlich unzulässigen Berufung gleichzustellen und zurückzuweisen (RS0041861). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425).
[7] Die Klägerin bekämpfte in ihrer Berufung die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Frage, welchem Unternehmen des Konzerns, dem die Beklagte angehört, die strittigen Leistungen der Klägerin „zugeflossen“ sind. Statt dessen begehrte sie eine Ersatzfeststellung des Inhalts, dass die Leistungen „zu 75 % (...) dem gesamten (...) Konzern zuzurechnen sind und die (Beklagte) für die Koordinierung der gesamten IT-Tätigkeit des (...) Konzerns zuständig ist“. Das Berufungsvorbringen erschöpfte sich damit in einer gemäß § 501 Abs 1 ZPO im Bagatellverfahren unzulässigen Beweisrüge (RS0053317 [T1; T3; T5]).
[8] Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge war es dem Berufungsgericht verwehrt, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu überprüfen (RS0043352 [T20]).
[9] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E133445European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00117.21W.1022.000Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022