Entscheidungsdatum
10.12.2021Norm
AuslBG §12aSpruch
W151 2247007-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Serbien, vertreten durch Dr. Wolfgang WEBER, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Wollzeile 12, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 06.08.2021, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF), geb. am XXXX , StA Serbien, stellte am 18.06.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass das Institut XXXX beabsichtigte, die BF für die berufliche Tätigkeit als „Pflegefachassistentin (Nostrifikation noch nicht abgeschlossen)“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 2.456,36,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen.
2. Mit Schreiben vom 06.07.2021 stellte die MA35 ein Ersuchen an die belangte Behörde um Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12a AuslBG.
3. Mit Bescheid vom 06.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der BF als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab und begründete dies damit, dass nur 15 Punkte der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nach Anlage B zum AuslBG angerechnet werden konnten. Es liege keine Ausbildung im Mangelberuf Pflegefachassistentin vor. Die vorgelegten Nachweise betreffend Berufserfahrung hätten nicht angerechnet werden können, da keine Ausbildung im Mangelberuf vorliege. Punkte für Sprachkenntnisse seien aufgrund veralteter Nachweise nicht anzurechnen.
4. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die BF habe in Serbien 8 Jahre Grundschule besucht und danach eine Mittelschule für Gesundheits- und Krankenpflege abgeschlossen. In Deutschland habe sie zwei Jahre als Pflegeassistentin und seit Dezember 2019 als Gesundheits- und Krankenpflegerin gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit verfüge sie auch über nachgewiesene Deutschkenntnisse B2.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 04.10.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 18.10.2021 stellte das BVwG eine Anfrage an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) zur Vergleichbarkeit der serbischen Ausbildung der BF mit der österreichischen Ausbildung zur Pflegefachassistentin. Die Anfrage wurde vom BMBWF zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) weitergeleitet.
7. In einer Stellungnahme vom 16.11.2021 verwies das BMSGPK auf einen Nostrifikationsbescheid vom 30.07.2020 ( XXXX ), in dem – da die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorlag – gemäß § 89 Abs. 3 GuKG die Nostrifikation in der Pflegefachassistenz an die aufschiebende Bedingung der Absolvierung einer theoretischen Ergänzungsausbildung in 2 Themenfeldern samt je einer kommissionellen Ergänzungsprüfung und der Absolvierung von Praktika im Ausmaß von 200 Stunden geknüpft worden sei. Für den erfolgreichen Abschluss der Nostrifikation sei daher jedenfalls die Erfüllung jener Bedingungen notwendig.
8. Dies wurde der BF im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass bis dato keine Unterlagen betreffend die kommissionellen Ergänzungsprüfungen und die Absolvierung von Praktika vorgelegt wurden.
9. Mit Eingabe vom 25.11.2021 übermittelte die BF eine Dienstgebererklärung und „Rahmenbedingungen Dienstvertrag“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Frau XXXX , geb. am XXXX , StA Serbien, stellte am 18.06.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG.
Die BF soll beim Institut XXXX für die berufliche Tätigkeit als „Pflegefachassistentin (Nostrifikation noch nicht abgeschlossen)“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 2.456,36,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.
Die BF besuchte beginnend mit dem Schuljahr 2011/2012 für vier Jahre die „Medizinische Schule“ in XXXX , Serbien, und schloss im Schuljahr 2014/15 mit Matura ab. Sie erwarb damit ein „Diplom über die erworbene mittlere Ausbildung“. Reifezeugnisse der Republik Serbien sind durch Abkommen einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt und stellen einen ausreichenden Nachweis für die allgemeine Universitätsreife dar.
Die BF legte am 25.04.2016 die Fachprüfung „Krankenschwester – Medizinischer Techniker“ vor der Prüfungskommission des Gesundheitsministeriums der Republik Serbien sowie am 10.12.2019 die staatliche Kenntnisprüfung für die Gesundheits- und Krankenpflege vor dem Prüfungsausschuss der Niedersächsischen Landesschulbehörde Hannover, Deutschland, erfolgreich ab. Sie war von 21.03.2018 bis 29.01.2020 zunächst als Pflegefachhelferin und seit 30.01.2020 als Pflegefachkraft in der XXXX , XXXX , beschäftigt.
Sie verfügt über Deutschkenntnisse B2.
Die Beschwerdeführerin erreicht 55 Punkte (25 Punkte für Universitätsreife, 15 Punkte für Alter, 15 für Sprachkenntnisse Deutsch) nach Anlage B.
Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vom 30.07.2020, Zl. XXXX , wurde die Anerkennung der Ausbildung der BF als einer in Österreich absolvierten Ausbildung in der „Pflegefachassistenz“ gleichwertig, gemäß § 89 Abs. 3 GuKG an die aufschiebende Bedingung der Absolvierung einer theoretischen Ergänzungsausbildung in 2 Themenfeldern samt je einer kommissionellen Ergänzungsprüfung und der Absolvierung von Praktika im Ausmaß von 200 Stunden geknüpft.
Die BF erbrachte keinen Nachweis für die Absolvierung der Ergänzungsausbildung, der Ergänzungsprüfung und der zusätzlichen Praktika. Es liegt keine Gleichwertigkeit der von der BF in Serbien erworbenen Ausbildung mit einer österreichischen Ausbildung in der Pflegefachassistenz vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der BF, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung und der beigelegten Kopie des Reisepasses der BF.
Die Feststellungen zur Ausbildung und den beruflichen Tätigkeiten der BF ergeben sich aus den im Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachten Urkunden, insbesondere den samt beglaubigter Übersetzung vorgelegten Zeugnissen der „Medizinischen Schule“ XXXX und den Arbeitsbestätigungen der XXXX .
