TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/29 LVwG-AV-1857/001-2021

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Veröffentlicht am 29.12.2021
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Entscheidungsdatum

29.12.2021

Norm

SHG NÖ 2020 §32
SHG NÖ 2000 §35
ASVG §330a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 07.10.2021, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides lauten wie folgt:

„§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), idF. LGBl. Nr. 40/2018, iVm.

§ 5 Z 2 lit. b Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, idF. LGBl. Nr. 9200/2-4“.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. B, der Sohn des Beschwerdeführers A, erhält auf Grund des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 23.1.2015, ***, Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 32 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstätte der D in *** (C).

1.2. Zunächst mit Bescheid vom 26.9.2018, ***, änderte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: Belangte Behörde) ihren Bescheid vom 27.10.2015, ***, dahingehend ab, dass sie den Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag in der Höhe von monatlich € 90,63 zu den für seinen Sohn durch das Land NÖ aufgewendeten Kosten der gewährten Sozialhilfe verpflichtete.

1.3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7.10.2021, ***, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 26.9.2018 unter Anwendung von § 35 NÖ SHG dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für seinen Sohn, B, zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23.1.2015 gewährten Sozialhilfe ab 1.6.2021 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 126,47 monatlich zu leisten.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass B in der Tagesstätte C der D in *** betreut werde und dafür seit 26.1.2015 Sozialhilfe vom Land NÖ in Form der Übernahme der Betreuungskosten in Höhe von derzeit € 1.450,- monatlich, abzüglich der geleisteten Kostenbeiträge erhalte. Der Beschwerdeführer als gesetzlich Unterhaltsverpflichteter verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von € 4.874,04 (inkl. Sonderzahlungen) und habe keine weiteren Sorgepflichten.

Der Sohn des Beschwerdeführers sei nicht selbsterhaltungsfähig und auf Grund seiner besonderen Bedürfnisse außer Stande, die nötigen Mittel zur Bestreitung seiner Bedürfnisse aufzubringen. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin unterhaltspflichtig, weshalb er verpflichtet sei, einen Kostenbeitrag zu leisten. Der Beschwerdeführer beziehe für seinen Sohn erhöhte Familienbeihilfe. Angesichts der teilstationären Betreuung seines Sohnes sei anteilig ein Kostenbeitrag vorzuschreiben gewesen, zumal auch kein Fall der „sozialen Härte“ vorliegen würde.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst eingangs vorgebracht, dass es für den Beschwerdeführer „keine finanzielle Katastrophe“ sei, einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser sei jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt.

Der Sohn des Beschwerdeführers werde von Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 16:30 Uhr und am Freitag von 07:00 bis 13:30 betreut (inkl. An- und Abfahrtszeit). Die restliche Zeit der Woche erfolge die Betreuung durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin. Die tatsächliche wöchentliche Betreuungszeit in der Tagesstätte betrage maximal 37 Stunden. Würden die jeweiligen Betreuungszeiten ins Verhältnis gesetzt, so dürften maximal € 84,08 als Kostenbeitrag von der ausbezahlten erhöhten Familienbeihilfe herangezogen werden.

Weiters werde vorgebracht, dass der Sozialhilferichtsatz für Menschen mit Behinderung für das Jahr 2021 in NÖ € 1.120,36 betrage. Der Sohn des Beschwerdeführers beziehe Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von € 299,60, abzüglich € 60,- Kostenbeitrag. Für den Besuch der Tagesstätte müsse er € 57,50 monatlich bezahlen. Unter Hinzurechnung der erhöhten Familienbeihilfe würden ihm monatlich € 561,50 verbleiben. Dieser Betrag stehe in keiner Relation zum Sozialhilferichtsatz.

Der Beschwerdeführer habe monatlich € 138,16 pro Person an Kosten für Versicherung, Heizkosten und Strom aufzuwenden. Werde weiters der in Aussicht gestellte Kostenbeitrag abgezogen, würden für den Sohn des Beschwerdeführers lediglich € 296,87 monatlich verbleiben.

Außerdem widerspreche die Vorschreibung eines Kostenbeitrages dem Gleichheitsgrundsatz, weil Kinder nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen würden, wenn deren Eltern in einem Pflegeheim betreut würden. Umgekehrt müssten jedoch Eltern einen Kostenbeitrag für ihre Kinder leisten. Es werde daher um Aufhebung des Kostenbeitragsbescheides ersucht.

3.   Feststellungen:

Das erkennende Gericht geht von folgendem, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

3.1. B, geb. am ***, erhält auf Grund des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 23.1.2015, ***, Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Er ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Er wird in der Tagesstätte der C in ***, *** (C), teilstationär, mehr als fünf Stunden täglich, betreut. B bezieht Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 299,60. Davon leistet er einen Kostenbeitrag in Höhe von € 60,-. Die Kosten des Aufenthalts in der Tagesstätte betragen monatlich € 1.450,- (für das Jahr 2021) und werden derzeit vom Land NÖ als Sozialhilfeträger übernommen.