Zur Frage der Gleichstellung des Reifezeugnisses der BF nahm das erkennende Gericht Einsicht in die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC) veröffentlichte Liste der Staaten, deren Reifezeugnisse durch Abkommen gleichgestellt sind (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/HS-Uni/Studium/Anerkennung/Universit%C3%A4tsreife.html, abgerufen am 02.12.2021).
Weiters holte das erkennende Gericht Auskunft beim BMSGPK ein, welches in einer Stellungnahme vom 16.11.2021 auf den oa. Nostrifikationsbescheid vom 30.07.2020 verwies. Aus diesem ergibt sich, dass eine Gleichwertigkeit vor Absolvierung einer Ergänzungsausbildung samt Ergänzungsprüfung, sowie zusätzlicher Praktika durch die BF nicht vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.:
§ 12a leg. cit:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
Anlage B:
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Jahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2
4
Sprachkenntnisse Deutsch
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5
10
15
Sprachkenntnisse Englisch
maximal anrechenbare Punkte: 10
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5
10
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
15
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
90
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
§ 20d:
„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
6. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (5) […]“
Weitere maßgebliche Bestimmungen:
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der für das Jahr 2021 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2021) StF: BGBl. II Nr. 595/2020
„§ 1.
(1) Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
3. Landmaschinenbauer/innen
4. Schwarzdecker/innen
5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
6. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
7. Techniker/innen für Starkstromtechnik
8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
9. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
10. Dachdecker/innen
11. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
12. Bautischler/innen
13. Ärzt(e)innen
14. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
15. Lokomotivführer/innen, -heizer/innen
16. Betonbauer/innen
17. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
18. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
19. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
20. Zimmerer/innen
21. Spengler/innen
22. Dreher/innen
23. Kalkulant(en)innen
24. Platten-, Fliesenleger/innen
25. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
26. Fräser/innen
27. Techniker/innen für Maschinenbau
28. Augenoptiker/innen
29. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
30. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
31. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für technische Chemie, Chemotechniker/innen
32. Bodenleger/innen
33. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
34. Schlosser/innen
35. Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten
36. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
37. Bauspengler/innen
38. Pflasterer/innen
39. Bau- und Möbeltischler/innen
40. Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
41. Lackierer/innen
42. Techniker/innen für Datenverarbeitung
43. Maurer/innen
44. Pflegefachassistent(en)innen
45. Pflegeassistent(en)innen“
(2) …“
In der Sache folgt daraus:
? Zum Erreichen der Mindestpunkteanzahl nach Anlage B zum AuslBG.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des gegenständlichen Antrages damit, dass die BF mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage B zu § 12a AuslBG die Voraussetzungen des § 12a AuslBG nicht erfülle. Diese Auffassung wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt.
Nach den vorgelegten Zeugnissen besuchte die BF beginnend mit dem Schuljahr 2011/2012 für vier Jahre die „Medizinische Schule“ in XXXX und schloss im Schuljahr 2014/15 mit Matura ab. Sie erwarb damit ein „Diplom über die erworbene mittlere Ausbildung“. Reifezeugnisse der Republik Serbien sind durch Abkommen einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt und stellen einen ausreichenden Nachweis für die allgemeine Universitätsreife dar. Somit ist die allgemeine Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 erfüllt, sodass der BF 25 Punkte anzurechnen sind. Weiters sind ihr für Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 15 Punkte, und weiters 15 Punkte für Alter anzurechnen. Insgesamt erreicht die BF nach den vorliegenden Nachweisen somit 55 Punkte nach Anlage B.
? Zum fehlenden Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung:
Zusätzlich zum Erreichen der erforderlichen Punkteanzahl nach Anlage B (§ 12a Z 2 AuslBG) ist gemäß § 12a Z 1 AuslBG der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlich. Die Prüfung, ob eine einschlägige Berufsausbildung gemäß Z 1 vorliegt, ist nach dem Wortlaut des § 12a AuslBG von der Bewertung der Ausbildung im Rahmen der Kategorie „Qualifikation“ der Anlage B verschieden und somit gesondert vorzunehmen.
Fachkräfte in Mangelberufen mit Universitätsreife oder einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium müssen immer auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf verfügen (VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068). Sie erhalten aber die für ihre Ausbildung vorgesehene höhere Punktezahl (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG² § 12-13 Rz 44).
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068).
Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es seine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG² § 12-13 Rz 40).
Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vom 30.07.2020, Zl. XXXX , wurde die Anerkennung der Ausbildung der BF als einer in Österreich absolvierten Ausbildung in der „Pflegefachassistenz“ gleichwertig, gemäß § 89 Abs. 3 GuKG an die aufschiebende Bedingung der Absolvierung einer theoretischen Ergänzungsausbildung in 2 Themenfeldern samt je einer kommissionellen Ergänzungsprüfung und der Absolvierung von Praktika im Ausmaß von 200 Stunden geknüpft.
Zwar ist für die gegenständliche Prüfung eine formale Gleichstellung in Form einer Nostrifikation nicht erforderlich, aus dem oben genannten Bescheid ergibt sich jedoch, dass bis zur Vorlage der Nachweise für die Absolvierung dieser Ergänzungsausbildung, nicht von einer Gleichwertigkeit der Ausbildung der BF mit einer entsprechenden innerstaatlichen Ausbildung ausgegangen werden kann. Die BF legte jedoch auch nach diesbezüglichem Parteiengehör keine entsprechenden Nachweise vor.
Da somit der Nachweis einer einschlägigen (abgeschlossenen) Berufsausbildung nicht gelungen ist, ist das Kriterium des § 12a Z 1 AuslBG nicht erfüllt.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2247007.1.00Im RIS seit
05.01.2022Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022