3.2. Herr A, geb. am ***, der Vater von B, ist gesetzlich zum Unterhalt seines Sohnes verpflichtet und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 4.874,04 (inkl. Sonderzahlungen). Weiters bezieht er für seinen Sohn erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 379,40, derzeit gewährt bis Mai 2025.

Die Mutter von B, E, geb. am ***, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.454,00 (inkl. Sonderzahlungen).

3.3.1. Für Versicherung, Strom, Heizung, Kanalgebühren, Abfallbeseitigung und Grundsteuer entstehen Familie A, B und E monatlich Kosten in Höhe von € 352,86.

3.3.2. Weiters wurden vom Beschwerdeführer für das Jahr 2020 für Sanierungsarbeiten in Form der Eigenheimsanierung (so u.a. Küchenerneuerung, Neueinrichtung Zimmer, Erneuerung Elektroinstallationen) Kosten in Höhe von gesamt € 37.467,46 geltend gemacht. 2021/2022 plant der Beschwerdeführer eine Dachsanierung am Wohnhaus und u.U. eine Erneuerung der Ölheizung, für die er Kosten in Höhe von gesamt € 45.000,- veranschlagt.

4.   Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere die Auskünfte des Beschwerdeführers zu seinem Einkommen, Einkommenssteuerbescheide, vom Beschwerdeführer gemachte Angaben zu seinen Ausgaben, ein Informationsschreiben des Finanzamtes über den Anspruch auf Familienbeihilfe, der Sozialhilfebescheid der NÖ Landesregierung, eine Aufnahmebestätigung der Tagesstätte, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde.

Die Beschwerde richtet sich zum einen ausschließlich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, releviert also die konkrete Berechnung, und macht zum anderen rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Kostenbeitrages überhaupt geltend. Es erfolgt hingegen kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dahingehend, dass etwa die Stundenanzahl, die der Sohn des Beschwerdeführers in der Tagesstätte betreut wird, mangelhaft festgestellt sei, oder die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit von B bestritten wird. Ausführung zum Sachverhalt betreffen lediglich das Verhältnis der vom Beschwerdeführer privat zu leistenden Betreuungsstunden im Vergleich zu jenen in der Tagesstätte. Der Inhalt des Verwaltungsaktes stieß daher auf keine Bedenken. Die Feststellungen konnten somit unter Zugrundelegung des Akteninhaltes getroffen werden.

5.   Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) lauten auszugsweise:

„§ 32Hilfe zur sozialen Eingliederung

(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

[…]

§ 35Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) […]

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 5Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären Diensten

Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:

1.

[…]

2.

Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich

a)

[…]

b)

von den unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.“

6.   Erwägungen:

6.1. Wie festgestellt, wird B in der Tagesstätte der D in *** teilstationär betreut, die Betreuung erfolgt mehr als fünf Stunden täglich. Bei dieser Betreuung, die mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23.1.2015 bewilligt wurde, handelt es sich um eine Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Hilfe zur sozialen Eingliederung) auf Grundlage des § 32 NÖ SHG.

Leistungen der Sozialhilfe werden gemäß den in § 2 NÖ SHG aufgestellten Grundsätzen gewährt. So ist etwa in § 2 Z 1 NÖ SHG normiert, dass Leistungen der Sozialhilfe nur so weit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (sog. „Subsidiaritätsprinzip“). Korrespondierend dazu sieht § 35 NÖ SHG eine Kostenbeitragsverpflichtung auch bei einer Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 32 NÖ SHG, wie sie dem Sohn des Beschwerdeführers gewährt wird, vor.

6.2. § 35 Abs. 2 NÖ SHG normiert nun als generelle Regelung, dass die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Der Beschwerdeführer ist mangels Selbsterhaltungsfähigkeit seines Sohnes gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Angehöriger (vgl. OGH 27.5.2014, 9 Ob 24/14s). Als solcher ist er also grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG verpflichtet, einen Kostenbeitrag zur Hilfe zur sozialen Eingliederung für seinen Sohn zu leisten.

§ 35 Abs. 3 NÖ SHG – als Spezialnorm zur generellen Regelung des § 35 Abs. 2 NÖ SHG – bestimmt wiederum, dass Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste jedenfalls einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten haben, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Der Beschwerdeführer bezieht für seinen Sohn erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 379,40 monatlich. Dabei handelt es sich um eine Leistung, auf die er nach den gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) Anspruch hat. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass ein Kostenbeitrag in einem solchen Fall gemäß § 35 Abs. 3 NÖ SHG, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, gesetzlich verpflichtend ist.

6.3. Nach § 35 Abs. 3 NÖ SHG ist bei teilstationären Diensten die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme festzusetzen. B wird teilstationär mehr als fünf Stunden täglich in der Tagesstätte betreut. Für die Bemessung des Kostenbeitrages sind nun in einem weiteren Schritt die Bestimmungen der EigenmittelV, welche auf Grund von § 35 Abs. 6 NÖ SHG erlassen wurde, heranzuziehen. Konkret ist § 5 Z 2 lit. b. EigenmittelV maßgeblich. Daraus folgt, dass ein Drittel jenes Kostenbeitrages anzusetzen ist, der bei einer stationären Unterbringung vorzuschreiben wäre. Ein Drittel von € 379,40 sind nun die von der belangten Behörde im Bescheid vorgeschriebenen € 126,47. Dabei kommt es bei Anwendung des § 35 Abs. 3 NÖ SHG (wie hier), entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, nicht auf das konkrete Verhältnis zwischen jenen Stunden an, die der Sohn des Beschwerdeführers einerseits in der Tagesstätte und andererseits zu Hause betreut wird. Die Differenzierung und Festsetzung des konkreten Kostenbeitrages ist fallbezogen anhand der Bestimmung des § 5 Z 2 lit. b. EigenmittelV zu treffen.

6.4. Von einem Kostenbeitrag in dieser Höhe, nämlich € 126,47, kann nur dann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 NÖ SHG erfüllt sind, wenn nämlich durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Maßgeblich dabei ist, dass der vorgesehene Kostenbeitrag B eine (weitere) Inanspruchnahme der gewährten Hilfe erschweren würde (vgl. VwGH 14.5.2007, 2006/10/0123).

Dazu ist zum einen auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass ein Kostenbeitrag in der genannten Höhe für ihn „keine finanzielle Katastrophe“ sei. Zum anderen verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 4.874,04 (inkl. Sonderzahlungen). Seine Ehegattin, E, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.454,00 (inkl. Sonderzahlungen). Angesichts des eigenen Einkommens seiner Ehegattin hat der Beschwerdeführer ihr gegenüber derzeit keine Sorgepflicht. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten monatlichen Aufwendungen für den Wohnbedarf kann angesichts des dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens nicht davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme der B gewährten Hilfe erschwert würde. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, wonach erst dann ein Kostenbeitrag vorzuschreiben wäre, wenn dem Sohn des Beschwerdeführers jedenfalls ein Einkommen in der Höhe des für ihn maßgeblichen Sozialhilferichtsatzes im Sinne des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) verbleiben würde, kann dem Gesetz außerdem nicht entnommen werden. Maßgebliches Kriterium im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist vielmehr, ob die (weitere) Inanspruchnahme der gewährten Hilfe unter Berücksichtigung der Umstände und Unterhaltsverpflichtungen erschwert wäre. Davon war fallbezogen aber eben nicht auszugehen.

Zu den weiteren vom Beschwerdeführer angesetzten Kosten, etwa für die Dachsanierung, ist auszuführen, dass es nicht die Aufgabe der öffentlichen Hand ist, im Wege der Sozialhilfe eine Wohnraumsanierung zu finanzieren. Diese Kosten konnten daher nicht berücksichtigt werden.

6.5. Zur vorgebrachten Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen zum Kostenbeitrag ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer damit wohl das Verbot des Pflegeregresses anspricht. Diese, in § 330a ASVG geregelte Bestimmung steht zum einen im Verfassungsrang und damit in formell-rechtlicher Hinsicht auf derselben Stufe wie der in Art. 7 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) normierte Gleichheitsgrundsatz. Zum anderen wird damit ein „Zugriff auf das Vermögen“ unterbunden (vgl. VfGH 12.3.2019, G 276/2018), diese Bestimmung verbietet also nicht die Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus dem Einkommen. Soweit in der Beschwerde außerdem eine Verfassungswidrigkeit des § 35 NÖ SHG behauptet wird, teilt das erkennende Gericht diese Ansicht nicht, sodass es sich auch nicht veranlasst sieht, einen Normprüfungsantrag beim VfGH zu stellen.

6.6. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet ist, zu den Kosten der Betreuung für seinen erwachsenen Sohn, für den er weiterhin unterhaltspflichtig ist, einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Höhe des Kostenbeitrages errechnet sich anhand der erhöhten Familienbeihilfe, die der Beschwerdeführer für seinen Sohn bezieht. Da der Sohn des Beschwerdeführers teilstationär für mehr als fünf Stunden täglich betreut wird, beträgt der Kostenbeitrag ein Drittel der Familienbeihilfenleistung, das sind € 126,47 monatlich. Es liegt kein Fall der sozialen Härte vor, weshalb der Kostenbeitrag auch nicht zu reduzieren war. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit Präzisierung der Rechtsgrundlagen zu bestätigen war.

7.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Eine Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Sozialrecht; Sozialhilfe; teilstationärer Dienst; Kostenbeitrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1857.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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